LG Frankfurt a. M.: Airline ist bei angeblichem Preisfehler u.U. an Buchung gebunden

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.480
Neuss
www.drboese.de
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Das Urteil in dieser Sache ist da.

Die von Alitalia (wie auch immer, eigentlich gar nicht) erklärte Anfechtung ist vollkommen substanzlos in Bezug auf die Anfechtungsgründe, weswegen ein wirksamer Vertrag bis heute besteht, der Kläger einen Anspruch auf Beförderung hat. Das ist eine sehr wichtige Grundaussage, die sich m.E. auf sehr viele andere Fälle, in denen Airlines sich einsilbig geben ("Sie haben sich sicherlich gewundert..."), übertragen lässt.


Leider geht das LG Frankfurt aber davon aus, dass AZ nur auf den eigenen und Codeshare-Verbindungen Vertragspartner ist, weswegen die Reise in SYD enden soll.

Dass das Ticket auf AZ Ticket Stock gebucht war, dass auch auf dem E-Ticket-Ausdruck AZ als issuing carrier erwähnt war, dürfte m.E. doch dafür sprechen, dass AZ hier Vertragspartner ist, aber nun gut.

Ob es nun noch zum OLG geht, wird in Kürze entschieden, gerade auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage von AZ.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017 Az.: 2-24 O 13/17
Anhang anzeigen LG Frankfurt Alitalia.pdf
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.524
4.501
München
Interessant.

Wobei ich das Ergebnis jetzt nicht auf jede x-beliebige Airline übertragen würde - ganz offensichtlich hat sich Alitalia nicht gerade geschickt angestellt, was die Begründung des Erklärungsirrtums betrifft. Da dürften andere Airlines wahrscheinlich wesentlich schärfer argumentieren.
 

zolagola

Erfahrenes Mitglied
02.01.2014
2.027
196
FRA
Interessant finde ich dass das Gericht lediglich mit der mangelhaften Detail-Darlegung des Erklärungsirrtums durch Alitalia argumentiert, das generelle Fehlen einer zeitnahen Anfechtungserklärung jedoch nicht gewürdigt wurde. Oder hat AZ hier gegenüber dem Kläger vor Einreichung der Klage explizit die Anfechtung erklärt?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.480
Neuss
www.drboese.de
Wie kommt es, dass der Gerrichtsort Frankfurt ist?
Gute Frage. Wir hatten vorsorglich Verweisung nach Düsseldorf beantragt, da das letzte Segment in DUS endet. Für AZ ist FRA aber bequemer (nehme ich mal an) und außerdem fand ich die Symbolwirkung einer Entscheidung des LG FRA interessanter. Die Klage ging auf Leistung, daher passt hier Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Brüssel-Ia-VO.

Interessant finde ich dass das Gericht lediglich mit der mangelhaften Detail-Darlegung des Erklärungsirrtums durch Alitalia argumentiert, das generelle Fehlen einer zeitnahen Anfechtungserklärung jedoch nicht gewürdigt wurde. Oder hat AZ hier gegenüber dem Kläger vor Einreichung der Klage explizit die Anfechtung erklärt?
Anfechtungsgründe kamen im Rahmen der Klageerwiderung, aber eben nur äußerst oberflächlich. Dass das auch zu spät gewesen wäre, hat das LG Frankfurt wohl überobligatorisch mit in die Entscheidungsgründe genommen. Das ist dann noch eine nette Zugabe.
 
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Skyworld

Airliner
14.03.2010
2.425
3
Erding
Verstehe ich das Urteil dahingehend richtig, dass trotz AZ-Ticketstock ein Vertrag mit AZ nur für die eigenen Flüge bzw. die mit AZ-Flugnummer op by XXX ein Vertrag zu Stande kommt?

Für die restlichen Flüge (AA op by QF und CX) müsste man also die jeweilige Airline in Anspruch nehmen, obwohl die mit der Sache selbst gar nichts zu tun haben? (Vermittler eDreams und Ticket-Aussteller AZ)? :confused:
 
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datschi

Erfahrenes Mitglied
23.06.2010
768
1
DUB
Hatten wir die Diskussion nicht schonmal irgendwo? Ich meine Airsicknessbag hatte da mal was dazu geschrieben wer Beförderungsvertragspartner ist und wer nur Vermittler. Die Meinung war da auch, dass der Ticketaussteller Vermittler zwischen dem Kunden und der anderen Airline ist.

Der Vertragspartner für die Beförderung sei der der auf dem Flugschein steht mit der Flugnummer, hier also QF. AZ sei hier nur Vermittler zwischen dem Kunden und QF. Interessanter wäre da was in der Richtung zu konstruieren, ob AZ die Stornierung gegenüber QF ohne Auftrag durchgeführt habe und so Schadensersatz leisten müsse.
 

Sokendo

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
325
0
TXL
Ich hatte nen Flug FLR-FCO-AUH-SYD-AUH-DUS. Verstehe ich es richtig, dass der hätte bedient werden müssen, da alle Flüge entweder mit AZ selbst oder per Codeshare mit EY gegangen
wären?
 
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Kegelmeister

Neues Mitglied
13.12.2016
9
0
Mein Ticket nach Kapstadt war komplett operated by KLM. Nach dem Urteil heißt da nun, keine Chance auf abfliegen, weil Alitalia keine einzige Strecke bedient? Oder wenn dann auch nur den Hinweg?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.480
Neuss
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Mein Ticket nach Kapstadt war komplett operated by KLM. Nach dem Urteil heißt da nun, keine Chance auf abfliegen, weil Alitalia keine einzige Strecke bedient? Oder wenn dann auch nur den Hinweg?
Endziel in Deutschland? Würde man der Entscheidung des LG Frankfurt folgen, wäre KLM dann zu verklagen. Ich meine aber, dass man schon in den ersten Tagen nach der "Zerstörung" der Buchung hier hätte tätig werden müssen (Zurückweisung nach § 174 BGB), um die Chancen noch zu verbessern. Mit dem Urteil in der Hand könnte man durchaus mal KLM oder die Kanzlei, die KLMAF regelmäßig vertritt, anschreiben und um Wiederherstellung des Tickets bitten, falls es Stand heute nicht mehr fliegbar aussieht.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.843
10.967
Hatten wir die Diskussion nicht schonmal irgendwo? Ich meine Airsicknessbag hatte da mal was dazu geschrieben wer Beförderungsvertragspartner ist und wer nur Vermittler. Die Meinung war da auch, dass der Ticketaussteller Vermittler zwischen dem Kunden und der anderen Airline ist.

Der Vertragspartner für die Beförderung sei der der auf dem Flugschein steht mit der Flugnummer, hier also QF. AZ sei hier nur Vermittler zwischen dem Kunden und QF.

So ist es. Und ich wundere mich tatsaechlich, dass Du, kexbox, als geschaetzter und kompetenter Kollege auf den Ticketaussteller abhebst. Dass dieser im Befoerderungsvertrag voellig irrelevant ist, steht mE ausser Frage (und wird mW auch nicht ernsthaft diskutiert, oder?)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.480
Neuss
www.drboese.de
Danke für die Antwort.

Hast du da noch etwas "Futter", um es besser nachvollziehen zu können? Gerne auch per PN. Bei einem einheitlichen Ticketpreis (und den weiteren "Anhaltspunkten") überrascht mich das sehr.

Viele Gruesse
Kexbox
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.843
10.967
Am Wochenende nicht ;) Ich gucke im Buero mal nach. Fang doch mal im Ruhwedel und evtl. im Schwenk/Giemulla an. Ansonsten evtl. BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72, evtl. kann man es daraus lesen, wobei ich gerade nicht auf dem Schirm habe, ob das zu sehr in die Richtung Reisebuero vs. Airline im Reiserecht geht.
 
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vapianojunkie

Erfahrenes Mitglied
15.01.2014
973
401
MUC
So ist es. Und ich wundere mich tatsaechlich, dass Du, kexbox, als geschaetzter und kompetenter Kollege auf den Ticketaussteller abhebst. Dass dieser im Befoerderungsvertrag voellig irrelevant ist, steht mE ausser Frage (und wird mW auch nicht ernsthaft diskutiert, oder?)

Heißt völlig irrelevant auch, dass eine Buchung auf AB-Ticket mit EY-Flügen auf EY-Flugnummer in jedem Fall bestehen bleibt - auch wenn AB vor dem Flug pleite geht? Oder sind Konstellationen denkbar, in denen das Ticket storniert werden darf?
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.408
453
CGN
Kann dieses Urteil nicht auch noch mal für Bewegung in der BA Sache sorgen? (DUS - LHR - KUL F Error Fare)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.480
Neuss
www.drboese.de
Kann dieses Urteil nicht auch noch mal für Bewegung in der BA Sache sorgen? (DUS - LHR - KUL F Error Fare)


Falls jemand
- Full Flex gebucht hat, sodass ein Flug noch in der Zukunft stattfinden könnte oder
- einen Ersatzflug gebucht hat und die Kosten erstattet haben möchte

UND seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist das durchaus ein Argument. Die Schnittmenge aus den o.g. Punkten dürfte aus der Kenntnis meiner Mandate aber sehr gering sein.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.843
10.967
Heißt völlig irrelevant auch, dass eine Buchung auf AB-Ticket mit EY-Flügen auf EY-Flugnummer in jedem Fall bestehen bleibt - auch wenn AB vor dem Flug pleite geht?

Wenn man der Auffassung vom Auseinanderfallen von Befoerderungsvertrag und Befoerderungsvertragsvermittlungsvertrag folgt, dann ja. Diverse OLGe haben die IATA-Richtlinien, die anderer Auffassung sind (und dies als Kundenfreundlichkeit verpacken: Der Passagier ist geschuetzt, obwohl sein Befoerderungsvertragspartner pleitegeht, solange der Ticketaussteller noch lebt), schon abgebuegelt. Ich schreibe die Tage dazu nochmal ausfuehrlicher bzw. substantiierter (auch @kexbox), ich bin nur noch nicht dazu gekommen, meine Ankuendigung von Sonntag umzusetzen.
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.408
453
CGN
Falls jemand
- Full Flex gebucht hat, sodass ein Flug noch in der Zukunft stattfinden könnte oder
- einen Ersatzflug gebucht hat und die Kosten erstattet haben möchte

UND seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist das durchaus ein Argument. Die Schnittmenge aus den o.g. Punkten dürfte aus der Kenntnis meiner Mandate aber sehr gering sein.

Bin wohnhaft in D und habe in der Tat ein Ersatzticket in F mit EY nach BKK gebucht. KUL ist nicht BKK, aber das sollte man verargumentiert bekommen, wenn man auf Grund eines günstigeren Preises einen weiteren Stop in Kauf nimmt um zu seinem Zielort zu kommen.

PS: Und bin sogar dein Mandant in dem Fall ;-)
 

Horst Curryworst

Aktives Mitglied
31.08.2012
223
0
Unfassbar wieviel wertvolle Lebenszeit allein schon in dem Fred mit diesem banalen Error Fare verschwendet wurde. Und jetzt klagt auch noch jemand ???
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
13
Solche Fälle sind prädestiniert um endlich Klarheit zu schaffen.

Wieviel Fälle vor Gericht müssen täglich zwischen Nachbarn verhandeln werden, weil der Ast 1 cm in Nachbar's Garten reinragt oder die Äpfel im Herbst mit dem Laub.

Und die Sachen sind eigentlich klar und trotzdem wird geklagt. Dies sind die echten verlorenen Lebenszeiten.

Ich finde es interessant auch die gerichtlichen Eskalationsstufen bis zur finalen Entscheidung
 
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makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.545
388
Anscheinend kam das Gericht tatsächlich zu der Auffassung, dass der Internetvermittler hier mehrere Angebote vermittelt hat. Auch wenn dies theoretisch denkbar wäre, entspricht das in aller Regel ja nicht der Tatsache. Wurde eDreams eigentlich in die Beweisaufnahme eingebunden? Die müssten ja sagen können, mit wem das Geschäft von ihrer Seite aus zustande kam. Bin mir zu 99% sicher, dass sie einzig Alitalia gesagt hätten.
"In dem Ausdruck des Flugvermittlers werdendemgegenüber alle drei vertragliche Luftfahrtunternehmen benannt undnicht nur die Beklagte allein." War diese Erwähnung tatsächlich zur Nennung der Vertragspartner und nicht einfach zur Nennung der durchführenden Unternehmen?
 
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