Flugverspätung / Entschädigungsfall Swiss-Flug aus Istanbul

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lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
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Guten Tag zusammen,

ich möchte mal eine Frage bzgl. einer Flugverspätung bzw. Entschädigungszahlung in die Runde werfen:

Wir waren gestern ursprünglich auf folgenden Flügen gebucht:

IST - ZRH
LX 1801
13:55 - 16:05

ZRH - STR (Anschlussflug)
LX 1174
17:25 - 18:10

Gleich vorab: Die Flüge waren auf einem gemeinsamen Ticket gebucht (falls relevant: Hinflug eine Woche zuvor war STR - VIE - IST, Ticket gebucht bei ebookers.de).

Das Problem war, dass die Maschine, die uns um 13.55 Uhr von IST nach ZRH bringen sollte, zu spät in IST angekommen ist. Als Grund wurde dann später aus dem Cockpit ein technisches Problem und ein Maschinenwechsel genannt. In der Folge hätten wir den Anschlussflug nach STR nicht mehr rechtzeitig erreicht. Von daher sind wir umgebucht worden, was mir per SMS (siehe unten) und in Istanbul am Schalter beim Check-in mitgeteilt wurde:

“Dear SWISS guest. Your flight LX1801/12JUL is delayed. Your connection in Zurich is not confirmed anymore. Therefore you have been rebooked onto LH1199/ LH136 ex Zurich via Frankfurt. New departure time Zurich: 19.55h. New arrival time Stuttgart: 22.35h. Your flight to Zurich has not been changed. You can check your itinerary on swiss.com/mybookingswith your booking reference code: xxxxx. Please change the boarding passes for your connecting flight at the SWISS Desk in Istanbul. We apologise for the inconvenience. Regards. SWISS”

Die neue Verbindung war dann die folgende:

IST - ZRH
LX 1801
tatsächlich: 16.45 - 18.47

ZRH - FRA
LH 1199
19.55 - 21.00 (tatsächlich: 20.01 - 20.58)

FRA - STR
LH 136
21.55 - 22.35 (tatsächlich: 22.04 - 22.51)

Im Endeffekt sind wir also statt um 18.10 um 22.51 in Stuttgart gelandet, sprich mit einer Verspätung von 4 Stunden und 41 Minuten.

Sehe ich es richtig, dass ich angesichts der Verspätung eine Entschädigung i. H. v. 400 Euro p./ P. bei Swiss einfordern kann? Die Flugstrecke ist über 1.500 km lang. Zwar gehört die Türkei nicht zur EU, allerdings handelt es sich bei Swiss um eine in der EU angesiedelte Airline, zudem ging der Flug mit Endziel in die EU.

Vielleicht kann jemand aus Erfahrung berichten, ob hier ein Denkfehler vorliegt oder ich einfach etwas übersehen habe.

Danke.
 
B

Boeing736

Guest
Aufgrund des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der Schweiz müsste die EU Fluggastverordnung auch für Swiss und das o.g. Szenario anwendbar sein.
 

LH 056

Erfahrenes Mitglied
04.01.2012
7.290
0
28
HAJ / FRA
instagram.com
Aufgrund des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der Schweiz müsste die EU Fluggastverordnung auch für Swiss und das o.g. Szenario anwendbar sein.

Ist sie: http://www.fluggastentschädigung.eu/
Sie gilt weiter für die Nicht-EU Länder Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz.

Wenn die Ursache, wie oben beschrieben, ein Technical ist, entspricht das Szenario jedenfalls den Bedingungen für eine Entschädigungszahlung. Diese wird jedoch nicht sofort gezahlt bei Swiss, da muss man meistens in einer 2. oder 3. Mail die Anwaltskeule auspacken.
 

darthvader

Erfahrenes Mitglied
04.11.2010
1.186
5
127.0.0.1
Die Schweiz ist nicht in der EU/EWR.
Du bist Mathematiker? Weil die Antwort war a) vollkommen richtig und b) unnütz (im Kontext der Frage) :D

EU261 gilt auch für die Schweiz bzw. Schweizer Airlines, siehe BAZL - Nichtbef.

Wenn sich Swiss hier nicht auf außergewöhnliche Umstände / höhere Gewalt berufen kann, sollte Dir eine Entschädigung zustehen. Ich habe mit einem VFT Mitinsassen, der als Anwalt solche Sachen vertritt sehr gute Erfahrungen gemacht.
 

Hopper

Erfahrenes Mitglied
29.04.2010
3.613
1.777
grounded
Schon mal vorweg eine mögliche Antwort der Swiss, davon aber nicht ins Bockshorn jagen lassen! Wenn das Verschulden bei der Airline liegt, dann die Sache an deinen Anwalt geben.

Grüezi Herr...

Vielen Dank für Ihre E-Mail in Zusammenhang mit Ihrer Reise nach ... am ... mit SWISS.

Es tut mir leid, dass Ihr Flug ... aus technischen Gründen verspätet werden musste. Ihre Verärgerung darüber ist nachvollziehbar und für die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten möchte ich mich bei Ihnen entschuldigen.

Die EU Verordnung 261/2004 sieht eine Entschädigung im Fall einer Flugannullierung unter gewissen Umständen vor, nicht jedoch bei einer Flugverspätung. Ihrer Forderung nach Kompensation gemäss Art. 7 kann ich in diesem spezifischen Fall nicht entsprechen und ich bitte um Ihr Verständnis.

Ich wünsche Ihnen trotz der unliebsamen Erfahrung bei dieser Gelegenheit in Zukunft nur angenehme und reibungslose Flugerlebnisse mit SWISS.

Freundliche Grüsse

...
Agent
Customer Service

Swiss International Air Lines AG
Postfach 2013
CH-8032 Zürich
Tel. ...
SWISS.COM
 

lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
Hopper lag mit seiner Rückantwort nicht falsch, wie sich leider herausgestellt hat. Habe heute folgende Email von der Swiss erhalten

Grüezi Herr lh1351

SWISS möchte Ihnen stets einen einwandfreien Service und ich bedauere, dass uns dies bei Ihrer letzten Reise nicht gelungen ist.

Ihr Flug LX1801 am 12. Juli 2014 von Istanbul nach Zürich war von einer Rotationsverspätung betroffen, welche durch einen technisch bedingten Flugzeugwechsel verursacht wurde. Sicherheit hat für SWISS höchste Priorität. Jedoch lassen sich kurzfristig auftretende technische Defekte nicht immer vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde eine Ersatzmaschine eingesetzt. Ich bitte dennoch um Verständnis, dass die Bereitstellung einer solchen mit einen zeitlichen Aufwand verbunden ist, wodurch die Verspätung zustande kam.

Die von Ihnen erwähnten Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind uns bekannt. Bei der hier vorliegenden Flugunregelmässigkeit handelte es sich jedoch um einen aussergewöhnlichen, unabwendbaren Umstand. Ihrer Forderung nach Ausgleichsleistung gemäss der EU-Verordnung 261/2004 kann ich in diesem Fall nicht nachkommen.

Bei Flugunregelmässigkeiten buchen wir unsere Gäste auf Alternativflüge zum Zielflughafen um und organisieren, wenn notwendig, Hotelunterkünfte und Verpflegung. Sie und Frau x wurden auf eine Alternative mit Lufthansa LH1199 von Zürich nach Frankfurt und LH136 von Frankfurt nach Stuttgart am selben Tag umgebucht. Trotz der späten Ankunft in Stuttgart, sind wir mit der kostenlosen Umbuchung unserer Verpflichtung aus dem Beförderungsvertrag nachgekommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Erläuterungen dienlich sein und bedaure, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keinen anderslautenden Bescheid geben kann.
Freundliche Grüsse
Xxxxx
Agent
Customer Service


Für mich ist es letztlich unverständlich, was die Antowrt bringen soll. Die Verspätung war über 4 Stunden und ein technischer Defekt wird zugegeben. Ob es zum Einsatz einer Ersatzmaschine kommt oder nicht, spielt für einen normaldenkenden Menschen doch eigentlich keine Rolle :confused:

Würde mich über Einschätzungen freuen: Dranbleiben an dem Fall oder abhaken? ;)
 
Moderiert:

lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
Danke für Ratschlag. Bin mir allerdings nicht sicher, wie ich dranbleiben soll. Eigentlich wollte ich es vermeiden, einen Anwalt einzuschalten, da - neben viel Aufwand - von einer möglichen Entschädigungszahlung ohnehin nicht mehr viel überig bleibt. Ich bin allerdings unschlüssig, wie ich Swiss "begegnen" soll, wenn man sich auf einen "aussergewöhnlichen, unabwendbaren Umstand" beruft.

Bringt es u. U. etwas, die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) einzubeziehen?

Bin für sämtliche Ratschläge dankbar.
 

Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
20
TXL, LHR
Das ist bei Fluggesellschaften auch nicht anders als wie bei Versicherungen,
die Foderungen werden ersteinmal kategorisch mit einem Standardschreiben abgelehnt,
denn es gibt immer einen gewissen Teil die dann bereits aufhören.

Ich würde eine Kompensation mit dem Hinweis auf die EU Verordnung 261/2004 erneut fordern, ggf. auch mit dem Hinweis, dass die den Fall sonst an Deinen rechtsanwalt oder flightright abgibst. Flugverspätung - Entschädigung kostenlos prüfen | flightright - Wir vertreten Ihre Fluggastrechte.
 
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lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
Ich würde eine Kompensation mit dem Hinweis auf die EU Verordnung 261/2004 erneut fordern

Danke für den Ratschlag. Und - wenn ich nachhaken darf - mit welcher Begründung würdest Du an meiner Stelle die Kompensation erneut anfordern? Auf die Verordnung 261/2004 ("Fluggastverordnung") habe ich mich in meinem ersten Schreiben an Swiss ja bereits berufen.

Danke.
 

krabbenkopf

Putenwienerhasser
07.04.2009
4.124
120
49
HAM
www.outlet-reisen.com
Du solltest schreiben, dass ein technicher Defekt eben kein aussergewöhnlicher Umstand i.S.d Norm ist. Eigentlich liefern die mit dieser Aussage schon direkt den Verspätungsgrund und somit Deinen Kompensationsanspruch.
 
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Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
20
TXL, LHR
..... - wenn ich nachhaken darf - mit welcher Begründung würdest Du an meiner Stelle die Kompensation erneut anfordern? Auf die Verordnung 261/2004 ("Fluggastverordnung") habe ich mich in meinem ersten Schreiben an Swiss ja bereits berufen. Danke.

Deine Beschwerde wurde bisher ohne großen Aufwand mit einer Standard E-Mail abgewendet. Verspätungen kommen ja jeden Tag vor. Also sind Airlines täglich mit Beschwerden und Ersatzansprüchen konfroniert. Würde eine Airline jede (berechtigte) Forderung annehmen, so würde das die Airline viel Geld kosten. Es geht ja nicht um die einmalig 400 Euro, sondern um 100er von 400 Euro Forderungen jeden Tag. Weil hier bereits viele wieder aufgeben, sparen die Airlines damit Geld.

Also verneint man die Forderung mit der Begründung " Bei der hier vorliegenden Flugunregelmässigkeit handelte es sich jedoch um einen aussergewöhnlichen, unabwendbaren Umstand. Ihrer Forderung nach Ausgleichsleistung gemäss der EU-Verordnung 261/2004 kann ich in diesem Fall nicht nachkommen."

Entscheident ist es nun, ob es sich tatsächlich um einen aussergewöhnlichen, unabwendbaren Umstand handelte, der zu der Verspätung führte.

Und Sie spricht davon, dass Sie der Forderung nicht nachkommen kann. Eventuell könnte dies aber Ihr Vorgesetzter?

Ich bin der Meinung, dass Du erst in der 1. Stufe der Konflikteskulation bist, und bei den Airlines erst ab der zweiten oder dritten Stufe reguliert wird.

Doch hat es in Deinem Fall tatsächlich einen aussergewöhnlichen unabwendbaren Vorfall gegeben? Ist das tatsächlich so gewesen? Bis jetzt ist dies nur eine Behauptung der Mitarbeiterin des Customer Service. Hat sich Frau XXX tatsächlich den Vorgang angeschaut? Die E-Mail ist ja sehr allgemein gehalten. Was war denn der außergewöhnliche unabwendbare Umstand? Dieses wichtige Detail wird nicht näher beleuchtet. Ein Richter könnte dies ja anders sehen, oder? Hat Swiss wirklich alles getan den Passagier rechtzeitig an den Zielort zu bringen? Eventuell hätte es andere Flugverbindungen an dem Tag gegeben, z.B. mit Austrian, Tyrkish Airlines oder Lufthansa, mit denen der Passagier rechtzeitig sein Ziel erreicht hätte. Hat Swiss tatsächlich alles Mögliche und Unmögliche versucht Dich rechtzeitig an Dein Ziel zu bringen? Oder hat man gepokert und gehofft, dass die Verspätung am Ende nicht ganz so groß werden wird?

Ich würde daher erneut fordern, mit dem Hinweis dass das Schreiben leider nicht hilfreich war und sich die nette Sachbearbeiterin leider geirrt hat und den Hinweis, dass Du den Vorgang an Deinen Rechtsanwalt oder eine Plattform wie flightright zu übergeben wirst wenn Du nicht bis zu dem Datum XX das Dir zustehende Geld bekommst.

Nun muss die Airline überlegen, ob Sie tatsächlich Recht hat und ob Sie dies auch beweisen kann. Es geht ja immer noch um den aussergewöhnlichen unabwendbaren Umstand. Und dann muss dies ein Richter ebenso sehen. Falls die Airline nicht im Recht ist, der Umstand also nicht aussergewöhnlich und unabwendbar war, muss sie ja neben der Kompensation auch die Kosten des Rechtsstreits und Deines Rechtsanwalts übernehmen. Eventuell könnte die Airline ja angesichts dieses Risikos dazu geneigt sein sich mit Dir zu vergleichen.

In der E-Mail schreibt die Mitarbeiterin am Ende:" Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Erläuterungen dienlich sein und bedaure, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keinen anderslautenden Bescheid geben kann."

Man verwendet in diesem Zusammenhang gerne dieses Amtsdeutsch am Ende "...einen Bescheid geben...", als ob es sich um eine Behörde handle, als ob der Vorgang tatsächlich sorgfälltig geprüft wurde, man ja gerne einen Schaden erstatten würde, die Rechtsgrundlage aber fehle....Dabei vergisst man, dass es sich tatsächlich um einen Sachbearbeiterin der Airline handelt, die wahrscheinlich eine Anweisung hat, erst einmal alle Forderungen abzuwehren, und die ggf. noch nicht einmal die Kompetenz hat den Schaden zu erstatten.

Falls Du dann immer noch kein Geld bekommst, kannst Du ja die Sache immer noch an flightright übergeben. Das ist für Dich kostenlos. Die Kanzlei erhält lediglich im Erfolgsfall 25% der Kompensation. Falls es keinen Erfolg gibt, enstehen auch keine Kosten, und falls der Fall aussichtslos ist, übernehmen die erst gar nicht.

Ich habe mal in einem ähnlichen Fall bei einer anderen Airline mit meiner zweiten E-Mail 10.000 Bonusmeilen als Kompensation erhalten. Damit war ich dann zufrieden. Ich meine eine zweite E-Mail kann nicht Schaden.
 
Moderiert:

lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
Hallo zusammen,

nachdem ich hier m. E. sehr freundliche und hilfreiche Antworten bekommen habe, möchte ich mal über den "aktuellen Stand" berichten. Ich habe Swiss nochmals kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei einem technichen Defekt um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt. Nach längerem Warten und wiederholter Aufforderung, sich bei mir zu melden, kam heute nun folgende Antwort zurück:

Guten Tag Herr lh1351

Ich komme zurück auf Ihre Schreiben in Zusammenhang mit Ihrer Anfrage nach Ausgleichsleistung wegen der Verspätung Ihres Fluges von Istanbul nach Stuttgart. Zuerst möchte ich mich ausdrücklich für die späte Antwort entschuldigen.

Ich bedaure, dass Sie mit meinen Ausführungen zu Ihrem Fall nicht einverstanden sind. Wie bereits erläutert, war Flug LX1801 am 12. Juli 2014 von Istanbul nach Zürich war von einer Rotationsverspätung betroffen. Auf der vorhergehenden Flugoperation trat ein technischer Schaden am Triebwerk auf, welcher durch einen Fremdkörper (FOD, Foreign Object Damage) verursacht wurde. Aus diesem Grund musste das Fluggerät ausgetauscht werden, was zur Verspätung Ihres Fluges führte.

Das Auftreten von unerwarteten Flugsicherheitsmängeln liegt ausserhalb unseres Einflussbereichs. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein für SWISS unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis und ist daher als aussergewöhnlicher Umstand anzusehen.

Diese Ansicht wird ebenfalls von der Europäischen Kommission bestätigt. In der von ihr am 19. April 2013 veröffentlichten Liste von aussergewöhnlichen Umständen werden unter Punkt 26 „jegliche andere Art technischer Defekte, welche kurz vor Abflug oder während des Fluges auftreten und welche einer Überprüfung bzw. einer Reparatur bedürfen …“ ausdrücklich als aussergewöhnlich aufgeführt.

Ihre Kompensationsforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 habe ich daher auch nach erneuter Prüfung Ihres Falles abzulehnen.

Ich bedaure, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keinen anderslautenden Bescheid geben kann.

Freundliche Grüsse

xxx
Agent

Customer Service


Ich bin mir nicht sicher, was ich von dieser Antwort halten soll. Im Grunde ist ja nicht auszuschließen, dass sich SWISS aus der Sache geschickt herausreden will. Ich stelle die Antwort hier mal rei, vielleicht haben andere Mitglieder des Forums ähnliche Rückmeldungen erhalten oder können mir andere Ratschläge geben, wie Sie in dieser Situation verfahren würden.

Danke und schönes Wochenende!
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Hallo zusammen,

nachdem ich hier m. E. sehr freundliche und hilfreiche Antworten bekommen habe, möchte ich mal über den "aktuellen Stand" berichten. Ich habe Swiss nochmals kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei einem technichen Defekt um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt. Nach längerem Warten und wiederholter Aufforderung, sich bei mir zu melden, kam heute nun folgende Antwort zurück:




Ich bin mir nicht sicher, was ich von dieser Antwort halten soll. Im Grunde ist ja nicht auszuschließen, dass sich SWISS aus der Sache geschickt herausreden will. Ich stelle die Antwort hier mal rei, vielleicht haben andere Mitglieder des Forums ähnliche Rückmeldungen erhalten oder können mir andere Ratschläge geben, wie Sie in dieser Situation verfahren würden.

Danke und schönes Wochenende!


Ob das wahr oder gelogen ist, können wir ja schlecht beurteilen.

Klar ist: Nicht jeder Fremdkörper ist vergleichbar mit Sabotage etc. Laut BGH sollen allerdings beispielsweise Vogelschläge außergewöhnliche Umstände begründen KÖNNEN.

WENN also auf einem Vorflug am SELBEN Tage etwas von Außen und ohne Bezug zum Betrieb des Flugzeugs ins Triebwerk jener Maschine geraten sein sollte, die für deinen Flug vorgesehen war, und die Verspätung des Zubringerfluges nicht vermieden werden konnte, OBWOHL Swiss sich auf den plötzlichen Ausfall einer Maschine vorbereitet hatte und im Anschluss alles Zumutbare getan hat, den Eintritt der Verspätung zu vermeiden, DANN wäre die Ausgleichszahlung nicht zu leisten.

Im Allgemeinen gelingt den Fluggesellschaften dieser Nachweis nicht. Du hast also hohe Erfolgsaussichten. Präziser wird man das nicht beantworten können, ohne Details zum Vorfall zu kennen.
 
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lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
Das bedeutet, Du würdest an meiner Stelle entsprechende Nachweise darüber einfordern,
dass
- dass es sich tatsächlich um einen Schaden durch Fremdkörper handelt
- dieser Schaden am selben Tag eingetreten ist
- die Verspätung des Zubringerfluges nicht vermieden werden konnte
- wirklich alles Zumutbare getan worden ist, um die Verspätung zu vermeiden...?
 

FlyByWire

Erfahrenes Mitglied
16.11.2011
1.281
0
Das bedeutet, Du würdest an meiner Stelle entsprechende Nachweise darüber einfordern,
dass [..]

Ich würde spätestens jetzt einen der Dienstleister auf Provisionsbasis oder einen (spezialisierten) Rechtsanwalt beauftragen, vielleicht vorher kurz und knapp noch mit expliziter Fristsetzung ankündigen ("sähe ich mich leider gezwungen") und gut is'.
 

jopitz99

Neues Mitglied
29.03.2009
15
0
Hallo,

ich hatte einen ähnlichen Fall (5h Verspätung über 1500 km wegen technischem Defekt einer Maschine und keiner Ersatzmaschine) gerade bei einer anderen Gesellschaft. Erst 5 Wochen keine Reaktion, dann nach mehrmaligem Mahnen meinerseits ein Angebot von 200€. Daraufhin habe ich auf den 400€ bestanden und eine Frist gesetzt von 1 Woche und mit Klage gedroht. Danach kam ein Schreiben: "wir haben noch mal geprüft ... 400€ wird gezahlt, ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung.... Nach 3 Tagen waren dann die 400€ auf meinem Konto.

Manchmal hilft es hartnäckig zu bleiben.
Gruß jopitz99
 

lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
Guten Tag Herr lh1351

Ich komme zurück auf Ihre Schreiben in Zusammenhang mit Ihrer Anfrage nach Ausgleichsleistung wegen der Verspätung Ihres Fluges von Istanbul nach Stuttgart. Zuerst möchte ich mich ausdrücklich für die späte Antwort entschuldigen.

Ich bedaure, dass Sie mit meinen Ausführungen zu Ihrem Fall nicht einverstanden sind. Wie bereits erläutert, war Flug LX1801 am 12. Juli 2014 von Istanbul nach Zürich war von einer Rotationsverspätung betroffen. Auf der vorhergehenden Flugoperation trat ein technischer Schaden am Triebwerk auf, welcher durch einen Fremdkörper (FOD, Foreign Object Damage) verursacht wurde. Aus diesem Grund musste das Fluggerät ausgetauscht werden, was zur Verspätung Ihres Fluges führte.

Das Auftreten von unerwarteten Flugsicherheitsmängeln liegt ausserhalb unseres Einflussbereichs. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein für SWISS unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis und ist daher als aussergewöhnlicher Umstand anzusehen.

Diese Ansicht wird ebenfalls von der Europäischen Kommission bestätigt. In der von ihr am 19. April 2013 veröffentlichten Liste von aussergewöhnlichen Umständen werden unter Punkt 26 „jegliche andere Art technischer Defekte, welche kurz vor Abflug oder während des Fluges auftreten und welche einer Überprüfung bzw. einer Reparatur bedürfen …“ ausdrücklich als aussergewöhnlich aufgeführt.

Ihre Kompensationsforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 habe ich daher auch nach erneuter Prüfung Ihres Falles abzulehnen.

Ich bedaure, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keinen anderslautenden Bescheid geben kann.

Freundliche Grüsse

xxx
Agent

Customer Service

Danke für die Rückmeldungen soweit. Sollte die Verspätung tatsächlich durch ein FOD verursacht worden sein und SWISS zudem alles getan haben, dass wir am Ankunftsort ohne Verspätung ankommen, dann müssen dafür ja entsprechende (verständliche und eindeutige) Nachweise vorliegen. Diese werde ich einfordern. Bisher wirkt mir die Vorgehensweise von SWISS - ehrlich gesagt - eher so, als ginge es darum, den Kunden schrittweise aufs Neue zu verunsichern. Ob dies so ist, zeigen dann die Nachweise.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.045
462
Sollte die Verspätung tatsächlich durch ein FOD verursacht worden sein und SWISS zudem alles getan haben, dass wir am Ankunftsort ohne Verspätung ankommen, dann müssen dafür ja entsprechende (verständliche und eindeutige) Nachweise vorliegen. Diese werde ich einfordern.

Bin fernab jeder Expertise in juristischen Dingen, moechte dennoch anmerken, dass es Dir ja nicht um die Nachweise geht, die Du vermutlich ohnehin nicht erhalten wirst, sondern um eine Entschaedigung, oder?
Meiner unmassgeblichen Meinung nach ist die Situation so weit eskaliert, wie man sie als Privatperson eskalieren kann. Allenfalls kannst Du Deine Forderung wiederholen und weitere Schritte ankuendigen. Spaetestens dann bist Du auf externe Hilfe, sei es durch Anwalt, EuClaim, Flightright oder Gericht angewiesen.
 

lh1351

Erfahrenes Mitglied
10.12.2009
662
1
Ja, da gebe ich Dir vollständig recht! Es geht eben um eine korrekte Aufklärung des Sachverhalts.
 
Zuletzt bearbeitet:
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