Flugverspätung: Guter Wille alleine reicht nicht

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abundzu

Erfahrenes Mitglied
24.10.2016
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124
FRA
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Gerade bei Fernreisen kommt es immer mal wieder vor, dass Fluggesellschaften ihre Kunden bei einer Annulierung des eigenen Fluges bei einer anderen Airline einbuchen. Wer haftet dafür, wenn dieser Ersatzflug verspätet ist? Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Es ging um eine Reise von Frankfurt nach Sydney, wobei in Singapur ein Zwischenstopp sein sollte. Das erste Flugsegment annulierte die Fluggesellschaft. Sie besorgte den Reisenden aber Sitzplätze in einer Maschine der Konkurrenz ab Frankfurt, mit der sie den Weiterflug von Singapur nach Sydney normalerweise erreicht hätten. Letztlich hatte der Flug aber 16 Stunden Verspätung, die Passagiere verpassten ihren Anschlussflug und erreichten Australien erst mit mehr als 23 Stunden Verspätung.

Quelle:
https://www.lawblog.de/index.php/ar...verspaetung-guter-wille-alleine-reicht-nicht/
 
Moderiert:

darthvader

Erfahrenes Mitglied
04.11.2010
1.186
6
127.0.0.1
Da wird der ein oder andere geneigte Mitforist auf die Idee kommen, die Kompensation zwei mal einzufordern, einmal bei der ursprünglich gebuchten Airline entsprechend dem erwähnten Urteil und auch bei der Airline, die den Ersatzflug durchgeführt hat ;-)
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
8.012
5.872
Da wird der ein oder andere geneigte Mitforist auf die Idee kommen, die Kompensation zwei mal einzufordern, einmal bei der ursprünglich gebuchten Airline entsprechend dem erwähnten Urteil und auch bei der Airline, die den Ersatzflug durchgeführt hat ;-)

Die Frage ist: hatte man denn seither überhaupt die Möglichkeit die EU Verordnung auf die ausführende Airline eines Ersatzfluges anzuwenden? Falls nicht, kann man das aus meiner Sicht nicht aus diesem Urteil ableiten. Falls ja wird es spannend wie das künftig ausgeht.