Verwirklichung von Ansprüchen aus two six one/2004 in der Praxis

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VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
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Zweimal schon hatte ich europäischen Airlines mit Hartnäckigkeit und Unterstützung 'höherer Institutionen' zeigen müssen, dass man mich nicht verarschen kann und mich bitte als Geschäftspartner ernst nehmen möge. Zweimal wurden meine Forderungen erfüllt und ich erhielt am Ende sowohl eine Entschädigung von 400€ als auch Erstattung meiner Auslagen.
Daher - und natürlich aufgrund der Umstände der Flugstornierung - war ich recht zuversichtlich, als ich im aktuellen Fall einen RA beauftragte, für mich eine Klage gegen eine europäische Airline einzureichen, nachdem diese meine angemeldeten Ansprüche wiederholt mit einer recht schroffen Ablehnung abgekanzelt hatte. Eine Rechtschutzversicherung habe ich nicht. Der mir empfohlene RA mit Spezialisierung auf Verkehrsrecht erklärte mir im Vorfeld, dass ich im schlimmsten Fall bei ca. 600€ Streitwert zwischen 800 und 900 Euro an Kosten für Gericht und Anwälte bezahlen müsste. Schien mir überschaubar.

Nach diversen Wochen erhielt ich endlich über den RA ein Schreiben vom Gericht, dass an die Gegenseite eine Klageschrift HERAUSGEGANGEN sei, in der die Airline aufgefordert wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erklären, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, und innerhalb von vier Wochen sollte ihre Entgegnung vorliegen.
Dafür hatte ich schon mal 150€ an das Gericht überwiesen.

Mehr als fünf Wochen nach von mir vemuteter Zustellung kam erneut ein Schreiben vom Gericht, dass die Klageschrift in die Sprache des Landes übersetzt werden müsse, in welchem die Airline ihren Sitz hat. Es war also noch überhaupt nichts verschickt worden!
Dem Gericht war von Anfang an bekannt, dass die Klage im Ausland zugestellt werden musste, da die Airline keine Zustelladresse in Deutschland hatte. Für die Übersetzung möge ich doch mal eben so abermals 150€ überweisen.
Nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Richter wurde meine Befürchtung bestätigt, dass ich auch bei zukünftiger Korrespondenz jedesmal eine Übersetzung bezahlen darf.
Mein Laien-Rechtverständnis wurde hierdurch stark angeknackst.

Eine ausländische Firma operiert in grossem Umfang in Deutschland, unterhält eine Homepage in deutscher Sprache; der fragliche Flug sollte von einem deutschen Airport in ein europäisches Drittland gehen - jedoch eine gerichtliche Auseinandersetzung muss in 'ausländisch' stattfinden !?

Weder der 'Fach'-RA noch der Richter schienen dies zu ahnen oder zu kennen. Anscheinend hat erst eine Art 'Poststelle' den Spezialisten die Feinheiten geltenden Rechts nahegebracht.

Zusätzlich frustrierend sind für den von der Airline geprellten Kunden noch zwei Aspekte.
1) Für ein normales Menschlein unnachvollziehbare lange 'Laufzeiten' innerhalb ein und desselben Gerichts.
2) Nichtsagende Textbausteine - ja sogar krasse Falschaussagen - wie "der Gegenseite WURDE mitgeteilt, dass ... ".
Nein - die Gegenseite weiss bis heute noch nicht, dass sie verklagt werden sollte, da ich den Vorgang jetzt wohl abbrechen werde. Statt ca. 800€ "im schlimmsten Fall" könnte ich jetzt diverse Tausende 'investieren', um am Ende evtl. mit einem Titel da zu stehen, der sich nicht vollstrecken lässt, wie mir vom Gericht 'angedeutet' wurde.

Da hier im Forum viel mit Halbwissen um sich geworfen und sehr schnell auf 2.6.1/2004 verwiesen wird, könnte der ein oder andere Leser diese Richtlinie, oder wie sich das auch immer offiziell nennen mag, als 'Selbstläufer' deuten. Daher wollte ich meine Erfahrungen aus erster Hand hier mal reinsetzen und dagegen stellen. Nach meinem Erleben in diesem Fall empfinde ich diesen Paragraph als eine Art zahnlosen Tiger, wenn man nicht das 'Glück' hat, von einer Airline storniert zu werden, die zufällig Deutsch als Muttersprache hat.

(Ich habe absichtlich die fragliche Airline nicht genannt, und möchte auch bitten, von Mutmassungen hierzu abzusehen, falls sich hier jemand hier beteiligen will. Es ist egal ob die Airline Welling oder sonst wie heisst - das von mir erlebte trifft wohl jeden, der versuchen will, von einer europäischen Airline ohne Zustelladresse in Deutschland seine Forderungen einzuklagen !)

War es nicht so, dass in Deutschland kein Elektronikartikel verkauft werden darf, ohne dass eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beiliegt?
Aber wenn man auf dem deutschen Markt mit einer deutschsprachigen Homepage Flüge verkauft, kann man sich auf die Position zurückziehen, dass im gesamten Konzern niemand Deutsch lesen kann?

Bei den für Übersetzungen anfallenden Kosten, für welche der Kläger in Vorleistung gehen muss, kann sich doch jede stornierungsgeile ausserdeutsche europäische Airline getrost gemächlich zurücklehnen, egal was in Brüssel an 'Verbraucherrechten' verabschiedet werden mag. :mad:
 
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LHFan

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13.06.2011
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Du kannst davon ausgehen das die deutschsprachige Klageschrift an die Beklagte versandt wurde. Die hat dem Gericht dann mitgeteilt das sie kein deutsch kann, somit muss eben eine übersetzte Klageschrift nachgeschickt werden - alles ganz normal, und meiner Meinung nach auch richtig.

Man stelle sich vor jeder könnte einen Deutschen mit z.B. einer rumänischsprachigen Klageschrift, vor einem Gericht in Bukarest rechtskräftig verurteilen - das klappt nicht.

Du willst mit den Großen spielen (die wie du selber schreibst trickreich sind), dann solltest du die Tricks der Großen eben auch handeln können - oder es eben sein lassen.
 
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VBird

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12.01.2010
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Du kannst davon ausgehen das die deutschsprachige Klageschrift an die Beklagte versandt wurde.
Das würde bedeuten, dass der fragliche Richter noch weniger Ahnung von seinem Beruf hat. Laut seiner Aussage wurde die Klageschrift NICHT rausgeschickt, sondern an ihn zurückbefördert (wobei sie sich angesichts der anstrengenden Wege des öfteren hier und da einige Tage ausruhte).

Ansonsten stösst Dein Text ja in die gleiche Richtung wie meine Formulierung: der 'normale' Fluggast hat hier null Chance !
 
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Anonym38428

Guest
Wenn du nichts verauslagen magst, solltest du demnächst EU Claim und Konsorten beauftragen.
 
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LHFan

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13.06.2011
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Das würde bedeuten, dass der fragliche Richter noch weniger Ahnung von seinem Beruf hat. Laut seiner Aussage wurde die Klageschrift NICHT rausgeschickt, sondern an ihn zurückbefördert (wobei sie sich angesichts der anstrengenden Wege des öfteren hier und da einige Tage ausruhte).

Ansonsten stösst Dein Text ja in die gleiche Richtung wie meine Formulierung: der 'normale' Fluggast hat hier null Chance !

Ich kenn das nur so (allerdings wurde ich verklagt), da kam eine englisch sprachiege Klage . mein Anwalt hat erstmal geschrieben "nix verstähn" & "beeidigte Übersetzung" (oder so). Danach habe ich beim Kläger angerufen und wir ahen uns aussergerichtlich geeinigt.
 

boarding

Erfahrenes Mitglied
10.01.2012
7.262
0
MUC
Laut seiner Aussage wurde die Klageschrift NICHT rausgeschickt, sondern an ihn zurückbefördert (wobei sie sich angesichts der anstrengenden Wege des öfteren hier und da einige Tage ausruhte).
Die kam sicher an ihn zurück, nachdem sie zugestellt wurde - sehe ich wie LHFan. Anders kommt man auch gar nicht drauf, dass eine Übersetzung verlangt wird. Von allein macht das das Gericht nicht.
 

DU47057

Erfahrenes Mitglied
11.07.2013
324
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Köln
Also mir wäre es auch zuwider Geld in die Hand zu nehmen....besonders unter dem Aspekt, dass ich unter gewissen Umständen mehr zahle als bekomme! Da schreib ich persönlich lieber flightright an (mir ist egal ob die ~20% Provision einkassieren) und lass die machen. Ist ein Aufwand von summiert 20 Minuten, kostet kein Geld und keine Nerven und irgendwann kommt das Geld. Zweimal bisher gemacht (einmal deutsche, einmal europäische FG) und zweimal Geld bekommen.

Also da habe ich wirklich besseres zu tun............
 
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GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
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Aus der Sicht eines juristischen Laien:

1) Was Du schreibst, ist nicht spezifisch für Fluggastrechte, sondern kann Dir in jeder gerichtlichen Thematik passieren.
2) Dem Gericht ist es Schnurzpiepe, a) was für Kosten für Dich entstehen durch Dinge, die das Gericht in Auftrag gegeben hat, und b) wie lange das dauert.
3) Recht haben und Recht bekommen... den Satz kennst Du sicher...
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.600
503
Ja- in deinem Fall ist Flightrigt sicher eine gute Option (bzw wäre sie gewesen).

Auf der Anderen Seite bei den Beträgen - ja - ich wäre da nicht der der das aus Prinzip das durchzieht- kommt natürlich drauf an. Gefühlt gewinnt und verliert man ab und an.

Gruß und viel Erfolg

Flyglobal
 

LHFan

Erfahrenes Mitglied
13.06.2011
2.196
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Achso wenn du im Recht bist zieh das durch. Die Kosten müssen vom Verlierer getragen werden. Du kannst dann ein Flugzeug pfänden.
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.148
464
Achso wenn du im Recht bist zieh das durch. Die Kosten müssen vom Verlierer getragen werden...

Und noch ein (OT) Hinweis, damit sich das nicht falsch in den Köpfen festsetzt: Das ist im vorliegenden Fall richtig, gilt aber nicht in jedem Rechtszweig!
 

OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
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Das würde bedeuten, dass der fragliche Richter noch weniger Ahnung von seinem Beruf hat. Laut seiner Aussage wurde die Klageschrift NICHT rausgeschickt, sondern an ihn zurückbefördert (wobei sie sich angesichts der anstrengenden Wege des öfteren hier und da einige Tage ausruhte). !

Was denn nun? Wenn die Klageschrift nicht rausgeschickt wurde, wie kann sie dann an das Gericht "zurückbefördert" worden sein? Damit dein angeknackstes Rechtsverständnis vielleicht wieder repariert wird meine Vermutung: Die Klageschrift wurde zunächst mit europäischem Einschreiben zugestellt. Laut EG Zustellungsverordnung muss dabei eine Übersetzung nicht zwingend erfolgen. Der Zustellungsempfänger kann aber eine Übersetzung verlangen und damit die Annahme verweigern. Dies scheint hier der Fall gewesen zu sein, sodass das Gericht dann die Übersetzung verlangt. Ich kann kein Fehlverhalten erkennen.
 
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VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
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Wenn die Klageschrift nicht rausgeschickt wurde, wie kann sie dann an das Gericht "zurückbefördert" worden sein?
Ich habe noch nie an einem Gericht gearbeitet und kenne die internen Abläufe nicht. Als 'Normalo', also als typischer geprellter Fluggast, kann ich wenig anderes tun, als den in einem Schreiben genannten Sachbearbeiter anzurufen.
Nach einer Häufung von "das weiss ich nicht", "das kann ich nicht sagen", "da müssen Sie den Richter fragen", erhielt ich dann im dritten Anlauf eine Direkt-Einwahlnummer desselben.
Und der erklärte mir dann, dass irgendeine "Überprüfungsstelle" die von ihm in Deutsch verfasste Klageschrift NICHT aus dem Haus herausgeschickt habe, da das zu nichts führen würde, sofern es keine BEGRÜNDETE Annahme gäbe, dass
der Empfänger eine Klageschrift in Deutsch auch akzeptiere.

Siehe auch erste Antwort von LHFan

Warum ich ausgerechnet auf SOWOHL einen Rechtsanwalt ALS AUCH einen Richter stossen muss, die so etwas anscheinend zum ersten Mal erleben, kann ich auch nicht erklären.

Mein Anliegen mit diesem Thread ist jedoch in erster Linie, andere potentielle Kläger auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
 
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OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
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Und der erklärte mir dann, dass irgendeine "Überprüfungsstelle" die von ihm in Deutsch verfasste Klageschrift NICHT aus dem Haus herausgeschickt habe, da das zu nichts führen würde, sofern es keine BEGRÜNDETE Annahme gäbe, dass
der Empfänger eine Klageschrift in Deutsch auch akzeptiere.

...

Warum ich ausgerechnet auf SOWOHL einen Rechtsanwalt ALS AUCH einen Richter stossen muss, die so etwas anscheinend zum ersten Mal erleben, kann ich auch nicht erklären.

"Überpüfungsstelle" ??? Das ist in der Tat seltsam. Richtig ist, dass man die Schriftsätze übersetzen lässt, wenn zu erwarten ist, dass der Empfänger sie sonst zurückweist. Das ist aber Frage des Einzelfalls. Die Rechtsdurchsetzung ist über die nationalen Grenzen hinaus leider trotz EU Vereinheitlichung immer noch ein Problemfall. Richtig problematisch kann es in deinem Fall auch nach der Übersetzung noch werden, wenn der Rückschein des Einschreibens mit der übersetzten Klageschrift nicht zurückkommt. Dann muss über konsularische Vertretung oder sog. nationale Übermittlungsstellen zugestellt werden. Je nach Empfängerstaat: viel Spaß...
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.148
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Je nach Empfängerstaat: viel Spaß...

Leicht OT: Bei Wohnsitzlosen kann man doch AFAIK durch öffentlichen Aushang zustellen, oder? D.h., bei einem Wohnsitzlosen geht das dann leichter, als bei einem, von dem man genau weiß, wo er ist !? :sick:
 

OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
168
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Leicht OT: Bei Wohnsitzlosen kann man doch AFAIK durch öffentlichen Aushang zustellen, oder? D.h., bei einem Wohnsitzlosen geht das dann leichter, als bei einem, von dem man genau weiß, wo er ist !? :sick:

Jein, du musst ja erstmal dem Gericht darlegen, dass der Betreffende keinen (bekannten) Wohnsitz hat = EWO-Auskunft, Nachfrage bei Nachbarn bei bekannter früherer Anschrift etc. Wenn nicht wie hier Auslandsbezug vorliegt ist der Aufwand dazu größer als bei Zustellung an bekannte Adresse, zumal die öffentliche Zustellung an Fristen gebunden ist.
 

LHFan

Erfahrenes Mitglied
13.06.2011
2.196
0
Ich habe noch nie an einem Gericht gearbeitet und kenne die internen Abläufe nicht. Als 'Normalo', also als typischer geprellter Fluggast, kann ich wenig anderes tun, als den in einem Schreiben genannten Sachbearbeiter anzurufen.
Nach einer Häufung von "das weiss ich nicht", "das kann ich nicht sagen", "da müssen Sie den Richter fragen", erhielt ich dann im dritten Anlauf eine Direkt-Einwahlnummer desselben.
Und der erklärte mir dann, dass irgendeine "Überprüfungsstelle" die von ihm in Deutsch verfasste Klageschrift NICHT aus dem Haus herausgeschickt habe, da das zu nichts führen würde, sofern es keine BEGRÜNDETE Annahme gäbe, dass
der Empfänger eine Klageschrift in Deutsch auch akzeptiere.

Siehe auch erste Antwort von LHFan

Warum ich ausgerechnet auf SOWOHL einen Rechtsanwalt ALS AUCH einen Richter stossen muss, die so etwas anscheinend zum ersten Mal erleben, kann ich auch nicht erklären.

Mein Anliegen mit diesem Thread ist jedoch in erster Linie, andere potentielle Kläger auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Zur Zeit bist du nur ein unzufriedener Kunde der sich darüber aufregt das er sich an - nachvollziehbare - Regeln halten soll. Nochmal: Was würdest du sagen wenn mir dir eine rumänische Klageschrift vom Amtsgerich Bukarest zustellen würde?
 

on_tour

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01.08.2010
8.573
1.196
für mich war der Beitrag und sein Fortgang erstaunlich.
Ich wäre als Laie immer davon ausgegangen, dass ich bei einem Vertragsabschluss über eine .de Website auch gemäss deutschem Recht und in deutscher Sprache als Standard verhandle. Müssen dazu nicht etwas in den AGB stehen?

Alles Andere, ist ja Haarsträubend!

Kann ich das dann toppen, wenn die Airline mich verklagt und ich nur Pitjantjatjara spreche?
 

on_tour

Erfahrenes Mitglied
01.08.2010
8.573
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Zur Zeit bist du nur ein unzufriedener Kunde der sich darüber aufregt das er sich an - nachvollziehbare - Regeln halten soll. Nochmal: Was würdest du sagen wenn mir dir eine rumänische Klageschrift vom Amtsgerich Bukarest zustellen würde?

nachvollziehbare: für mich nicht
rumänische Klageschrift: Nix, wenn ich auf rumänischer Website in rumänisch gebucht hätte.
 

LHFan

Erfahrenes Mitglied
13.06.2011
2.196
0
nachvollziehbare: für mich nicht
rumänische Klageschrift: Nix, wenn ich auf rumänischer Website in rumänisch gebucht hätte.

Du verklagst aber nicht die Website, sondern ein norwegisches Unternehmen. Pitjantjatjara ist vollkommen egal, weil es keine Amtssprache ist - es geht auch nicht um die Sprache die Du sprichst, sondern um die Amstsprache in dem Raum in dem du dich aufhäst.

Es ist vollkommen nachvollziehbar das ein Beklagter eine Klageschrift in der Sprache zugestellt bekommt, die üblicherweise in dem Raum gesprochen wird in dem er sich aufhält. Das eine Firma nur eine Webseite auf deutsch betreibt, aber gar keinen Firmensitz in Deutschland hat ist relativ "normal", das ist eine Konsequenz aus diesem Internet.

Wie würdet ihr euch alle aufregen wenn die Firmen das nicht dürften?
 

LHFan

Erfahrenes Mitglied
13.06.2011
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Achso, es gibt keine Website die norwegian.de heisst, auf der Website auf der man die Flüge buchen kann steht auf der Startseite folgendes:

"© 2014 Norwegian Air Shuttle ASA - Kontakt - Privacy statement
Beachten Sie bitte, dass dies eine norwegische Online-Handelsseite ist. Deshalb gelten norwegische Gesetze und Vorschriften in Bezug auf alle Gebühren und/oder Abgaben."



Also alles nicht sonderlich überraschend.
 

on_tour

Erfahrenes Mitglied
01.08.2010
8.573
1.196
danke für das Beispiel. War das hier vorher schon erwähnt?

ich habe
Homepage in deutscher Sprache
als .de interpretiert. Das wäre bei dem Beispiel somit anders.

Betreffend Sprache, müsste hier doch englisch passen, da die T&C ja auch in englisch sind?
 
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LHFan

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13.06.2011
2.196
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Und noch ein (OT) Hinweis, damit sich das nicht falsch in den Köpfen festsetzt: Das ist im vorliegenden Fall richtig, gilt aber nicht in jedem Rechtszweig!
In welchem Rechtszweig ist dies den anders ausser beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz?
 

OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
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1
danke für das Beispiel. War das hier vorher schon erwähnt?

ich habe als .de interpretiert. Das wäre bei dem Beispiel somit anders.

Betreffend Sprache, müsste hier doch englisch passen, da die T&C ja auch in englisch sind?

Nochmals zur Klarstellung: Es geht hier nicht um die Frage des Gerichtsstands oder des anwendbaren Rechts. Es geht darum, dass eine Klageschrift im Ausland zugestellt werden muss, weil der Beklagte dort seinen Sitz hat. Was soll das mit der Sprache der Homepage zu tun haben? Wenn ein Italiener auf der deutschen Ebayseite mit .de etwas verkauft, muss dem die Klage auch im Ausland zugestellt werden, weil er da wohnt. Wo denn sonst? Und um den Sitz des Vertragspartners herauszufinden: Das hat LHFan doch bereits gezeigt, dass dies auf der Homepage beschrieben war. Wo liegt das Problem?

Und zur Frage der Übersetzung habe ich bereits etwa geschrieben: M.E. hätte man die Klage erst mal ohne Übersetzung rausschicken können.
 

StefanNRW

Erfahrenes Mitglied
30.08.2011
312
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Zur Zeit bist du nur ein unzufriedener Kunde der sich darüber aufregt das er sich an - nachvollziehbare - Regeln halten soll. Nochmal: Was würdest du sagen wenn mir dir eine rumänische Klageschrift vom Amtsgerich Bukarest zustellen würde?

Ich finde nicht, dass man eine Privatperson mit einem Unternehmen vergleichen kann. Wenn sich ein Unternehmen dazu entschließt in einem Land Geld zu verdienen - und das tut eine Fluggesellschaft nunmal - dann sollte es auch in Landessprache verklagt werden können. Wundert mich grad schon sehr, dass das nicht gehen soll (und dass es auch noch jemand verteidigt).
 
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