Entschädigung bei Stornierung eines gewonnen Fluges nach EU 261

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reisebus

Reguläres Mitglied
26.08.2010
28
0
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Hallo zusammen,

ich bin in einen Sachverhalt geraten, der aus meiner Sicht rechtlich etwas verzwickt ist. Vielleicht ist ja sogar ein Jurist unter den Foristen, der hier weiterhelfen kann:

Ich habe im Juli 2015 bei der Teilnahme an einem Preisausschreiben einen Flug für 2 Personen ab Hamburg im Streckennetz von easyJet gewonnen.

Wir haben diesen Flug im Dezember in Anspruch genommen und sind von HAM nach ACE geflogen. Die Buchung erfolgte direkt über easyJet. Der Rückflug wurde aus technischen Gründen storniert, wir wurden eine Nacht von easyJet in einem Hotel auf Lanzarote untergebracht und am nächsten Tag nach Hamburg geflogen.

Ich habe, wie viele der anderen Mitreisenden auch, über das Formular auf der Seite von easyJet Schadensersatzanspruch nach Verordnung EU261 geltend gemacht. Vielen der Mitreisenden hat easyJet diesen Schadensersatz schon zugesprochen bzw. zukommen lassen (erstaunlich schnell und problemlos; teilweise noch im Dezember).

Mir wurde dieser Schadensersatz allerdings mit Verweis auf Artikel 3 der EU Verordnung 61 verweigert:

Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für den Kontakt mit easyJet.

Es tut mir leid für alle Unannehmlichkeiten, die Ihnen wegen der Verspätung entstanden sind.

Im Bezug auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass die Entschädigung Ihnen nicht zusteht. Laut der Verordnung EU 261 über die Europäische Entschädigung haben die Passagiere, die die Flüge nicht bezahlt sondern gewonnen haben, kein Anspruch auf die Entschädigung. Diese Information finden Sie in dem Artikel 3:

Artikel 3

"Anwendungsbereich
3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt
jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme
von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
ausgegeben wurden."
Demzufolge müssen wir Ihre Ansprüche ablehnen.
Ich hoffe Ihr Anliegen geklärt zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
easyJet Kundenbetreuung

Aus meiner Sicht ist der Sachverhalt nicht ganz so eindeutig: Es handelt sich zwar um ein kostenloses Ticket, die Verlosung war aber für die Öffentlichkeit ja verfügbar; zudem handelt es sich ja bei einem Gewinnspiel auch um eine Art "Werbeprogramm".

Gibt es hier jemanden, der so was schon mal erlebt hat oder einen ähnlichen Fall kennt?

Besten Dank!

(An anderer Stelle erzähle ich dann noch mal den zweiten Teil der Geschichte: Ein durch easyJet initiierter Polizeieinsatz nach Landung im Flugzeug, weil ich mich geweigert habe, 8,50€ für ein Sandwich+Getränk zu bezahlen, nachdem uns easyJet 24 Stunden nicht entsprechend versorgt hat...)
 

trodat

Erfahrenes Mitglied
30.09.2010
772
3
Frankfurt am Main
Für mein persönliches Rechtsverständnis, wird es wohl keine Erstattung geben. Die Tickets haben ja nichts gekostet. Außerdem ist es bei Preisausschreiben in der Regel so, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist .

Den Polizeieinsatz finde ich aber sehr lustig! Ich hätte an deiner Stelle genauso gehandelt. Mich sogar totgelacht wenn die die Polizei gerufen hätten. Die Polizei kann in dem Falle eigentlich nicht viel machen . EASYJET müsste meiner Meinung nach das Geld auf dem zivilrechtlichen Wege von dir einklagen . Dass sie dies machen ist sehr unwahrscheinlich.

Noch dazu ist es für EASYJET Mega peinlich so eine Aktion überhaupt zu veranstalten...wegen der paar Kröten
 

Ostschneiser

Erfahrenes Mitglied
06.08.2012
2.877
0
ZRH
Die Erstattung nach EU-Verordnung ist fällig. Es spielt keine Rolle wer den Flug bezahlt hat.
Wenn der Flug denn auch wirklich von jemandem "bezahlt" wurde.
Will sagen, spielt es denn keine Rolle, ob der Wettbewerb allenfalls von EasyJet selbst veranstaltet wurde oder hierfür non-revenue Tickets mit besonderen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurden?
 
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trodat

Erfahrenes Mitglied
30.09.2010
772
3
Frankfurt am Main
Ich hatte mal ein Problem mit Ryanair, war leider so dumm mal mit denen zu fliegen....

Flieger war ziemlich voll. Die Handgepäckablagen haben nicht für das Gepäck aller Reisender ausgereicht....

Ein Flugbegleiter nahm meine Tasche oben aus der Ablage und rief durch die Reihen, wem diese Tasche gehört? Als ich bemerkte, dass es meine Tasche war, meldete ich mich. Er sagte zu mir: "die stellen Sie bitte vor Ihre Füße, die Ablagen reichen nämlich nicht!"

Ich: Was? Die Tasche war ja schon oben drin, außerdem ist der Platz hier so eng, dass ich keine Möglichkeit sehe diese Tasche hier noch vor meinen Füssen zu verstauen! Das kommt überhaupt nicht in Frage! Stellen Sie die Tasche bitte dahin zurück, wo Sie sie herhaben!"

Er: Ich bin hier der Flugbegleiter! Und Sie machen genau das, was ich Ihnen sage! Sie stellen die Tasche vor Ihre Füsse!

Ich: Nein! Habe Sie dann auf den Gang gestellt

Er flippte total aus, wurde richtig unverschämt (noch nie sowas von einem Flugbegleiter erlebt)

Er hob die Tasche dann wieder auf und stopfte sie regelrecht mit aller Gewalt in ein Ablagefach und drückte es mit aller Gewalt zu.

Ich: Hallo!!! Da ist ein Computer drin! Sind Sie verrückt geworden!?!?! Der ganze Flieger hatte mittlerweile mitbekommen was hier abgeht....

Ich stand auf, holte die Tasche aus dem Fach (bzw. sie flog mir entgegen) klappte mein Macbook auf und das Display hatte einen Sprung.

Ihr hättet mal das Gesicht des Flugbegleiters sehen sollen :D Ich zeigte den Rechner in meinen umliegenden Reihen den Fluggästen, sprach den Flugbegleiter sehr liebevoll an und teilte ihm mit, dass er die Tasche jetzt gerne wieder oben reinstopfen kann. Ich werde dann nach Landung in HHN direkt Anzeige wegen Sachbeschädigung und Nötigung erstatten. Außerdem fragte ich einige umliegende Fluggäste ob sie mir als Zeugen zur Verfügung stehen, was etliche bejahten.

Die Aktion kostete den Mitarbeiter letzten Endes den Arbeitsplatz, ich erhielt 4 Freiflüge und die Reparatur/Ausfallkosten für meinen Computer.

Wie die Strafanzeige ausging weiss ich leider nicht......
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.065
9.255
Ein Preisauschreiben ist kein Werbeprogramm. Dass das Preisauschreiben öffentlich zugänglich war, spielt auch keine Rolle.

Die Frage ist, was für ein Tarif vom Veranstalter des Preisausschreibens gebucht wurde. War es ein EasyJet-Preisausschreiben, dann gibt es nichts. War der Veranstalter aus der Reisebranche, dann gibt es wohl auch nichts.

Falls der Veranstalter des Preisauschreiben das Ticket zu einem "normalen Tarif" gebucht haben sollte, dann müsste es die entsprechende Ausgleichszahlung für Stornierung geben. Ist aber sehr unwahrscheinlich, weil solche Preisauschreiben fast immer auf Kompensations- oder Spendenbasis zu ihren Preisen kommen. Und Du brachst dafür infos vom Veranstalter des Preisauschreibens, die Du eher nicht bekommen wirst.
 
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F

feb

Guest
@TE: Als Anwalt bearbeite ich keine 261/2004- Sachen, habe daher keine Praxiserfahrung, aber der Verordnungswortlaut alleine zeigt doch, dass deine Chancen schlecht stehen:

Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Die Merkmale "kostenlos" und "Öffentlichkeit...verfügbar" müssen nicht kumulativ vorliegen; es genügt für die Nichtanwendbarkeit der 261/2004, dass du "kostenlos" geflogen bist.
 

Worldtraveler42

Erfahrenes Mitglied
15.02.2015
3.868
12
MRS
Ich hatte mal ein Problem mit Ryanair, war leider so dumm mal mit denen zu fliegen..........

Tolle Story. Schade nur, dass das ganze OT ist... . Und mit Ruhm konntest du dich auch nicht gerade bekleckern.

An anderer Stelle erzähle ich dann noch mal den zweiten Teil der Geschichte: Ein durch easyJet initiierter Polizeieinsatz nach Landung im Flugzeug, weil ich mich geweigert habe, 8,50€ für ein Sandwich+Getränk zu bezahlen, nachdem uns easyJet 24 Stunden nicht entsprechend versorgt hat...

:doh:. Wenn Dummheit weh tun würde ...

-----------

Ich würde meinen, dass ein öffentliches Gewinnspiel unter die Kategorie Kundenbindungsprogramm/Werbeprogramm fällt. Müsste aber einer unserer Spezialisten eventuell bestätigen.
 

trodat

Erfahrenes Mitglied
30.09.2010
772
3
Frankfurt am Main
Tolle Story. Schade nur, dass das ganze OT ist... . Und mit Ruhm konntest du dich auch nicht gerade bekleckern.



:doh:. Wenn Dummheit weh tun würde ...

-----------

Ich würde meinen, dass ein öffentliches Gewinnspiel unter die Kategorie Kundenbindungsprogramm/Werbeprogramm fällt. Müsste aber einer unserer Spezialisten eventuell bestätigen.

Was ist denn bitte daran OT, wenn hier jemand schreibt, dass ein Flugbegleiter solch einen Zirkus verursacht.... und ich ebenfalls mal so einen Vogel kennengelernt habe....

Vielleicht ist der ja nach seinem Rauswurf bei Ryanair zu einer anderen Airline gewechselt und macht jetzt Aufstand wegen 8,50 Euro :D

Wer wollte sich eigentlich rühmen? hab ich was verpasst?
 

reisebus

Reguläres Mitglied
26.08.2010
28
0
Danke schon mal für die rechtlichen Hinweise. Das Gewinnspiel kann man sich hier noch anschauen:

easyJet - hamburg.de

Den Flug hat eine Mitarbeiterin von easyJet gebucht und mir den Buchungscode zukommen lassen - direkt für den Flug bezahlt wurde in dem Fall wohl von niemandem. Die Kooperation von easyJet und hamburg.de ist aber sicher eine werbliche Maßnahme. Die Frage ist, was ein "Werbeprogramm" ist und ob eine solches Gewinnspiel darunter fällt.

Zu dem zweiten Teil mache ich zu gegebener Zeit einen zweiten Thread auf. Ich wollte erstmal easyJet Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (was sie leider nach zwei emails und zwei Wochen bisher noch nicht getan haben) bevor ich das öffentlich mache. Denn nach der Story überlegt man sich wirklich, ob man noch mit easyJet fliegen will. Ich für meinen Teil bin durch mit denen, No-Fly-Liste hin oder her...
 
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daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
904
@TE: Als Anwalt bearbeite ich keine 261/2004- Sachen, habe daher keine Praxiserfahrung, aber der Verordnungswortlaut alleine zeigt doch, dass deine Chancen schlecht stehen:
Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Die Merkmale "kostenlos" und "Öffentlichkeit...verfügbar" müssen nicht kumulativ vorliegen; es genügt für die Nichtanwendbarkeit der 261/2004, dass du "kostenlos" geflogen bist.

So ein Quatsch. Wenn ich meiner Frau ein Ticket kaufe, fliegt sie auch kostenlos. Dennoch gilt die Verordnung auch für sie. Relevant ist einzig ob irgendjemand für das Ticket gezahlt hat. Diese Information liegt bisher nicht vor, daher hält man sich üblicherweise mit Beurteilungen zurück...
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Noch dazu ist es für EASYJET Mega peinlich so eine Aktion überhaupt zu veranstalten...wegen der paar Kröten
Naja, wenn man an die Insassen in diesem Forum denkt, dann weiß man wozu es führt, wenn Easyjet das durchgehen lässt und jemand davon hier im Forum berichtet.

Die Erstattung nach EU-Verordnung ist fällig. Es spielt keine Rolle wer den Flug bezahlt hat.
Und wer hat ihn bezahlt?

So ein Quatsch. Wenn ich meiner Frau ein Ticket kaufe, fliegt sie auch kostenlos. Dennoch gilt die Verordnung auch für sie. Relevant ist einzig ob irgendjemand für das Ticket gezahlt hat. Diese Information liegt bisher nicht vor, daher hält man sich üblicherweise mit Beurteilungen zurück...
Da hast du zwar im Grunde recht. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass das Ticket kostenlos für das Gewinnspiel zur Verfügung gestellt wurde bzw. zu einem Tarif, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist (MIBA-, ZED- und ID-Tickets sind damit im Allgemeinen gemeint), ist wohl sehr hoch.

Den Flug hat eine Mitarbeiterin von easyJet gebucht und mir den Buchungscode zukommen lassen - direkt für den Flug bezahlt wurde in dem Fall wohl von niemandem.
Dann vermute ich, dass das Ticket als Staff-Ticket gebucht wurde und damit in einer Buchungsklasse, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Die Kooperation von easyJet und hamburg.de ist aber sicher eine werbliche Maßnahme. Die Frage ist, was ein "Werbeprogramm" ist und ob eine solches Gewinnspiel darunter fällt.
Hier kommt es ja darauf an, was der Gesetzgeber damit meinte. Und das wird sehr deutlich, wenn man sich den Text in anderen Sprachen ansieht.

However, it shall apply to passengers having tickets issued under a frequent flyer programme or other commercial programme by an air carrier or tour operator.

Mit dem Satz sollen also Kundenbindungsprogramme abgedeckt werden, wo man ja in der Regel Award-Tickets buchen kann. Für diese soll die EU261 also audrücklich auch gelten.
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Ich wollte erstmal easyJet Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (was sie leider nach zwei emails und zwei Wochen bisher noch nicht getan haben) bevor ich das öffentlich mache...

Die Frage ist wohl eher umgekehrt, wann die Staatsanwaltschaft dir Gelegenheit geben wird dazu Stellung zu nehmen. Ich bin ja kein Jurist und kenne die juristisch korrekte Bezeichnung für deine Straftat nicht, aber irgendwo in der Richtung Diebstahl, Betrug oder so ähnlich. Plus ggf. noch (abhängig von deinem genauen Verhalten an Bord) noch "gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr", falls du mehr als nur böse Worte an Bord verwendet haben solltest (was ich nicht unterstellen möchte). Und Selbstjustiz gibt es in D auch nicht. Wenn du meinst, dass Easyjet dir ein Essen schuldet, darfst du es dir trotzdem nicht einfach stehlen.
 
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tiswas01

Erfahrenes Mitglied
17.11.2010
1.145
26
Casa Grande/Arizona
(An anderer Stelle erzähle ich dann noch mal den zweiten Teil der Geschichte: Ein durch easyJet initiierter Polizeieinsatz nach Landung im Flugzeug, weil ich mich geweigert habe, 8,50€ für ein Sandwich+Getränk zu bezahlen, nachdem uns easyJet 24 Stunden nicht entsprechend versorgt hat...)

Wie lautet der Dir vorgeworfene Straftatbestand ( § 263 StGB Zechbetrug) oder ging es um die Personalienfeststellung zwecks Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen?
 
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reisebus

Reguläres Mitglied
26.08.2010
28
0
Die Frage ist wohl eher umgekehrt, wann die Staatsanwaltschaft dir Gelegenheit geben wird dazu Stellung zu nehmen. Ich bin ja kein Jurist und kenne die juristisch korrekte Bezeichnung für deine Straftat nicht, aber irgendwo in der Richtung Diebstahl, Betrug oder so ähnlich. Plus ggf. noch (abhängig von deinem genauen Verhalten an Bord) noch "gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr", falls du mehr als nur böse Worte an Bord verwendet haben solltest (was ich nicht unterstellen möchte). Und Selbstjustiz gibt es in D auch nicht. Wenn du meinst, dass Easyjet dir ein Essen schuldet, darfst du es dir trotzdem nicht einfach stehlen.

Lasst das Thema doch mal gut sein, bitte. Hier geht's um die Entschädigung nach EU 261. Ich werde, wie gesagt, dazu noch ausführlich berichten.

@rotanes: Bevor Du die Details nicht kennst, bitte ich dich, mit deinen Spekulationen (Staatsanwaltschaft, Straftat, Diebstahl, Betrug, gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, Selbstjustiz) etwas zurückhaltender zu sein.

Danke.
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
@rotanes: Bevor Du die Details nich kennst, bitte ich dich, mit deinen Spekulationen (Staatsanwaltschaft, Straftat, Diebstahl, Betrug, gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, Selbstjustiz) etwas zurückhaltender zu sein.Danke.

Dann hättest du diese Problematik besser (noch) gar nicht benannt und dich auf das EU261/04 Thema beschränkt.
So musst du dir gefallen lassen, dass man dir auf deine Andeutungen hin auch (hart) antwortet. Ist nicht bös gemeint....
 
F

feb

Guest
@TE: Als Anwalt bearbeite ich keine 261/2004- Sachen, habe daher keine Praxiserfahrung, aber der Verordnungswortlaut alleine zeigt doch, dass deine Chancen schlecht stehen:

Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Die Merkmale "kostenlos" und "Öffentlichkeit...verfügbar" müssen nicht kumulativ vorliegen; es genügt für die Nichtanwendbarkeit der 261/2004, dass du "kostenlos" geflogen bist.

So ein Quatsch. Wenn ich meiner Frau ein Ticket kaufe, fliegt sie auch kostenlos. Dennoch gilt die Verordnung auch für sie. Relevant ist einzig ob irgendjemand für das Ticket gezahlt hat. Diese Information liegt bisher nicht vor, daher hält man sich üblicherweise mit Beurteilungen zurück...

Ich helfe dir bereitwillig: Der TE berichtet, er habe die easyjet- Flugreise bei einem Preisausschreiben von easyjet gewonnen. Inwieweit hast du jetzt ein Problem mit der Wertung, dass es sich um eine durch easyjet gewährte "kostenlose" Flugreise handelt?

Bin gespannt.
 
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daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
904
Ich helfe dir bereitwillig: Der TE berichtet, er habe die easyjet- Flugreise bei einem Preisausschreiben von easyjet gewonnen. Inwieweit hast du jetzt ein Problem mit der Wertung, dass es sich um eine durch easyjet gewährte "kostenlose" Flugreise handelt?

Bin gespannt.

Zum Zeitpunkt deines Beitrags stand hier nirgends, dass es sich um ein Preisausschreiben von easyjet handelte. Schön, dass Du bereitwillig hilfst. Das nächste mal, dann nachdem Du alle Fakten kennst. Dann ist es vielleicht eine wirkliche Hilfe.

Bin gespannt.