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Hi,
kann mir jemand weiterhelfen, ob sich hier ein weiteres (juristisches) Vorgehen lohnen könnte (gegen wen?), oder ob wir einfach Pech gehabt haben?
Wir sind 10 Wohnungseigentümer, also Mehrfamilienhaus mit 10 Einheiten. Baujahr 2015.
Jede Wohneinheit hat einen eigenen Carport (Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht).
Bau/Vermarktung/Verkauf der Wohnungen über einen Bauträger.
Beim Einplanungsgespräch/Bemusterung haben 3 Wohnungseigentümer den Wunsch geäußert, eine Elektroauto-Lademöglichkeit im Carport zu haben.
Daraufhin wurde ihnen von der ausführenden Elektrofirma (mit der auch das Gespräch stattgefunden hat) als Sonderausstattung eine CEE-Steckdose für 11 kW - Ladeleistung verkauft und eingebaut.
Die Hausinstallation ist wie folgt aufgebaut:
1 Kabel vom EVU (Energieversorger) in 1 Hausanschlusskasten in einem gemeinsamen Technikraum. Von diesem 1 Hausanschlusskasten geht es auf 1 Zählerverteilung/Kasten mit 10 Zählern. Von jedem der 10 Zähler geht es separat in die einzelnen Wohnungen, wo jeweils eine eigene Wohnungsverteilung installiert ist. Von dieser Wohnungsverteilung geht dann (bei den 3 Kunden, die das so wollten) eine entsprechende Leitung in den Carport.
Der Abschnitt "Zähler (bzw. Zählervorsicherung) bis Carport ist dabei so ausgeführt, dass 11 kW Ladeleistung auch abgerufen werden können (Dimensionierung der Kabel und Sicherungen).
Aber:
Der Hausanschluss ist mit 80 A (55 kW) abgesichert. Diese Absicherung ist gemäß DIN 18015 für eine Haus mit 10 Wohneinheiten korrekt, jedoch ist dabei keine (!) Sonderlast wie z.B. elektrische Warmwasserbereitung oder eben Elektromobilität vorgesehen.
Berücksichtigt man die 3 Ladepunkte in den Carports, müsste der Hausanschluss mit 125 A abgesichert sein.
Damit gibt es jetzt folgendes Problem:
Die Eigentümer haben zwar eine Lademöglichkeit, jedoch "fliegt" unter Umständen die Hausanschlusssicherung (bestimmungsgemäß) bereits beim 1. Elektroauto das angesteckt wird.
Eigentlich hätte der Elektriker bzw. Bauträger beim EVU also eine Absicherung von 125 A beantragen müssen.
Macht man das jetzt im Nachhinein fallen folgende Kosten an:
Frage: Wer hat die Kosten zu tragen?
Vermutlich wird's so ablaufen:
Der Eigentümer wird sagen: "ich habe ja beim Elektriker die Lademöglichkeit beauftragt und bezahlt. Ich bin also raus."
Der Elektriker wird sagen: "Ich habe dem Eigentümer die Lademöglichkeit ja eingebaut. Nämlich die Steckdose. Eine höhere Anschlussleistung hat er ja nicht beauftragt." (wie auch, der Kunde ist ja Laie!).
Der Bauträger wird sagen: "Was an Sonderwünschen vom Elektriker gemacht wird ist Sache zwischen Eigentümer und Elektriker. Außerdem bin ich Laie, habe davon keine Ahnung. Wofür habe ich denn einen Elektroplaner?"
Also: Macht der Gang zu einem entsprechendem Fachanwalt Sinn, oder haben wir Eigentümer hier einfach Pech gehabt?
kann mir jemand weiterhelfen, ob sich hier ein weiteres (juristisches) Vorgehen lohnen könnte (gegen wen?), oder ob wir einfach Pech gehabt haben?
Wir sind 10 Wohnungseigentümer, also Mehrfamilienhaus mit 10 Einheiten. Baujahr 2015.
Jede Wohneinheit hat einen eigenen Carport (Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht).
Bau/Vermarktung/Verkauf der Wohnungen über einen Bauträger.
Beim Einplanungsgespräch/Bemusterung haben 3 Wohnungseigentümer den Wunsch geäußert, eine Elektroauto-Lademöglichkeit im Carport zu haben.
Daraufhin wurde ihnen von der ausführenden Elektrofirma (mit der auch das Gespräch stattgefunden hat) als Sonderausstattung eine CEE-Steckdose für 11 kW - Ladeleistung verkauft und eingebaut.
Die Hausinstallation ist wie folgt aufgebaut:
1 Kabel vom EVU (Energieversorger) in 1 Hausanschlusskasten in einem gemeinsamen Technikraum. Von diesem 1 Hausanschlusskasten geht es auf 1 Zählerverteilung/Kasten mit 10 Zählern. Von jedem der 10 Zähler geht es separat in die einzelnen Wohnungen, wo jeweils eine eigene Wohnungsverteilung installiert ist. Von dieser Wohnungsverteilung geht dann (bei den 3 Kunden, die das so wollten) eine entsprechende Leitung in den Carport.
Der Abschnitt "Zähler (bzw. Zählervorsicherung) bis Carport ist dabei so ausgeführt, dass 11 kW Ladeleistung auch abgerufen werden können (Dimensionierung der Kabel und Sicherungen).
Aber:
Der Hausanschluss ist mit 80 A (55 kW) abgesichert. Diese Absicherung ist gemäß DIN 18015 für eine Haus mit 10 Wohneinheiten korrekt, jedoch ist dabei keine (!) Sonderlast wie z.B. elektrische Warmwasserbereitung oder eben Elektromobilität vorgesehen.
Berücksichtigt man die 3 Ladepunkte in den Carports, müsste der Hausanschluss mit 125 A abgesichert sein.
Damit gibt es jetzt folgendes Problem:
Die Eigentümer haben zwar eine Lademöglichkeit, jedoch "fliegt" unter Umständen die Hausanschlusssicherung (bestimmungsgemäß) bereits beim 1. Elektroauto das angesteckt wird.
Eigentlich hätte der Elektriker bzw. Bauträger beim EVU also eine Absicherung von 125 A beantragen müssen.
Macht man das jetzt im Nachhinein fallen folgende Kosten an:
- Dem EVU zu zahlender Baukostenzuschuss für die höhere Leistung
- vermutlich Umbau des Hausanschlusskastens, da 125 A nicht mehr in der selben Bauform wie 80 A verfügbar sind
- ggf. Umbau der gesamten Zählerverteilung (Zählerschrank), falls diese nicht auf 125 A ausgelegt ist.
Frage: Wer hat die Kosten zu tragen?
Vermutlich wird's so ablaufen:
Der Eigentümer wird sagen: "ich habe ja beim Elektriker die Lademöglichkeit beauftragt und bezahlt. Ich bin also raus."
Der Elektriker wird sagen: "Ich habe dem Eigentümer die Lademöglichkeit ja eingebaut. Nämlich die Steckdose. Eine höhere Anschlussleistung hat er ja nicht beauftragt." (wie auch, der Kunde ist ja Laie!).
Der Bauträger wird sagen: "Was an Sonderwünschen vom Elektriker gemacht wird ist Sache zwischen Eigentümer und Elektriker. Außerdem bin ich Laie, habe davon keine Ahnung. Wofür habe ich denn einen Elektroplaner?"
Also: Macht der Gang zu einem entsprechendem Fachanwalt Sinn, oder haben wir Eigentümer hier einfach Pech gehabt?