Das neueste, taufrische Urteil des EuGH zur Sache findest Du hier (comp on A/C delay):
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Ergebnisse
Zusammengefasst geht mittlerweile die laufende Rechtssprechung des Gerichtshofes davon aus, dass Kompensation bei technischen Defekten grundsätzlich fällig ist, wenn ein Flug gestrichen oder verspätet ist.
Abwendbar ist dies nur, wenn der Defekt tatsächlich unter "außergewöhnliche Umstände" fällt (Randnummern 70ff) und vom Unternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist (das blabla zu Sorgfalt, angemessene Wartung usw. findest Du genauer in den dort auch aufgeführten, früheren Urteilen),
z.B. C-549/07 Randnummer 34:
"Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das Übereinkommen von Montreal ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht ausschlaggebend."
Es gilt immer: der Carrier ist in der Beweispflicht,
nicht der Kunde.