Pauschale für Verzugsschaden

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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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Ich bin gerade auf folgende Neuregelung im BGB gestoßen, die schon seit einigen Monaten gilt, mir aber bisher entgangen war:

§ 288 Abs. 5 BGB meinte:
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
BGB - Einzelnorm

Art. 229 § 34 EGBGB meinte:
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
BGBEG - Einzelnorm

Das dürfte für Forderungsangelegenheiten gegen Fluggesellschaften sicherlich von Interesse sein. ;)