Rechte bei Flugzeitenänderung

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Muck

Erfahrenes Mitglied
18.02.2011
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FRA
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Mein LH Flug wurde heute zum zweiten Mal verschoben. DUS-ZRH habe ich abgeflogen, ZRH-DUS noch nicht. Der Flug würde in 5 Tagen stattfinden. Ich möchte den Flug nicht antreten, steht mir eine Erstattung des zweiten Flugsegmentes zu?
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
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FRA/QKL
Mein LH Flug wurde heute zum zweiten Mal verschoben. DUS-ZRH habe ich abgeflogen, ZRH-DUS noch nicht. Der Flug würde in 5 Tagen stattfinden. Ich möchte den Flug nicht antreten, steht mir eine Erstattung des zweiten Flugsegmentes zu?

Wie deutlich ist denn die Verschiebung in Stunden? Oder sind es nur Minuten? :confused:

Auf deine Frage: Nein dir steht keine Erstattung zu. Der Fluglinie steht das Recht zu den Flugpreis neu als Oneway zu berechnen. Andere Ansichten können gerne vor Gericht ausgefochten werden. ;)
 

Muck

Erfahrenes Mitglied
18.02.2011
1.092
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FRA
Wie deutlich ist denn die Verschiebung in Stunden? Oder sind es nur Minuten? :confused:

Die Verspätung beträgt 3:30h.

Na, Du wolltest den Flug doch offensichtlich nie antreten und suchst daher einen Weg da raus, oder?

Es stimmt, ich wollte den Flug nie antreten. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass ich meine Fluggastrechte (falls diese in diesem Fall eine Rolle spielen würden) nutzen möchte.

Ich erinnere mich an einen Passus, dass Flugzeitenänderungen mindestens 7 Tage vor Abflug kommuniziert werden müssten.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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10
Die Annullierung weniger als sieben Tage vor dem Abflug und eine Alternativbeförderung, die den Fluggast mehr als zwei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftzeit ans Ziel bringt, lösen hier gemäß Artt. 5 und 7 EU-VO 261/04 einen Ausgleichsanspruch über 250 € aus. Zudem (!) besteht gemäß Artt. 5 und 8 ein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Ticketpreises.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
Die Annullierung weniger als sieben Tage vor dem Abflug und eine Alternativbeförderung, die den Fluggast mehr als zwei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftzeit ans Ziel bringt, lösen hier gemäß Artt. 5 und 7 EU-VO 261/04 einen Ausgleichsanspruch über 250 € aus. Zudem (!) besteht gemäß Artt. 5 und 8 ein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Ticketpreises.

Wobei ich das Ansinnen so verstehe, dass er gar nicht fliegen will. Eine Kompensation kann er aber doch wohl nur bekommen, wenn er auch fliegt und dementsprechend zu spät ankommt...

Eine Teilrückerstattung ist da wohl eher das Mittel der Wahl - aber keine Kompensation.
 

koelntom

Erfahrenes Mitglied
09.10.2011
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Man kann den Flug soweit man weiss das er zu spät ist schon vorher stornieren, und erhält trotzdem eine Entschädigung.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wobei ich das Ansinnen so verstehe, dass er gar nicht fliegen will. Eine Kompensation kann er aber doch wohl nur bekommen, wenn er auch fliegt und dementsprechend zu spät ankommt...

Eine Teilrückerstattung ist da wohl eher das Mittel der Wahl - aber keine Kompensation.

Lass Dich nicht von dem Gefühl fehlleiten, der OP mache hier unberechtigterweise Ansprüche gelten, weil er ja eigentlich sowieso nicht fliegen will. Dieser glückliche Umstand ist rechtlich ohne Bedeutung:

Wenn hier annulliert wurde, dann hat der OP nach Art. 5 sowohl den Anspruch auf Unterstützungsleistungen (Abs. 1 Buchst. a) als auch den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Buchst. c).

Die geschuldete Unterstützungsleistung gemäß Art. 8 besteht nach Wahl des Fluggastes entweder in der Erstattung des (anteiligen) Ticketpreises oder in der nächstmöglichen Ersatzbeförderung.

Die Pflicht zur Ausgleichszahlung entfällt bei der kurzfristigen Annullierung nur, wenn die Ersatzbeförderung den Fluggast nicht später als zwei Stunden ans Endziel bringt. Hier sind es 3,5 Stunden, deshalb bleibt der Anspruch bestehen, solange LH dem OP kein besseres Angebot macht.

Die Ausgleichszahlung und die Erstattung sind zweierlei und stehen deshalb nebeneinander. Die erste soll für den Zeitverlust und etwaige Unannehmlichkeiten entschädigen, die der Fluggast dadurch erleidet, dass nicht planmäßig geflogen wird. Die zweite dient schlicht dazu, ihm seine Vorleistung zurückzugewähren, wenn er wegen der Streichung oder Verspätung kein Interesse mehr an dem Flug hat. Ich weiß nicht, ob sein Ticket erstattungsfähig war und er deshalb auch sonst das Geld zurückbekommen hätte. Aber wenn nicht, dann ist das auch egal, denn nun ist es LH, die ihr Leistungsversprechen aufkündigt, und da muss sie auch mit den Folgen leben.

So, wie die Fluglinie den Ausgleich zahlen muss, wenn der Fluggast die deutlich verspätete Ersatzbeförderung annimmt (den Fall kennen wir alle), so bleibt sie auch zur Zahlung verpflichtet, wenn er sich dagegen entscheidet. Anders wäre es wie gesagt nur, wenn LH noch auf bis zu zwei Stunden Verspätung nachbessert und der OP trotzdem nicht fliegen will. Dann in der Tat gibt es nur die Erstattung.

Eine ganz andere Frage ist, ob hier im eigentlichen Sinne annulliert oder munteres Flugnummern- und -zeitenroulette gespielt wurde. Bei 3,5 Stunden spielt aber auch das keine Rolle mehr, da bei mehr als drei Stunden Verspätung bekanntlich die Regeln für die Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung eintreten.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Für den Fall, dass Du Dich in dieser Angelegenheit noch im Streit mit LH befindest: Heute wanderte das Urteil des AG Königs Wusterhausen v. 8. 4. 2014 - 4 C 1304/13, RRa 2014, 298 über meinen Schreibtisch, in dem das Gericht festgestellt hat:

+ Bei einer Annullierung bleibt der Anspruch auf die Ausgleichszahlung erhalten, auch wenn der Fluggast von einer weiteren Beförderung Abstand nimmt und den Flugpreis erstattet verlangt.

+ Das gilt auch, wenn der Flug nicht annulliert wurde, sondern erheblich verspätet war, da die große Ankunftsverspätung (mehr als drei Stunden) nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BGH einer Annullierung gleichsteht.
 
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