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Achtung!
Einigen war das vermutlich bereits bewußt, aber sicherlich nicht allen. Wer von einem schweizer Flughafen mit Swiss oder Edelweiss nach Übersee fliegt, verliert sämtliche Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Hier die Antwort von Edelweiss-Air nach einer Bitte um Entschädigung nach einer 22-stündigen Verspätung auf der Strecke Tampa-Zürich bei einem Eco-Flug für stolze $1200 pro Person:
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Danke für die Zeit, die Sie sich für Ihre Rückmeldung genommen haben.
Dass Sie beim Planen Ihrer Reise für Frau XXX und YYYY an Edelweiss und SWISS dachten, freut uns sehr. Umso mehr bedauern wir, von Ihren Schilderungen Kenntnis zu erhalten.
Dafür, dass dieses Vorkommnis und die damit verbundenen Abläufe Einfluss auf Ihre Rückreisen hatten, haben wir grosses Verständnis. Auch können wir sehr gut nachvollziehen, dass Fluggäste eine solche Situation immer auch aus ihrem ganz eigenen Blickwinkel beleuchten.
Für Unannehmlichkeiten, die Frau XXX und YYY als Fluggast anlässlich dieses weder vorhersehbaren, noch planbaren, somit ausserordentlichen Vorkommnisses entstanden sind, entschuldigen uns herzlichst und in aller Form.
Vor Ort wurde in Zusammenarbeit mit allen involvierten Partnern nicht nur angestrebt, das technische Problem möglichst unmittelbar lösen zu können. Auch wurden die Fluggäste dem Verlauf der Situation entsprechend informiert gehalten, es kamen ihnen die erforderlichen Care- und Unterstützungsleistungen zu. Leider war es trotz grösster Umsicht nicht vermeidbar, dass Wartezeiten entstanden. Auch unser Abfertigungspartner sah sich unverhofft mit der Situation konfrontiert und setzten alles daran, in möglichst nützlicher Frist Unterkünfte für alle Betroffenen zu organisieren.
Es ist korrekt, dass der betreffende Flug ab Tampa Bay nicht gestrichen wurde, sondern ausschliesslich verspätet stattgefunden hat.
Wir setzen Sie in Kenntnis, dass der Gesetzestext der Verordnung (EG)261/2004 im Fall von verspäteten Flügen gar keine Ausgleichsleistungen vorsieht.
Weiter informieren wir Sie dazu, dass das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, in der Schweiz keine Gültigkeit hat.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten "acquis communautaire", das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999. Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.
Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Wir verweisen auf die in der Schweiz in Bezug auf die Verordnung (EG)261/2004 in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteile und anwendbare Rechtsprechung: Zahlungen von Ausgleichsleistungen sind im vorliegenden Fall keine geschuldet.
Für Ihre Kenntnisnahme danken wir und freuen uns, wenn wir Sie und auch unsere beiden Fluggäste trotz des unliebsamen Vorfalles bald wieder einmal an Bord von Edelweiss empfangen dürfen.
Freundliche Grüsse
Einigen war das vermutlich bereits bewußt, aber sicherlich nicht allen. Wer von einem schweizer Flughafen mit Swiss oder Edelweiss nach Übersee fliegt, verliert sämtliche Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Hier die Antwort von Edelweiss-Air nach einer Bitte um Entschädigung nach einer 22-stündigen Verspätung auf der Strecke Tampa-Zürich bei einem Eco-Flug für stolze $1200 pro Person:
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Danke für die Zeit, die Sie sich für Ihre Rückmeldung genommen haben.
Dass Sie beim Planen Ihrer Reise für Frau XXX und YYYY an Edelweiss und SWISS dachten, freut uns sehr. Umso mehr bedauern wir, von Ihren Schilderungen Kenntnis zu erhalten.
Dafür, dass dieses Vorkommnis und die damit verbundenen Abläufe Einfluss auf Ihre Rückreisen hatten, haben wir grosses Verständnis. Auch können wir sehr gut nachvollziehen, dass Fluggäste eine solche Situation immer auch aus ihrem ganz eigenen Blickwinkel beleuchten.
Für Unannehmlichkeiten, die Frau XXX und YYY als Fluggast anlässlich dieses weder vorhersehbaren, noch planbaren, somit ausserordentlichen Vorkommnisses entstanden sind, entschuldigen uns herzlichst und in aller Form.
Vor Ort wurde in Zusammenarbeit mit allen involvierten Partnern nicht nur angestrebt, das technische Problem möglichst unmittelbar lösen zu können. Auch wurden die Fluggäste dem Verlauf der Situation entsprechend informiert gehalten, es kamen ihnen die erforderlichen Care- und Unterstützungsleistungen zu. Leider war es trotz grösster Umsicht nicht vermeidbar, dass Wartezeiten entstanden. Auch unser Abfertigungspartner sah sich unverhofft mit der Situation konfrontiert und setzten alles daran, in möglichst nützlicher Frist Unterkünfte für alle Betroffenen zu organisieren.
Es ist korrekt, dass der betreffende Flug ab Tampa Bay nicht gestrichen wurde, sondern ausschliesslich verspätet stattgefunden hat.
Wir setzen Sie in Kenntnis, dass der Gesetzestext der Verordnung (EG)261/2004 im Fall von verspäteten Flügen gar keine Ausgleichsleistungen vorsieht.
Weiter informieren wir Sie dazu, dass das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, in der Schweiz keine Gültigkeit hat.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten "acquis communautaire", das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999. Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.
Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Wir verweisen auf die in der Schweiz in Bezug auf die Verordnung (EG)261/2004 in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteile und anwendbare Rechtsprechung: Zahlungen von Ausgleichsleistungen sind im vorliegenden Fall keine geschuldet.
Für Ihre Kenntnisnahme danken wir und freuen uns, wenn wir Sie und auch unsere beiden Fluggäste trotz des unliebsamen Vorfalles bald wieder einmal an Bord von Edelweiss empfangen dürfen.
Freundliche Grüsse