Verstoss gegen EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Datum vom XX.04.2012 habe ich bei der Deutschen Lufthansa AG unter der PNR XXXXXX folgende Flüge gebucht:
Hier folgen die ursprünglichen Flugdaten.
Der Flugschein 220-XXXXXXXXXX wurde am gleichen Tag ausgestellt.
Mit Datum vom XX.05.2012 wurde ich elektronisch über folgende Änderung im Flugplan informiert:
Hier folgen die von LH geändetren Flugdaten.
Ein neuer Flugschein mit identischer Nummer wurde ausgestellt.
Gemäss Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" Satz l) der EU-Verordnung 261/2004 handelt es sich um eine Annullierung, da die Flüge LH XXXX und LH XXXX nicht wie geplant durchgeführt werden sollten.
Die Anwendbarkeit der Verordnung begründet sich aus Artikel 3 "Anwendungsbereich" der EU-Verordnung 261/2004, insbesondere aus den Absätzen 1 a) und b) sowie 2 b).
Gemäss Artikel 5 "Annullierung" Absatz 1 a) der EU-Verordnung 261/2004 bestehen im Falle einer Annullierung Ansprüche entsprechend Artikel 8 "Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung". Entsprechend Absatz 1 "...dürfen Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze."
Aus terminlichen Gründen hatte ich mich für die wahlweise Alternative gemäss Artikel 8 Absatz 1 c) zu entscheiden. Entsprechend nahm ich am XX.07.2012 telefonisch über eine kostenpflichtige Hotline mit dem Luftfahrtunternehmen "Deutschen Lufthansa AG" Kontakt auf. Die Mitarbeiterin am Telefon bot mir lediglich eine vollständige Erstattung an, eine anderweitiger Beförderung nach Wahl des Fluggastes sei nicht vorgesehen, so lauteten die unternehmensinternen Instruktionen. Auf meinen Wunsch hin, mit ihrem Supervisor zu sprechen wurde ich auf den Folgetag vertröstet, da zum Wochenende kein Supervisor ansprechbar sei. Weiterhin stehe mir frei, online eine Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen zu richten.
Am XX.07.2012 habe ich dann erneut kostenpflichtig mit dem Luftfahrtunternehmen "Deutschen Lufthansa AG" telefoniert. Nachdem ich zunächst von einem Mitarbeiter die gleiche Auskunft wie am Vortag erhalten habe, wurde ich schlussendlich wunschgemäss zu einem Supervisor durchgestellt. Nachdem dieser zunächst keinen administrativen Zugriff für eine kostenlose Umbuchung zu haben schien, gelang es dann auf wundersame Weise, als ich danach fragte, wie es denn mit einer kostenpflichtigen Umbuchung aussehe, da ich durchaus bereit gewesen wäre, auch zunächst kostenpflichtig umzubuchen, wenn mir dann die Kosten vom Luftfahrtunternehmen wieder erstattet worden wären. Gemäss Auskunft des Supervisors bestünde keine Möglichkeit einer späteren Erstattung von Umbuchungskosten. Mir wurde geraten, die Buchung zu stornieren und selbstständig neu eine "anderweitige Beförderung" (dann natürlich zu einem höheren Preis) zu buchen, ein möglicher Differenzbetrag zur ursprünglichen Buchung, werde aber auch nicht erstattet.
Letzendlich hatte ich zunächst keine andere Möglickeit, als zum XX.07.2012 die Buchung zu stornieren, da vom Luftfahrtunternehmen "Deutschen Lufthansa AG" eine anderweitiger Beförderung gemäss Artikel 8 Absatz 1 c) abgelehnt wurde.
Aus meiner Sicht handelt es sich um einen eindeutigen Verstoss der Deutschen Lufthansa AG gegen die EU-Verordnung 261/2004 und damit gegen Fluggastrechte. Ich möchte sie bitten, bis einschliesslich XX.08.2012 inhaltlich zu diesem Vorgang Stellung zu nehmen. Sollte bis anhin keine zufriedenstellende Stellungnahme Ihrerseits erfolgen, werde ich dann in jedem Falle ohne weiteren Schriftsatz an Sie eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Luftfahrt-Bundesamt einreichen. Eventuelle zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
Mit freundlichen Grüssen
TAPulator