(1) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
(a) Verliert der Karteninhaber seine Kreditkarte, wird sie ihm gestohlen oder kommt sie ihm in sonstiger Weise abhanden und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kredit- kartenverfügung, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50,- EUR, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftung nach Ziff. 15 Abs. 1 (e) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(b) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kreditkartenverfügung, ohne dass ein Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte oder PIN vorliegt, haftet der Karteninhaber für die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 50,- EUR, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der PIN fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach Ziff. 15 Abs. 1 (e) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
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