Flugvorverlegung=Flugverspätung/annulierung?

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Adam0596

Neues Mitglied
13.08.2014
24
0
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Hallo,
ich wollte nur kurz fragen ob laut EU Recht eine Vorverlegung des Fluges um mehr als 10h als Flugverspätung oder Flugannulierung gilt, denn auf diversen Seiten liest man nie etwas von einer Ausgleichszahlung bei einer Flugvorverlegung, in Verbindung mit einer Pauschalreise.

Mit freundlichen Grüßen, Adam
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.047
468
Es kommt darauf an, wann die Airline ueber die Flugverlegung informiert hat, mehr als 14 Tage vor Abflug oder nicht.
 

Adam0596

Neues Mitglied
13.08.2014
24
0
Unser Urlaub geht am 21.08 los, wir wurden am 11.08 über eine Verlegung des Rückfluges am 03.09 informiert, unser Hinflug wurde bereits vor 2 Monaten nach hinten verschoben. Endet die Infofrist mit dem Tag der Anreise oder zählt Hin- und Rückflug als einzelner Flug?
 
A

Anonym38428

Guest
Hin- und Rückflug werden getrennt betrachtet.
 

Ostschneiser

Erfahrenes Mitglied
06.08.2012
2.877
0
ZRH
Es handelt sich im konkreten Fall ja um eine Pauschalreise! Da hat das BGB Vorrang vor der EU-Verordnung.
 

Adam0596

Neues Mitglied
13.08.2014
24
0
Da wir aber mit Arke fliegen, nutzt uns das BGB leider auch nicht :/ Unser konkretes Problem besteht darin, dass wir bereits die Bahn gebucht haben, nun aber jetzt 12 Stunden eher ankommen und somit auch eine Übernachtung gebucht haben, Arke weigert sich aber, dafür aufzukommen...
 

Ostschneiser

Erfahrenes Mitglied
06.08.2012
2.877
0
ZRH
Da wir aber mit Arke fliegen, nutzt uns das BGB leider auch nicht :/ Unser konkretes Problem besteht darin, dass wir bereits die Bahn gebucht haben, nun aber jetzt 12 Stunden eher ankommen und somit auch eine Übernachtung gebucht haben, Arke weigert sich aber, dafür aufzukommen...

Hast Du die Pauschalreise denn auch bei Arke gebucht oder fliegt ihr bloss mit Arkefly und habt bei TUI Deutschland gebucht?
 

Adam0596

Neues Mitglied
13.08.2014
24
0
Wir haben alles bei Arkefly gebucht... Und per Mail bekommt man als Antwort meist die Standardausreden, warum man nichts tun kann dagegen :/
 
A

Anonym38428

Guest
Dann wäre die essentielle Frage, inwieweit sich niederländisches Recht vom Deutschen in Bezug auf Pauschalreisearrangements unterscheidet oder wie man hier deutsches Recht zur Anwendung bringen kann. Kurzum, ein Fall für einen qualifizierten Anwalt ...
 

Adam0596

Neues Mitglied
13.08.2014
24
0
Auf Arke beziehen die sich immer auf das ANVR, laut deren Auskunft gilt das überall...
 
A

Anonym38428

Guest
Was Arke "meint" und was die Realität hergibt, können durchaus zwei paar Schuhe sein. Können, aber nicht müssen. Die Frage kann final wohl nur ein entsprechend bewanderter Jurist beantworten (was aber auch nicht garantiert, dass du eine zufriedenstellende Lösung zum Nulltarif bekommst).

Ich würde das schlichtweg so hinnehmen, wie es ist - mehr wird in der Kürze der Zeit und ohne entsprechende Kosten oder Vorausleistungen nicht zu realisieren sein. Künftig würde ich dann die Abwägung, ob ich bewusst bei einem Anbieter aus Deutschland buche um eine andere, eindeutigere Position zu haben oder sparen möchte und dafür entsprechende Einschränkungen hinzunehmen bereit bin, etwas sorgfältiger treffen. Man lernt dazu ...
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.526
2.148
PIX, BER, ZRH
Es handelt sich im konkreten Fall ja um eine Pauschalreise! Da hat das BGB Vorrang vor der EU-Verordnung.

Hä?

Hast Du die Pauschalreise denn auch bei Arke gebucht oder fliegt ihr bloss mit Arkefly und habt bei TUI Deutschland gebucht?

Unerheblich, weil:

Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten! Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Fluggastrechte – Wikipedia

Dann wäre die essentielle Frage, inwieweit sich niederländisches Recht vom Deutschen in Bezug auf Pauschalreisearrangements unterscheidet oder wie man hier deutsches Recht zur Anwendung bringen kann. Kurzum, ein Fall für einen qualifizierten Anwalt ...

Auch unerheblich, da Europäisches Recht gelten sollte. Formal handelt es sich bei den Fall von Adam0596 um eine Annulierung des Fluges, wofür eine Ersatzbeförderung angeboten wird / wurde. Da dieses mehr als zwei Wochen vor Abflug mitgeteilt wurde, bestehen keine Ansprüche auf Kompensation.
 
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DU47057

Erfahrenes Mitglied
11.07.2013
324
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Köln
Und wenn es eine Pauschalreise ist, sollte der erste AP immer das Reisebüro oder der Veranstalter sein!!!
 

Ostschneiser

Erfahrenes Mitglied
06.08.2012
2.877
0
ZRH
TAPulator, das was Du aus Wikipedia kopierst, ist unerheblich. Bei einer Pauschalreise habe ich u. U. Ansprüche, die nichts mit der Maximiererlieblingsverordung zu tun haben.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Kleiner, nerviger Hinweis des Juristen: Das Reisevertragsrecht steht – wie das ganze BGB – neben der VO 261/04. Ansprüche können sich deshalb aus dem einen wie der anderen ergeben. Da das Reisevertragsrecht auf eine europäische Richtlinie zurückgeht (90/314/EWG), darf man davon ausgehen, dass in Holland mindestens der deutsche Verbraucherschutzstandard besteht, vielleicht sogar noch mehr. Welches Schuldrecht überhaupt Anwendung findet, ist freilich erst zu klären.

Ebenso zu klären ist, ob die Umbuchung wegen einer Annullierung des Fluges erfolgte oder ob man z.B. bloß jetzt schon die überschüssigen Passagiere aus der vollgepackten Kiste herausholen will. Dann nämlich läge eine Beförderungsverweigerung vor, wobei es keinen Unterschied macht, ob die ausführende Fluglinie oder der Reiseveranstalter umbucht, denn das ist für den Fluggast ohnehin nicht erkennbar. Nach richtiger Ansicht gibt es dann auch Geld jenseits der Frist bei Annullierung, denn wer überbucht, soll sich nicht durch eine frühzeitige Umbuchung aus der Haftung wegen Beförderungsverweigerung befreien dürfen.

Und nun bitte wieder zurück zum "gesunden Menschenverstand".
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ebenso zu klären ist, ob die Umbuchung wegen einer Annullierung des Fluges erfolgte oder ob man z.B. bloß jetzt schon die überschüssigen Passagiere aus der vollgepackten Kiste herausholen will. Dann nämlich läge eine Beförderungsverweigerung vor, wobei es keinen Unterschied macht, ob die ausführende Fluglinie oder der Reiseveranstalter umbucht, denn das ist für den Fluggast ohnehin nicht erkennbar. Nach richtiger Ansicht gibt es dann auch Geld jenseits der Frist bei Annullierung, denn wer überbucht, soll sich nicht durch eine frühzeitige Umbuchung aus der Haftung wegen Beförderungsverweigerung befreien dürfen.

Und nun bitte wieder zurück zum "gesunden Menschenverstand".

Interessanter Ansatz. Nichtbeförderung hat ja deswegen keine Frist, weil Voraussetzung - anders als bei der Annullierung ist -, dass sich der Fluggast in vorgegebener Weise zur Abfertigung einfindet. Der Verordnungsgeber hat also an Beförderungsverweigerungen Tage oder Wochen im Voraus gar nicht gedacht. Zwar mögen Fälle denkbar sein, dass einem tatsächlich die Beförderung schon im Vorfeld verweigert wird, aber auch dann greift dogmatisch die Annullierung als Fallgruppe. Der EuGH hat ja längst geklärt, dass es für eine Annullierung keinesfalls erforderlich ist, dass der gesamte Flug ausfällt. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Flugplan im Hinblick auf den betroffenen Fluggast geändert wird. Und eben das ist es ja, was hier geschehen ist.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.526
2.148
PIX, BER, ZRH
TAPulator, das was Du aus Wikipedia kopierst, ist unerheblich.

Nicht ganz. Ich habe mich in meinen Ausführungen nur auf den umgebuchten Flug bezogen, weil ich annahm, dass es Adam0596 darum ging. Und da greift die EU-Verordnung.

Bei einer Pauschalreise habe ich u. U. Ansprüche, die nichts mit der Maximiererlieblingsverordung zu tun haben.

In diesem Punkt hast Du natürlich recht und es gibt da auch ein paar Fragen, die möglicherweise nicht ganz durch die EU-Verordnung umfänglich abgedeckt sind. Speziell meine ich hier im Reiserecht, wie es mit kostenloser Umbuchung oder Stornierung der gesamten Pauschalreise aussieht. Hier leiten sich möglicherweise Ansprüche zusätzlich zur EU-Verordnung ab und nicht anstelle selbiger.

Mir ging es um Deine Aussage:

Es handelt sich im konkreten Fall ja um eine Pauschalreise! Da hat das BGB Vorrang vor der EU-Verordnung.

, welche impliziert, dass durch das BGB Ansprüche aus der EU-Verordnung hinfällig werden. Das sehe ich nicht so.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Der EuGH hat ja längst geklärt, dass es für eine Annullierung keinesfalls erforderlich ist, dass der gesamte Flug ausfällt. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Flugplan im Hinblick auf den betroffenen Fluggast geändert wird. Und eben das ist es ja, was hier geschehen ist.

Ja, zum Schutz des Fluggastes! :) Grundsätzlich aber denkt die VO (wenn sie denn überhaupt denkt) nicht in individuellen Beförderungsverhältnissen, sondern in "Fluggemeinschaften". Und aus dieser wird der Fluggast ausgestoßen, wenn man ihn irgendwann vor Abflug umbucht, während die anderen auf dem gebuchten Flug fliegen dürfen.