Leichenrückführung als Award

ANZEIGE

lipton

Queen of :rolleyes:
07.03.2009
3.426
0
HAJ
ANZEIGE
Ist es möglich die eigene Leichenrückführung im Todesfalle als Award zu buchen/ mit Meilen zu bezahlen?
 

flysurfer

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Sowohl als auch. Wenn ich bereits einen Rückflug als Award gebucht habe und versterbe und wenn ich keinen gebucht hab und im Ausland versterbe.

Wenn du tot bist, ist dein Meilenkonto ohnehin gesperrt und alles verfällt, außer es melden sich Erben bei LH, die es übernehmen.

Aber nochmal: Es gibt keine Prämien für Luftfracht, und Leichen bekommen keine Tickets.
 

OSy

Erfahrenes Mitglied
17.01.2011
741
2
VIE
vielleicht etwas OT aber: Kremierung am Sterbeort erleichtert die Rückführung (aus dem Ausland) imens. Weiß das aus aktuellem Anlass zu berichten.

Das einzige was da passieren kann ist das die Security fragt was drin sei (berichte aus Erfahrung: Mutter meiner Ex war Security in VIE und hatte nicht gewußt das es eine Urne war. PAX hat etwas verstört reagiert auf die Frage.)
 
  • Like
Reaktionen: wasserkraft

tyrolean

Erfahrenes Mitglied
18.03.2009
5.636
545
Bayern & Tirol
Im Todesfall werden die meilen ohne Probleme auf die Erben übertragen.
Für die Überführung ist die Versicherung zuständig.
 
  • Like
Reaktionen: HONig

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
5.448
Leichentransport fällt, wie flysurfer schon sagte, unter Luftfracht.

Was das M&M-Konto angeht, wird LH sicherlich einen Erbschein verlangen. Die Erteilung dauert i.d.R. im Minimum ca. einen Monat ab Antragstellung.
 

runabout

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
503
4
Outer Space
Was das M&M-Konto angeht, wird LH sicherlich einen Erbschein verlangen. Die Erteilung dauert i.d.R. im Minimum ca. einen Monat ab Antragstellung.

Verlangen sie nicht, die Regelung ist, dass nach Ableben des Kontoeigners, mit Kartennummer und Pin das Konto innerhalb der nächsten sechs Monate nach Ableben noch genutzt werden kann....... Hatte mich zu meiner Zeit als ich da gearbeitet hab mit demjenigen der die Regelung so festgelegt hat tierisch in der Wolle, zumal ich da auch rechtliche Bedenken hatte. Naja ich musste diese Entscheidung ja nicht verantworten..... Erbberechtigung wird nur benötigt wenn die Meilen auf ein anderes Konto überschrieben werden sollen. Weiss nun aber nicht ob das der offizielle von der Rechtzsabteilung der LH abgesegnete Standpunkt ist, aber Fakt ist, dass dies bei einem Entscheidungsträger bei MiMo so entschieden wurde.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
5.448
Verlangen sie nicht, die Regelung ist, dass nach Ableben des Kontoeigners, mit Kartennummer und Pin das Konto innerhalb der nächsten sechs Monate nach Ableben noch genutzt werden kann.

Erstaunt mich. Ich bin beruflich u.a. für das Erteilen von Erbscheinen zuständig und habe von Antragstellern schon wiederholt gehört, daß sich Banken und Versicherungen selbst dann weigern, Auszahlungen vorzunehmen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Verfügungen für den Todesfall vorgenommen hatte.

Deine Bedenken sind in der Tat begründet, denn die Verfügung mittels Kartennummer und PIN nach dem Todesfall sagt nichts über die Erbenstellung aus. Im Zweifel wird M&M ein Meilenkonto auf den Stand des Todestages zurücksetzen müssen, wenn eine nicht berechtigte Person Awards gebucht hat und ein Erbe mit Kenntnis der Materie in die Sache einsteigt.
 
  • Like
Reaktionen: KaiserPinguin

flysurfer

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Erstaunt mich. Ich bin beruflich u.a. für das Erteilen von Erbscheinen zuständig und habe von Antragstellern schon wiederholt gehört, daß sich Banken und Versicherungen selbst dann weigern, Auszahlungen vorzunehmen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Verfügungen für den Todesfall vorgenommen hatte.

Deine Bedenken sind in der Tat begründet, denn die Verfügung mittels Kartennummer und PIN nach dem Todesfall sagt nichts über die Erbenstellung aus. Im Zweifel wird M&M ein Meilenkonto auf den Stand des Todestages zurücksetzen müssen, wenn eine nicht berechtigte Person Awards gebucht hat und ein Erbe mit Kenntnis der Materie in die Sache einsteigt.

LH geht davon aus, dass jeder, der die PIN besitzt, berechtigt ist, das Konto zu nutzen. So wird das auch zu Lebzeiten gehandhabt. Wenn du jemanden deine PIN gibst und der räumt das Konto leer, hast du keine Möglichkeit, das alles rückgängig zu machen. Wer die PIN hat, ist nutzungsberechtigt.
 
  • Like
Reaktionen: meilenfreund

Maluku_Flyer

Erfahrenes Mitglied
01.10.2010
2.053
1
MUC
Ist es möglich die eigene Leichenrückführung im Todesfalle als Award zu buchen/ mit Meilen zu bezahlen?

Das gibts doch bei jeder Auslandskrankenversicherung für ca. EUR 10 pro Jahr. Wenn man nicht ohnehin einen Tarif mit Weltgeltung hat. Dann ist das sowieso mit drin.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
5.448
LH geht davon aus, dass jeder, der die PIN besitzt, berechtigt ist, das Konto zu nutzen. So wird das auch zu Lebzeiten gehandhabt. Wenn du jemanden deine PIN gibst und der räumt das Konto leer, hast du keine Möglichkeit, das alles rückgängig zu machen. Wer die PIN hat, ist nutzungsberechtigt.

Dafür wird LH dann sicherlich früher oder später auch Lehrgeld bezahlen müssen, sei es ggf. auch in Gestalt eines Gerichtsurteils. Sorgloser Umgang mit der PIN zu Lebzeiten ist das eine, Erbrecht das andere. Erben ist auf der juristischen Ebene eine extrem formale Sache, von daher ziehe ich meinen Hut vor runabout, daß er als juristischer Laie das Problem erkannt hat. Wie schon gesagt, wenn - z.B. nach Awardbuchungen durch einen nicht erbberechtigten Dritten - ein Erbe mit Kenntnis der Materie intervenieren würde, müßte LH das Meilenkonto auf den Stand des Todestages des Erblassers zurücksetzen bzw. würde m.E. entsprechend verurteilt werden, da Leistungen ohne Vorlage eines Erbnachweises auf Risiko des Leistenden erbracht werden.
 
  • Like
Reaktionen: HONig

Maluku_Flyer

Erfahrenes Mitglied
01.10.2010
2.053
1
MUC
Dafür wird LH dann sicherlich früher oder später auch Lehrgeld bezahlen müssen, sei es ggf. auch in Gestalt eines Gerichtsurteils. Sorgloser Umgang mit der PIN zu Lebzeiten ist das eine, Erbrecht das andere. Erben ist auf der juristischen Ebene eine extrem formale Sache, von daher ziehe ich meinen Hut vor runabout, daß er als juristischer Laie das Problem erkannt hat. Wie schon gesagt, wenn - z.B. nach Awardbuchungen durch einen nicht erbberechtigten Dritten - ein Erbe mit Kenntnis der Materie intervenieren würde, müßte LH das Meilenkonto auf den Stand des Todestages des Erblassers zurücksetzen bzw. würde m.E. entsprechend verurteilt werden, da Leistungen ohne Vorlage eines Erbnachweises auf Risiko des Leistenden erbracht werden.

Das glaub ich ja nun nicht. Wenn du z.B. Alleinerbe bist, und jemand mit Kontovollmacht räumt vor dir ab, dann hast du auch Pech gehabt. Von der Bank wirst du jedenfalls nix bekommen ausser einem tut uns wirklich leid.

PS: INAL
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
5.448
Das glaub ich ja nun nicht. Wenn du z.B. Alleinerbe bist, und jemand mit Kontovollmacht räumt vor dir ab, dann hast du auch Pech gehabt. Von der Bank wirst du jedenfalls nix bekommen ausser einem tut uns wirklich leid.

Das ist völlig richtig, wenn jemand mit Kontovollmacht über den Tod hinaus abräumt, hat man Pech gehabt. Der Todesfall berührt dann die Wirksamkeit der Vollmacht nicht. Ich wollte darauf hinaus, daß ein nicht erbberechtigter Dritter auf das M&M-Konto zugreift, was ja nach den vorstehenden Beiträgen ohne weiteres möglich ist. Dann hat M&M im Streit- und Zweifelsfalle Pech und wird das Meilenkonto auf den Stand zum Todestag des Kontoinhabers zurücksetzen müssen.
 

Maluku_Flyer

Erfahrenes Mitglied
01.10.2010
2.053
1
MUC
Das ist völlig richtig, wenn jemand mit Kontovollmacht über den Tod hinaus abräumt, hat man Pech gehabt. Der Todesfall berührt dann die Wirksamkeit der Vollmacht nicht. Ich wollte darauf hinaus, daß ein nicht erbberechtigter Dritter auf das M&M-Konto zugreift, was ja nach den vorstehenden Beiträgen ohne weiteres möglich ist. Dann hat M&M im Streit- und Zweifelsfalle Pech und wird das Meilenkonto auf den Stand zum Todestag des Kontoinhabers zurücksetzen müssen.

Und die Kenntnis der PIN ist nicht äquivalent mit einer Vollmacht? OK, bin kein Jurist und hab dazu keine massgebliche Meinung.
 

flysurfer

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Woher sollte ein nicht Berechtigter denn die PIN herhaben? Wenn, dann hat er die doch vom Verstorbenen bekommen (ob zu Lebzeiten oder per Nachlass-Schreiben dürfte egal sein), und damit ist er berechtigt.
 

flysurfer

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Und die Kenntnis der PIN ist nicht äquivalent mit einer Vollmacht?

Für LH in jedem Fall. Wer die PIN hat, der ist über das Konto verfügungsberechtigt. Deshalb müssen die Abgeordneten ihre PINs ja auch bei der Bundestagsverwaltung hinterlegen. Und so manche Firmenreisestelle möchte die PIN der Konten ihrer Mitarbeiter haben.
 
  • Like
Reaktionen: Maluku_Flyer

Maluku_Flyer

Erfahrenes Mitglied
01.10.2010
2.053
1
MUC
Für LH in jedem Fall. Wer die PIN hat, der ist über das Konto verfügungsberechtigt. Deshalb müssen die Abgeordneten ihre PINs ja auch bei der Bundestagsverwaltung hinterlegen.

Echt? Erst seit Özdemir oder schon vorher?

Und so manche Firmenreisestelle möchte die PIN der Konten ihrer Mitarbeiter haben.

Das Ansinnen wurde noch nicht an mich herangetragen, obwohl wir auch die Regelung haben, dass die Dienstreisemeilen der Firma "gehören". Da hätte ich auch echt ein Problem mit. Ca. 90% meiner Meilen sind privat erflogen.
 
  • Like
Reaktionen: tyrolean

flys

Erfahrenes Mitglied
14.12.2009
1.260
1
Das Ansinnen wurde noch nicht an mich herangetragen, obwohl wir auch die Regelung haben, dass die Dienstreisemeilen der Firma "gehören". Da hätte ich auch echt ein Problem mit. Ca. 90% meiner Meilen sind privat erflogen.

Verbietet Dir ja keiner, ein dienstliches und ein privates M&M-Konto zu haben.
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Woher sollte ein nicht Berechtigter denn die PIN herhaben? Wenn, dann hat er die doch vom Verstorbenen bekommen (ob zu Lebzeiten oder per Nachlass-Schreiben dürfte egal sein), und damit ist er berechtigt.

Selbst wenn jemand die Überlassung der Zugangsdaten nebst Pin als Vollmachterteilung interpretieren wollte, ist eine erteilte Vollmacht mit dem Tod erloschen, es sei denn, sie ist explizit für den Todesfall oder über den Tod hinaus erteilt.

Keine Vollmacht für den Todesfall / über den Tod hinaus und Verfügung zB durch LH zugelassen => Ersatzpflicht.

Meilenfreund hat das schon treffend dargestellt:

[...], wenn jemand mit Kontovollmacht über den Tod hinaus abräumt, hat man Pech gehabt. Der Todesfall berührt dann die Wirksamkeit der Vollmacht nicht. Ich wollte darauf hinaus, daß ein nicht erbberechtigter Dritter auf das M&M-Konto zugreift, was ja nach den vorstehenden Beiträgen ohne weiteres möglich ist. Dann hat M&M im Streit- und Zweifelsfalle Pech und wird das Meilenkonto auf den Stand zum Todestag des Kontoinhabers zurücksetzen müssen.

Sorgloser Umgang mit der PIN zu Lebzeiten ist das eine, Erbrecht das andere. [...] Wie schon gesagt, wenn - z.B. nach Awardbuchungen durch einen nicht erbberechtigten Dritten - ein Erbe mit Kenntnis der Materie intervenieren würde, müßte LH das Meilenkonto auf den Stand des Todestages des Erblassers zurücksetzen bzw. würde m.E. entsprechend verurteilt werden, da Leistungen ohne Vorlage eines Erbnachweises auf Risiko des Leistenden erbracht werden.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
5.448
Und die Kenntnis der PIN ist nicht äquivalent mit einer Vollmacht? OK, bin kein Jurist und hab dazu keine massgebliche Meinung.

Woher sollte ein nicht Berechtigter denn die PIN herhaben? Wenn, dann hat er die doch vom Verstorbenen bekommen (ob zu Lebzeiten oder per Nachlass-Schreiben dürfte egal sein), und damit ist er berechtigt.

Die Kenntnisnahme von der PIN ist m.E. ein rein tatsächlicher Vorgang, man mag den Erblasser zur Mitteilung veranlaßt haben oder dieser hatte sie irgendwo notiert. Wie auch immer. Das alleine macht aber noch keine Vollmacht aus. Dafür müßte der Erblasser kundgetan haben, daß der Dritte mit Wirkung für und gegen ihn über das Meilenkonto verfügen darf.