EU Fluggastrechte MXP-GRU mit LATAM (LAN) -> wo reklamieren?

ANZEIGE

voyager_2000

Aktives Mitglied
14.03.2016
101
0
ANZEIGE
Problemstellung:

LATAM (TAM) e-Ticket gekauft bei OPODO.de
Routing MXP-GRU-GIG, SSA-GRU-FRA
Flug MXP-GRU auf LATAM (LAN) Fluggerät statt um 22:20, am Folgetag um 17:00 mit Ersatz-Fluggerät und gleicher Flugnummer
Ausfall des Fliegers wg. technischer Probleme
Alternativen wurden nicht angeboten, Fluggastrechte nicht erwähnt, Koffer bleiben um 3:00 morgens unter Verschluß der Airline.
Ersatzanspruch 600 EUR (x 2 Paxe)
Keine Rechtschutzversicherung

An wen muß ich meine Ansprüche stellen?
LATAM Office Deutschland oder LATAM Office Italien?
Habe ich ein Wahlrecht?

Falls ich einen Dienstleister bemühen sollte, wen würdet ihr für diese Kostellation wählen?
Warum?

Vielen Dank im voraus für Eure Ratschläge!
 

gee86

Erfahrenes Mitglied
27.08.2015
1.487
-19
HAJ
Gar keinen Dienstleister erstmal, selber eine Forderung aufsetzen und gucken was passiert. Würde an LANTAM Deutschland schreiben.
 
  • Like
Reaktionen: voyager_2000

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Dieser Ansatz geistert immer wieder herum. Auf welcher IPR-Grundlage?

Gibt zwei Ansätze

1. Agentur als Niederlassung des Luftfahrtunternehmens. Alte Rechtsprechung d. BGH. Durchaus auch heute noch aktuell und bereits erfolgreich durchexerziert.

2. Verbraucher-Gerichtsstand innerhalb der EU. Zwar ausdrücklich ausgeschlossen, gleichwohl ein Strohhalm. Denn der Ausschluss ist nur drin, um Konflikte mit dem höherrangigen MÜ zu vermeiden. Steht das MÜ nicht im Wege, ist es systemwidrig, ausgerechnet bei einer der verbraucherfreundlichsten Gesetze überhaupt den Verbraucher-Gerichtsstand auszuschließen.

Da beides hier aber nicht zu passen scheint, schlage ich vor, dass wir das bei Bedarf und Interesse gelegentlich an anderer Stelle diskutieren... :)
 
  • Like
Reaktionen: pimpcoltd

gee86

Erfahrenes Mitglied
27.08.2015
1.487
-19
HAJ
Dieser Ansatz geistert immer wieder herum. Auf welcher IPR-Grundlage?
[h=1]Impressum[/h]

Dieser Service wird betrieben von

Opodo Ltd
The Waterfront Building, Hammersmith Embankment, Chancellors Road London W6 9RU, Großbritannien
Handelsregister-Nummer (Gesellschaftsregister von England und Wales): 4051797 Englische USt-ID Nr.: UK 766445988

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Dana Philip Dunne und Stephanie Uhilg, Opodo S.L., c/ Villanueva,29, 28001, Madrid, Spanien und USt.-ID Nr. ESP B83068940.
 

voyager_2000

Aktives Mitglied
14.03.2016
101
0
Ja, alleine der Umstand, dass der Rückflug in FRA endet, ist für ein deutsches Gericht vermutlich zu dünn. Zumal auch Opodo.de ja wohl seinen Sitz nicht in Deutschland hat.


Meines Wissens ist der Flugvermittler (oder bei Charterflügen der Veranstalter) irrelevant.
Die den Flug durchführende Airline (hier LATAM, entstanden 2012 aus der Fusion von LAN und TAM) muß die Leistungen erbringen bzw. die Entschädigung zahlen.
Soweit ist die Sache klar.
Unklar ist für mich nur, vor welchem Gericht man in der EU klagen darf / muß, d.h. nach welchen Regeln sich der Gerichtsstand bestimmt. (Ich befürchte Italien)

Wäre das geklärt, würde mich interessieren, welcher Dienstleiter in dem Land gut aufgestellt ist.

Die Idee von gee86, erst einmal selber zu versuchen, finde ich nicht schlecht, wenn Gerichtsstand Deutschland ist.
Allerdings ist nach allgemeiner Erfahrung wohl kaum mit "Kulanz" zu rechnen, oder hat hier jemand (positive) Erfahrungen mit LATAM?
Daher würde ich ggf. rechtliche Schritte (z.B. Meldung an Ausichtsbehörde, Klage durch Anwalt) ankündigen, um überzeugend zu wirken.

Ist Gerichtsstand Italien, lachen die sich in Frankfurt wahrscheinlich nur tot.
Da mein Italienisch und meine Rechtskenntnisse in Italien nicht so toll sind, würde ich dann gleich einen Dienstleister beauftragen, nur welchen?
 
Zuletzt bearbeitet:

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Gibt zwei Ansätze

1. Agentur als Niederlassung des Luftfahrtunternehmens. Alte Rechtsprechung d. BGH. Durchaus auch heute noch aktuell und bereits erfolgreich durchexerziert.

2. Verbraucher-Gerichtsstand innerhalb der EU. Zwar ausdrücklich ausgeschlossen, gleichwohl ein Strohhalm. Denn der Ausschluss ist nur drin, um Konflikte mit dem höherrangigen MÜ zu vermeiden. Steht das MÜ nicht im Wege, ist es systemwidrig, ausgerechnet bei einer der verbraucherfreundlichsten Gesetze überhaupt den Verbraucher-Gerichtsstand auszuschließen.

Da beides hier aber nicht zu passen scheint, schlage ich vor, dass wir das bei Bedarf und Interesse gelegentlich an anderer Stelle diskutieren... :)

Bemerkenswert. Die Verordnungen Brüssel Ia und Rom I sind vollharmonisierendes zwingendes Recht. Darüber müssen wir in der Tat mal sprechen.

[h=1]Impressum[/h]

Dieser Service wird betrieben von

Opodo Ltd
The Waterfront Building, Hammersmith Embankment, Chancellors Road London W6 9RU, Großbritannien
Handelsregister-Nummer (Gesellschaftsregister von England und Wales): 4051797 Englische USt-ID Nr.: UK 766445988

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Dana Philip Dunne und Stephanie Uhilg, Opodo S.L., c/ Villanueva,29, 28001, Madrid, Spanien und USt.-ID Nr. ESP B83068940.

Das hat leider mit meiner juristischen Frage nix zu tun. Mir geht es um die Begründung der deutschen Zuständigkeit und nach Möglichkeit auch des deutschen Sachrechts (wobei Letzteres in Fällen der VO 261/04 nicht ganz so wichtig ist).