AIRail = Flugsegment ?

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bene.net

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30.06.2015
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Hallo liebe Vielflieger,

dem Thread "Rechtliche Bewertung von Airail-Verspätungen" entnehme ich, dass AIRail Strecken rechtlich wie echte Flugsegmente behandelt werden.

In unserem Fall verweigert uns Lufthansa nun unsere Fluggastrechte nach EU – Verordnung 261 / 2004:
"Da der Grund für Ihre verspätete Ankunft in Atlanta die Annullierung der Zugverbindung von Stuttgart nach Frankfurt war, können wir im vorliegenden Fall Ihren Wunsch nach Zahlung der Ausgleichsleistung nicht nachkommen. "

Wie sehen die Experten hier im Forum die Sachlage?

Noch einige praktische Fragen:
1) Innerhalb welcher Frist muss man die Fluggastrechte einfordern?
2) Reicht es, die Fluggastrechte per e-mail einzufordern, oder muss das postalisch erfolgen?
3) Wir haben bisher nur eine e-mail an customer.relations@lufthansa.com geschickt. Ist das die richtige Stelle?

Schon mal herzlichen Dank für alle Antworten und Eure Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,
Tanja & Benjamin


Nachfolgend hänge ich mal die komplette Kommunikation mit LH an:

1) Unsere 1. Anfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08. Februar 2015 haben wir folgende Lufthansa-Flugverbindung gebucht:
Fr, 22.05.2015 13:25 Uhr ab Stuttgart Hbf [ZWS] LH 3415
Fr, 22.05.2015 14:38 Uhr an Frankfurt [FRA]

Fr, 22.05.2015 17:05 Uhr ab Frankfurt [FRA] LH 432
Fr, 22.05.2015 19:15 Uhr an Chicago [ORD]

Fr, 22.05.2015 20:30 Uhr an Chicago [ORD] LH 7444 / UA 5597
Fr, 22.05.2015 23:16 Uhr an Atlanta [ATL]

Aufgrund des Bahnstreiks in Deutschland wurde die Verbindung LH 3415 annuliert und wir wurden
auf folgende Flugverbindung umgebucht:
Sa, 23.05.2015 06:40 Uhr ab Stuttgart [STR] LH 127
Sa, 23.05.2015 07:30 Uhr an Frankfurt [FRA]

Sa, 23.05.2015 10:00 Uhr ab Frankfurt [FRA] LH 444
Sa, 23.05.2015 14:05 Uhr an Atlanta [ATL]

Somit kamen wir mit mehr als 14 Stunden Verspätung in Atlanta an.
Da wir eine Rundreise geplant und gebucht hatten, mussten wir unseren Mietwagen umbuchen,
die erste Übernachtung stornieren und konnten unsere Route nicht wie geplant durchführen.

Somit ist uns neben dem zusätzlichen Organisationsaufwand für die Umbuchungen auch ein erheblicher
Nachteil entstanden, da wir unsere Rundreise umplanen mussten und aus Zeitgründen einige unserer Reiseziele streichen mussten.

Daher möchten wir unsere Fluggastrechte gemäß EU - Verordnung 261/2004 geltend machen und erwarten eine Erstattung von
600 EUR pro Person auf folgendes Konto
...

2) Antwort LH
...
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. Juni.

Den Start Ihrer Rundreise haben Sie sich gewiss anders vorgestellt. Und wir können gut verstehen, wie ärgerlich es für Sie war, Ihren ersten Urlaubstag mit dem Umbuchen Ihres Mietwagens und der Stornierung Ihrer ersten Übernachtung zu verbringen. Wir bedauern daher sehr, dass Sie Ihre Reise nach Atlanta am 22. Mai nicht wie erwartet verlaufen ist.

Bitte erlauben Sie uns den Hinweis, dass die EU – Verordnung 261 / 2004 bei der Nichtbeförderung und bei der Annullierung oder großen Verspätung von Flügen greift. Da der Grund für Ihre verspätete Ankunft in Atlanta die Annullierung der Zugverbindung von Stuttgart nach Frankfurt war, können wir im vorliegenden Fall Ihren Wunsch nach Zahlung der Ausgleichsleistung nicht nachkommen.

Wir bedauern, dass wir Ihnen heute nicht die gewünschte Antwort geben können und bitten Sie herzlich um Ihr Verständnis. Es würde uns freuen, wenn Sie Lufthansa dennoch auch weiterhin Ihr Vertrauen schenken.

...

Lufthansa German Airlines
Customer Relations
Postfach 710234
60492 Frankfurt/Main
Deutschland
Telefon: + 49 (0) 69 867 99 400
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 08:00 - 18:00 Uhr CET
Servicesprachen: Deutsch und Englisch
E-Mail: customer.relations@lufthansa.com


3) Unsere 2. Anfrage
Sehr geehrte Frau ........,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Hätte es sich bei der Strecke Stuttgart Hbf nach Frankfurt Flughafen Fernbahnhof um ein Rail & Fly Ticket gehandelt, könnten wir nachvollziehen, dass die EU – Verordnung 261 / 2004
nicht anwendbar ist.

AIRail wird jedoch beworben als "Reisen wie im Flug" (Lufthansa AIRail Services - Lufthansa ). D.h. rechtlich ist eine AIRail Verbindung mit einem
Flugsegment gleichzusetzen.

Lufthansa erklärt ja selber den Zug zum Flugzeug:

Die AIRRail Verbindung hat eine Flugnummer von Lufthansa (in unserem Fall LH 3415).
"Ihre Lufthansa Bordkarte für die AIRail-Verbindung ersetzt die Zugfahrkarte"
Separate Zugabteile für AIRail
"Sitzplatzreservierung auf allen AIRail Strecken"
Meilenvergabe
"Gutschrift von Miles & More Meilen"
Check-In für die AIRail-Verbindung läuft regulär über Günstige Flüge ab 99 € buchen - Lufthansa
"checken Sie sowohl für die Zug- als auch für die Flugstrecke vorab zu Hause ein"
Gepäck
"Für den Lufthansa AIRail Service gelten die Lufthansa Gepäckbestimmungen."

... somit erklären Sie auch alle Passagierrechte für anwendbar.

Außerdem haben wir die gesamte Reise von Stuttgart nach Atlanta und zurück als ein Gesamtpaket über Lufthansa gebucht.
Daher ist die Lufthansa unser Ansprechpartner und nicht die Deutsche Bahn.
Schließlich wurden wir ja auch von der geplanten AIRail Verbindung am Freitag auf einen Lufthansa Flug am Samstag umgebucht.
Für uns als Kunde ist zudem nicht die Annulierung der Bahn-Teilstrecke entscheidend, sondern die Verspätung am Zielort.

Da Lufthansa ein Image als Premium Airline anstrebt, sind wir sicher, dass bei Lufthansa berechtigte Kundenansprüche ernst genommen werden.
Wir hoffen auf eine unkomplizierte Erstattung, ohne dass wir uns an die Schlichtungsstelle wenden müssen.

Übrigens wird in verschiedenen Vielfliegerforen im Internet ebenfalls eine AIRail Verbindung mit einem Flugsegment gleichgesetzt.
Wir gehen davon aus, dass gegenteilige Berichte in diesen Foren die Reputation von AIRail und der Lufthansa als Ganzes nicht verbessern.
...


4) Keine weitere Antwort von LH
 
Moderiert:

rcs

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06.03.2009
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Natürlich ist ein als Airrail verkauftes Segment einem Flug gleichzusetzen.

Die Frage stellt sich aber, ob der Bahnstreik in dem vorliegenden Fall ein außergewöhnlicher Umstand sein könnte, den Lufthansa ggf. in der Form nicht zu vertreten haben müsste.

Und um ganz ehrlich zu sein: Die Darstellung, dass man wegen der Ankunft am Folgetag um 14:05 statt mitten in der Nacht am Vorabend um 23:16 die gesamte Rundreise nur mit enormen Beeinträchtigungen durchführen konnte, stellt sich selbst dem Laien als maßlos übertrieben dar. Unannehmlichkeiten mit Sicherheit, ein verlorener halber Tag in Atlanta auch, aber nach gesundem Menschenverstand sicherlich nicht eine Umplanung mit der Streichung gleich einiger Reiseziele auf der Rundreise.
 
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30.06.2015
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@chillhumter
Hoffen wir mal, dass Du Recht behältst! (y)
 
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Anonym12392

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Der Anspruch ist bekanntermaßen gegenüber der ausführenden Airline, hier also der Deutschen Bahn :)
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Unabhaengig von der Frage, ob AIRail fuer die Zwecke von 261/04 als Flug zu behandeln ist*, wird es wohl tatsaechlich daran scheitern, dass ein Streik tatsaechlich als aussergewoehnlicher Umstand behandelt wird. Meines Erachtens zu Unrecht, aber das interessiert hier leider nicht.

Wobei ich auch nicht so ganz verstehe, weshalb Ihr den Abflug in FRA nicht erreicht habt - der streikbedingte Ausfall stand vorher fest, da haette man vorab umbuchen oder mit einem der verkehrenden Zuege zuvor fahren koennen.


* Das waere in der Tat hoechst interessant, allerdings gibt es dazu wohl noch keine Rechtsprechung, was mich wundert.
 
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bene.net

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30.06.2015
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@rcs
Vielen Dank für Deine Einschätzung.

Gibt es nicht Verträge zwischen LH und DB, so dass das AIRail Segment sozusagen ein Flug operated by DB ist? Dann käme der Bahnstreik ja der Annulierung eines Fluges einer Partner-Airline gleich. Insofern hat LH die Annulierung schon zu vertreten, oder? Es war ja kein Streik von Flughafenpersonal o.ä.

Sorry, aber so übertrieben ist unsere Darstellung nicht. Wir hatten die zweite Nacht schon in New Orleans gebucht. Das sind ca. 750 km von Atlanta. Wir hatten geplant, nach der Ankunft in ATL den Mietwagen zu holen und uns nach dem langen Flug auszuschlafen. Am nächsten Tag wollten wir dann nach New Orleans fahren. Auf der Fahrt hätten wir noch locker Zeit gehabt, Montgomery anzuschauen. Außerdem mussten wir die erste Hotelübernachtung sowie unseren Mietwagen stornieren und neu buchen (Mietwagen wird nur bis max. 12 h Verspätung garantiert). In New Orleans hatten wir dann ebenfalls weniger Zeit als geplant. Es hat nicht viel gefehlt und wir hätten noch mehr Übernachtungen stornieren müssen, da wir dann immer einen Tag zu spät am jeweiligen Zielort gewesen wären.
Letztendlich denken wir aber, dass es LH nichts angeht, was wir vor Ort mit unserer Zeit anfangen. Es hätte ja am Samstag morgen auch ein Hochzeitstermin sein können.
 

bene.net

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30.06.2015
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Wobei ich auch nicht so ganz verstehe, weshalb Ihr den Abflug in FRA nicht erreicht habt - der streikbedingte Ausfall stand vorher fest, da haette man vorab umbuchen oder mit einem der verkehrenden Zuege zuvor fahren koennen.
Einige Zugverbindungen vor der eigentlich geplanten waren ebenfalls annuliert. Noch früher ging nicht, weil wir noch arbeiten mussten. Später ging auch nicht, da dann die Zeit in FRA nicht gereicht hätte. Alle Flüge von STR nach FRA am Freitag 22.5. waren ausgebucht. Daher hat uns LH auf Samstag 23.5. umgebucht.
 
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Anonym38428

Guest
Sorry, aber so übertrieben ist unsere Darstellung nicht. Wir hatten die zweite Nacht schon in New Orleans gebucht. Das sind ca. 750 km von Atlanta. Wir hatten geplant, nach der Ankunft in ATL den Mietwagen zu holen und uns nach dem langen Flug auszuschlafen. Am nächsten Tag wollten wir dann nach New Orleans fahren. Auf der Fahrt hätten wir noch locker Zeit gehabt, Montgomery anzuschauen. Außerdem mussten wir die erste Hotelübernachtung sowie unseren Mietwagen stornieren und neu buchen (Mietwagen wird nur bis max. 12 h Verspätung garantiert). In New Orleans hatten wir dann ebenfalls weniger Zeit als geplant. Es hat nicht viel gefehlt und wir hätten noch mehr Übernachtungen stornieren müssen, da wir dann immer einen Tag zu spät am jeweiligen Zielort gewesen wären.
Vielleicht als Idee fürs nächste Mal - Rerouting anfragen, alternativ selbst nen Flug von Atlanta nach New Orleans nehmen. Dann passt die ursprüngliche Planung wieder. Wobei die 750km am Tag wohl eh leicht auf Kante genäht war. Jedenfalls, in eigenem Interesse sollte man fähig sein an Schadensbegrenzung zu denken, auch wenn der Ärger in der Situation natürlich erstmal überwiegt.

Davon ab, Entschädigung nach 261/2004 wird es keine geben, da höhere Gewalt.
 
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bene.net

Neues Mitglied
30.06.2015
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Vielleicht als Idee fürs nächste Mal - Rerouting anfragen, alternativ selbst nen Flug von Atlanta nach New Orleans nehmen. Dann passt die ursprüngliche Planung wieder. Wobei die 750km am Tag wohl eh leicht auf Kante genäht war. Jedenfalls, in eigenem Interesse sollte man fähig sein an Schadensbegrenzung zu denken, auch wenn der Ärger in der Situation natürlich erstmal überwiegt.

Das hatten wir auch überlegt. Rerouting direkt nach New Orleans ging laut LH nicht. Somit wären die Flugtickets von Atlanta nach New Orleans zu unseren Lasten gegangen. Außerdem hätten wir dann beim Mietwagen einige hundert USD one-way Miete zahlen müssen.

Davon ab, Entschädigung nach 261/2004 wird es keine geben, da höhere Gewalt.

Blöde Frage: Ich dachte immer, höhere Gewalt / außergewöhnliche Umstände liegen nur vor, wenn z.B. das Flughafenpersonal streikt. Wenn das Airline-Personal streikt, handelt es sich doch nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, oder? Und das Personal der Deutschen Bahn ist ja wohl wie das Personal einer Partner-Airline zu sehen, oder?
 

bene.net

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30.06.2015
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Bei der Häufigkeit der Streiks bei Deutscher Bahn und Lufthansa kann man eigentlich nicht von "außergewöhnlichen" Umständen sprechen.
Die Wahrscheinlichkeit dass das Personal eines der beiden Unternehmen streikt ist ja leider sehr hoch... :p

Der Vollständigkeit wegen hier noch ein Link zur Tagesschau:
Streiks im Luftverkehr: Wer zahlt für den ausgefallenen Flug? | tagesschau.de

Dort hatte ich die Info her, dass es einen Unterschied macht, ob das Flughafenpersonal oder das Airline-Personal streikt. Dort heißt es:
" Bei einer Annullierung oder einer Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere laut EU-Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro für Folgeschäden - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist.

Streikende Fluglotsen sind hier anders zu bewerten als streikende Piloten. "Im Gegensatz zu den Piloten können die Fluglotsen nicht einer Fluggesellschaft zugeordnet werden", sagt Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht. Die Fluglinien hätten keinen Einfluss auf die Fluglotsen und könnten sich nur schwer auf einen solchen Streik einstellen.

Deshalb stelle ein Fluglotsenstreik einen ähnlichen "außergewöhnlichen" Umstand dar wie etwa der Ausbruch der isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, dessen Aschewolke im Jahr 2010 den Flugverkehr in Europa für mehrere Wochen lahmlegte. "
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
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So sehe ich das auch, nur schliesst sich die Rechtsprechung leider Gottes Herrn Schmid und mir nicht an.
 
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rcs

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06.03.2009
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Wenn sich bene.net seiner Sache so sicher ist, sollte er einfach auf eigenes Risiko einen Anwalt beauftragen, die Sache vor Gericht durchzusetzen.

Könnte aber natürlich am Ende auch etwas kosten anstatt etwas zu bringen, wenn der Richter am Ende auf einen außergewöhnlichen Umstand entscheidet. Wie oft in den letzten Jahren bei der Bahn und bei der LH gestreikt wurde, dürfte dabei rechtlich wohl irrelevant sein.
 
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bene.net

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30.06.2015
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Wenn sich bene.net seiner Sache so sicher ist, sollte er einfach auf eigenes Risiko einen Anwalt beauftragen, die Sache vor Gericht durchzusetzen.

Könnte aber natürlich am Ende auch etwas kosten anstatt etwas zu bringen, wenn der Richter am Ende auf einen außergewöhnlichen Umstand entscheidet. Wie oft in den letzten Jahren bei der Bahn und bei der LH gestreikt wurde, dürfte dabei rechtlich wohl irrelevant sein.

Nun, wir sind uns unserer Sache eben nicht sicher. Kam das so rüber? Wir sind Dir und den anderen Experten im Forum sehr dankbar für Deine/Ihre Einschätzung.
Wir wollen diesen Einschätzungen auch gar nicht widersprechen. Den Link zum Tagesschauartikel hatten wir nur gepostet, um zu erklären woher unsere Annahme kam,
dass ein Streik des Airlinepersonals anders zu bewerten sei als sonstige Streiks.

Wie dem auch sei: Im Recht sein und Recht bekommen sind eben oft zwei Paar Stiefel.
Wir haben den Eindruck, dass Bahn und Lufthansa die Konflikte mit Ihrer Belegschaft auf dem Rücken ihrer Kunden austragen. Da kommt eine unklare Klausel wie "außergewöhnliche Umstände" zum Kosten sparen eben sehr gelegen.
Wir fragen uns: Wann liegt denn eigentlich mal kein außergewöhnlicher Umstand vor? Diese Fälle scheinen ja einen sehr geringen Prozentsatz auszumachen. Von daher wird die Fluggastverordnung ganz schön ausgehöhlt.

Jedenfalls haben wir zwischenzeitlich über https://soep-online.de/beschwerdeformular_flug.html eine Schlichtungsantrag gestellt.
Falls das nicht hilft wenden wir uns evtl. noch an euclaim.de. Mal sehen.

Was uns noch interessieren würde:
Du hattest ja selbst eingeräumt, dass wir mit Sicherheit Unannehmlichkeiten sowie einen verlorenen halben Tag in Atlanta hatten.
Gibt es außer der Fluggastverordnung noch andere Wege dafür entschädigt zu werden? Oder haben wir eben Pech gehabt?

Vielen Dank schonmal für alle weiteren Beiträge!
 

rcs

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06.03.2009
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Was uns noch interessieren würde:
Du hattest ja selbst eingeräumt, dass wir mit Sicherheit Unannehmlichkeiten sowie einen verlorenen halben Tag in Atlanta hatten.
Gibt es außer der Fluggastverordnung noch andere Wege dafür entschädigt zu werden? Oder haben wir eben Pech gehabt?
Losgelöst von der pauschalen Kompensation gem. EU/261 haftet die Airline natürlich auch im Rahmen der normalen rechtlichen Verpflichtungen, bei internationaler Beförderung üblicherweise gedeckelt durch die Montreal Convention. Für eine reguläre Schadensersatzforderung ist aber ein konkreter monetärer / materieller Schaden nachzuweisen, entgangene Urlaubsfreuden finden bei dieser Form der Haftung i.d.R. keine Berücksichtigung.

Sprich: Mehrkosten bei Hotel oder Mietwagen, die nachweisbar sind, können natürlich als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
 
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rotanes

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01.06.2010
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HAM
Ich möchte mal Artikel 3 (4) der EU-Verordnung in die Diskussion einbringen:

"(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden."

Die Frage wäre dann, ob die Züge der DB "feste Tragflächen" haben und ob es sich bei den Zügen um "Motorluftfahrzeuge" handelt.... :D

Demgemäß gilt die EU-Verordnung nicht für LH-"Flüge" mit Hubschrauber, Segelflugzeug, Heißluftballon, Raketen und Eisenbahnen.....
 
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AchWas

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27.04.2010
2.861
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Demgemäß gilt die EU-Verordnung nicht für LH-"Flüge" mit Hubschrauber, Segelflugzeug, Heißluftballon, Raketen und Eisenbahnen.....
..und Fernbussen (a la Erleben Sie die Lufthansa Shuttles Services - Lufthansa ).

Und damit wären wir bei dem Punkt "Alternativen":
Von DB-Streiks betroffene Passagiere "testeten" - gezwungenermaßen - dieses in Deutschland "ultraneue Transportmittel", sprich:
auch kurzfristig bekamen die meisten dort noch einen Sitzplatz (wer suchet, findet u.a. auf https://www.busliniensuche.de/ etc.pp.; z.B. für morgigen 6.7.15 Stuttgart - FRA ab 11€ p.P.).. :)
 
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bene.net

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30.06.2015
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Danke für den Tipp! Das ist in vielen Fällen sicher eine interessante Alternative.

In unserem Fall war uns das zu unsicher, da Aufgrund von Pfingstwochenende und Bahnstreik Rekordstaus angekündigt waren.
Unser Nachbar hatte sogar angeboten, dass er uns nach Frankfurt fährt. Hätten wir dann aber wegen dem Stau den Flug FRA->ATL verpasst, wären wir ganz dumm dagestanden.
LH hätte uns dann ja nicht mal kostenlos umbuchen müssen, oder wie ist das mit dem Lufthansa Shuttle Bus geregelt?
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
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bene.net

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30.06.2015
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Unabhaengig von der Frage, ob AIRail fuer die Zwecke von 261/04 als Flug zu behandeln ist*, wird es wohl tatsaechlich daran scheitern, dass ein Streik tatsaechlich als aussergewoehnlicher Umstand behandelt wird. Meines Erachtens zu Unrecht, aber das interessiert hier leider nicht.

* Das waere in der Tat hoechst interessant, allerdings gibt es dazu wohl noch keine Rechtsprechung, was mich wundert.

Ein kleines Update für alle, die in eine ähnliche Situation geraten:

Die Schlichtungsempfehlung von söp (https://soep-online.de/beschwerdeformular_flug.html) liegt seit ein paar Tagen vor: Lufthansa WorldShop Gutschein im Gesamtwert von 100 EUR. Lufthansa hat der Schlichtungsempfehlung nicht zugestimmt, so dass das Schlichtungsverfahren leider gescheitert ist.

Lufthansa hat übrigens nicht mit "außergewöhnlichen Umständen" argumentiert, sondern tatsächlich nur mit Artikel 3 der EU Verordnung 261/2004. Die Deutsche Bahn AG sei das "ausführende Beförderungsunternehmen" und daher "Schuldnerin". Wir könnten uns hinsichtlich einer Entschädigung selbstverständlich an die Deutsche Bahn AG wenden. Für uns ist damit offensichtlich, dass AIRail-Tickets zumindest in der Praxis rechtlich schlechter gestellt sind als echte Flugsegmente.

In der Schlichtungsempfehlung heißt es als Fazit:
"Es ist jedoch zu bedenken, dass die Ersetzung eines Zubringerfluges durch einen Zubringerzug wie im Fall von AIRail noch ein vergleichsweise junges Phänomen darstellt, welches von der VO möglicherweise (noch) nicht bedacht wurde."
"Dies könnte für eine Regelungslücke sprechen, welche eine analoge Anwendung der VO rechtfertigen würde. Höchstrichterliche Rechtsprechung steht hierzu noch aus. "

Somit sollte der Titel dieses Threads eigentlich "AIRail rechtlich ungleich Flugsegment" lauten. Wir hätten von Lufthansa schon deutlich mehr Kundenfreundlichkeit erwartet. Aber da kann sich ja jeder selbst seine Meinung bilden.
 
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