Flugausfall nach NICHT EU Land. Unklarheiten.

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ritchiefan

Reguläres Mitglied
28.01.2013
73
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Hallo Kollegen Vielflieger!

Gegeben:

A - Flughafen in Deutschland.
B - Zwischenflughafen im Zielland (Europa) außerhalb EU.
C - Zielflughafen im Zielland (Europa) außerhalb EU.

B und C sind von A ca. 2000 Km. entfernt.

Situation -

Flug von A nach C via B. Der Flug wird annulliert und auf eine spätere Flug nach genau 3 Std. umgebucht. C war aber nach der Umbuchung erst in 3 Std. 5 Min. errechbar. Tatsächlich betrug die Verspätung aber mehr als 4 Std., weil in B (wieder) seitens der Fluggesellschaft auf eine andere Maschine umgebucht wurde. Alle Umbuchungen waren kostenlos. Der Flug startete in BRD und auch das Flugticket wurde in BRD erworben. Die Fluggesellschaft ignorierte komplett alle Anfragen wegen der Entschädigung - mehrere Monate lang. Nachdem ich meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen habe und einen RA kontaktiert habe - hat die Fluggesellschaft dann doch geantwortet. Kurz gesagt - " Das war ja eine technische außergewöhnliche bla-bla Umstand". Ohne überhaut es irgendwie zu beschreiben. Dann hat die Fluggesellschaft behauptet, dass die Verspätung nicht mehr als 3 Std. betrug. Und dabei nur den Flughafen B angegeben- und nicht C (also Endziel). Die Fluggesellschaft war aber bereit einen Gutschein (nur intern gültig) im Wert von ca. 150 Euro auszustellen. Ich bin der Ansicht, dass mir 400 Euro (und nicht nur als Gutschein) zustehen. Das habe ich via RA auch mitgeteilt. Von meinem RA gesetzte Fristen hat die Fluggesellschaft längst ignoriert und antwortet einfach überhaupt nicht mehr.

Sachliche Frage (an kompetente Leute).
Ich habe vor - vor Gericht zu ziehen. Die Frage ist - was zählt? Endziel oder der erste Flughafen außerhalb von EU?
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Leider weist der Sachverhalt einige Unklarheiten auf. Wenn Flug A-B gestrichen und dir eine Ersatzverbindung angeboten wird, ist maßgeblich der PLANMÄSSIGE Ankunfts-Zeitpunkt des ERSATZFLUGES am ENDZIEL. Bei 2h+ steht dir dann eine Ausgleichszahlung zu. Die Frage ist nur, wie hoch die ist.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
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Umsteiger, dass glaube ich nicht. Es zählt eigentlich nur die Verspätung an C. Mancher mag da streiten, dann wäre aber immernoch der ursprünglich gebuchte Flug entscheidend, nicht die Verbindung auf die umgebucht wurde.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Bei einer Annullierung ist der TATSÄCHLICHE Zeitverlust irrelevant. Das ergibt sich bereits dadurch, dass du ja vom Flug zurücktreten und du dir deine Flugscheinkosten erstatten lassen kannst. Maßgeblich ist daher ausschließlich, ob dir eine Ersatzverbindung angeboten wurde, die es dir bei planmäßiger Durchführung erlaubt hätte, dein ENDZIEL innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen. Wenn dann mit der Ersatzverbindung erneut etwas nicht funktioniert, entstehen hierdurch ggf. eigene Ansprüche. Das spielt vorliegend aber wohl keine Rolle, da B-C ja außerhalb der EU, also keine isolierte Anwendung der 261/2004.

Um aber die Eingangsfrage konkret zu beantworten, müsste man mal Butter bei die Fische geben, also konkrete Flugdaten und exakt angeben, was auf welchen Teilstrecken schiefgegangen ist. Klar ist bislang nur, dass der technische Defekt nicht taugen wird, um die Zahlung zu verweigern.
 
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ritchiefan

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28.01.2013
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Umsteiger - ich habe meine Frage korrigiert.

C - Zielflughafen im Zielland (Europa) außerhalb EU.

B und C sind von A ca. 2000 Km. entfernt.
 

umsteiger

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22.01.2012
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Will nicht nerven, aber das ist alles nicht zielführend. Schon deswegen nicht, weil entgegen einer landläufigen Meinung es ja auch Länder außerhalb der EU gibt, in denen die VO Anwendung findet. Nochmal die Bitte:

Ganz konkrete Daten, also mindestens die konkreten Orte und die Zeiten von eigentlichem Flug sowie Ersatzflug. Im Gegenzug für deinen Aufwand sage ich dir gerne, was ich von der Sache halte. Ganz allgemein wäre mein Tipp ansonsten, einfach deinem Anwalt zu vertrauen...
 
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ritchiefan

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28.01.2013
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Um aber die Eingangsfrage konkret zu beantworten, müsste man mal Butter bei die Fische geben, also konkrete Flugdaten und exakt angeben, was auf welchen Teilstrecken schiefgegangen ist. Klar ist bislang nur, dass der technische Defekt nicht taugen wird, um die Zahlung zu verweigern.
Was zwischen B und C passierete wird man nicht erfahren. Aus den öffentlichen Quellen. Flug von B nach C war ja von Anfang an bestimmt überbucht und physische Ankunft im B war auch viel später, als geplant. Aber der Flug landete 8 Minuten früher, als geplant... Tatsache ist aber - auch nach der ersten Umbuchung war C planmäßig erst in 3,05 Std. erreichbar.
 

umsteiger

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22.01.2012
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Was zwischen B und C passierete wird man nicht erfahren. Aus den öffentlichen Quellen. Flug von B nach C war ja von Anfang an bestimmt überbucht und physische Ankunft im B war auch viel später, als geplant. Aber der Flug landete 8 Minuten früher, als geplant... Tatsache ist aber - auch nach der ersten Umbuchung war C planmäßig erst in 3,05 Std. erreichbar.

Schon richtig. Es spricht alles dafür, dass sich aus dem Flug B-C keine isolierten Ansprüche ergeben und im Verhältnis A-C auch nicht der 7 II zur Anwendung kommt. Sprich: Eine volle Ausgleichszahlung. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Bei konkreten Daten hätte ich dennoch ein besseres Gefühl...
 
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ritchiefan

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28.01.2013
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Will nicht nerven, aber das ist alles nicht zielführend. Schon deswegen nicht, weil entgegen einer landläufigen Meinung es ja auch Länder außerhalb der EU gibt, in denen die VO Anwendung findet. Nochmal die Bitte:

Ganz konkrete Daten, also mindestens die konkreten Orte und die Zeiten von eigentlichem Flug sowie Ersatzflug. Im Gegenzug für deinen Aufwand sage ich dir gerne, was ich von der Sache halte. Ganz allgemein wäre mein Tipp ansonsten, einfach deinem Anwalt zu vertrauen...

Hallo Umsteiger,

ich habe Ihnen eine persönliche Nachricht geschickt.
 

ritchiefan

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28.01.2013
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Das Amtsgericht verlangt von meinem RA eine zustellungsfähige Aeroflot-Adresse.... Auf der Webseite von Aeroflot gibt es nur eine "juristische Adresse" - in Moskau. Wird das funktionieren mit der Zustellung nach Moskau? Es ist auch übrigens ziemlich erstaunlich wie die Aeroflot mit einem langjährigen "Elite-Kunden" umgeht. Die 400 Euro sind lächerlich im Vergleich zu dem was die Aeroflot bereits verloren hat. Dadurch, dass ich jetzt meistens die anderen bevorzuge...
 

schlauberger

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17.02.2013
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Und ich würde mir mal überlegen, warum Du Deinem Anwalt so misstraust (?), dass Du alle Fragen hier postest, die er Dir mit Sicherheit auch schon beantwortet hat. Wenn nicht, solltest Du ihn vielleicht wechseln. Aber nichts (oder wenig) ist kontraproduktiver als ein Mandant, der - vermeintlich oder tatsächlich - alles besser weiß...
 
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ritchiefan

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28.01.2013
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Und ich würde mir mal überlegen, warum Du Deinem Anwalt so misstraust (?), dass Du alle Fragen hier postest, die er Dir mit Sicherheit auch schon beantwortet hat. Wenn nicht, solltest Du ihn vielleicht wechseln. Aber nichts (oder wenig) ist kontraproduktiver als ein Mandant, der - vermeintlich oder tatsächlich - alles besser weiß...
Ich misstraue ihm nicht. Aber ich stelle fest, dass meine Bedenken, welche ich vor mehreren Monaten geäußert habe leider berechtigt waren. Ich rede meistens mit den Sekretärinnen - die sind nett, aber auch nicht mehr. Alles was ich sage wird nicht ernst genommen. "Wir wissen schon was zu tun ist, wir melden uns usw. Am ende habe ich leider doch Recht... Deswegen finde ich es ist gar nicht so verkehrt sich anderweitig zu erkundigen. Wenn das Ihnen stört - es gibt auch andere Themen hier im Forum oder anderswo. Oder? :)
 

ritchiefan

Reguläres Mitglied
28.01.2013
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Was anderes wird man von ausländischen Airlines hier auch nicht finden - außer eben die (auch) operativen Flughafenadressen.
Ok. Wie werden dann die rechtliche Ansprüche gegen ausländischen FG durchgesetzt? Ich habe ja von Anfang an zu meinem RA gesagt, dass auf der Webseite von Aeroflot nur eine "Juristische Adresse" genannt wird. Diese ist in Russland. Ist dann diese ausländische Adresse eine zustellungsfähige Adresse aus AG Sicht?
 

ritchiefan

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28.01.2013
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Wenn Dein Anwalt damit ernsthaft Probleme hat, würde ich mir Sorgen machen.
Fakt ist -
1) ich bekomme nicht alles mit, was zwischen meinem RA und AG läuft.
2) Die Richterin und der RA können sich seit mind. 4 Monaten nicht einigen was die "zustellungsfähige Adresse" betrifft.
3) Meine Fall ist schon seit mehr als 6 Monate in "Bearbeitung".