LX: Edelweiss/Swiss verweigern Entschädigungen

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muc66

Reguläres Mitglied
08.09.2011
52
0
MUC
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Achtung!

Einigen war das vermutlich bereits bewußt, aber sicherlich nicht allen. Wer von einem schweizer Flughafen mit Swiss oder Edelweiss nach Übersee fliegt, verliert sämtliche Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Hier die Antwort von Edelweiss-Air nach einer Bitte um Entschädigung nach einer 22-stündigen Verspätung auf der Strecke Tampa-Zürich bei einem Eco-Flug für stolze $1200 pro Person:

--------------------------------------------------------------------------------------
Danke für die Zeit, die Sie sich für Ihre Rückmeldung genommen haben.

Dass Sie beim Planen Ihrer Reise für Frau XXX und YYYY an Edelweiss und SWISS dachten, freut uns sehr. Umso mehr bedauern wir, von Ihren Schilderungen Kenntnis zu erhalten.

Dafür, dass dieses Vorkommnis und die damit verbundenen Abläufe Einfluss auf Ihre Rückreisen hatten, haben wir grosses Verständnis. Auch können wir sehr gut nachvollziehen, dass Fluggäste eine solche Situation immer auch aus ihrem ganz eigenen Blickwinkel beleuchten.

Für Unannehmlichkeiten, die Frau XXX und YYY als Fluggast anlässlich dieses weder vorhersehbaren, noch planbaren, somit ausserordentlichen Vorkommnisses entstanden sind, entschuldigen uns herzlichst und in aller Form.

Vor Ort wurde in Zusammenarbeit mit allen involvierten Partnern nicht nur angestrebt, das technische Problem möglichst unmittelbar lösen zu können. Auch wurden die Fluggäste dem Verlauf der Situation entsprechend informiert gehalten, es kamen ihnen die erforderlichen Care- und Unterstützungsleistungen zu. Leider war es trotz grösster Umsicht nicht vermeidbar, dass Wartezeiten entstanden. Auch unser Abfertigungspartner sah sich unverhofft mit der Situation konfrontiert und setzten alles daran, in möglichst nützlicher Frist Unterkünfte für alle Betroffenen zu organisieren.

Es ist korrekt, dass der betreffende Flug ab Tampa Bay nicht gestrichen wurde, sondern ausschliesslich verspätet stattgefunden hat.

Wir setzen Sie in Kenntnis, dass der Gesetzestext der Verordnung (EG)261/2004 im Fall von verspäteten Flügen gar keine Ausgleichsleistungen vorsieht.

Weiter informieren wir Sie dazu, dass das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, in der Schweiz keine Gültigkeit hat.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten "acquis communautaire", das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999. Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.

Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Wir verweisen auf die in der Schweiz in Bezug auf die Verordnung (EG)261/2004 in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteile und anwendbare Rechtsprechung: Zahlungen von Ausgleichsleistungen sind im vorliegenden Fall keine geschuldet.

Für Ihre Kenntnisnahme danken wir und freuen uns, wenn wir Sie und auch unsere beiden Fluggäste trotz des unliebsamen Vorfalles bald wieder einmal an Bord von Edelweiss empfangen dürfen.

Freundliche Grüsse
 

GCELY

Erfahrenes Mitglied
18.12.2011
375
116
ehmmm :

'Seit dem 1. Dezember 2006 gilt in der Schweiz die EU-Verordnung (EG 261/2004), welche die Ansprüche der Passagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung oder grosser Verspätung eines Fluges regelt.' Quelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL)'

https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/gutzuwissen/fluggastrechte.html


Lass dich von Swiss nicht vearschen und übergib das z.B. Flightright oder Euclaim. Blablabla Swiss schreibt jedesmal zuerst so einen Scheiss.
 
Zuletzt bearbeitet:

MrAlex

Erfahrenes Mitglied
23.05.2015
1.504
112
Die Verordnung ist nur bei Flügen anwendbar, in der EU beginnen/enden, von daher wird es da wohl nichts zurückgeben...
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
6.188
4.711
HAM
Gilt übrigens auch nicht für BSL, da auf französischem Staatsgebiet.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
764
Unter TABUM und in BNJ
Gilt übrigens auch nicht für BSL, da auf französischem Staatsgebiet.

Die Verordnung ist nur bei Flügen anwendbar, in der EU beginnen/enden, von daher wird es da wohl nichts zurückgeben...

Wie kommt Ihr Beide denn auf diese dünnen Bretter...??

BAZL aus dem Link oben meinte:
Wer von einem Schweizer Flughafen abfliegt oder wer mit einer Schweizer und EU Fluggesellschaft aus dem Ausland zurückkehrt, für den gelten die gleichen Fluggastrechte wie in der EU.
 

AndreasCH

Erfahrenes Mitglied
06.02.2012
3.711
79
Weiter auf der BAZL Seite:
[h=4]Ausgleichszahlung[/h]Der Gesetzestext der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht keine Ausgleichszahlung im Falle einer Verspätung vor. Es gibt allerdings Gerichtsentscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in denen steht, dass ab einer Ankunftsverspätung am Zielort von mindestens 3 Stunden ev. der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Ist die Verspätung auf einen auf einen ausserordentlichen Umstand zurück zu führen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das BAZL die Airline bei der Nichtbezahlung einer Ausgleichsleistung im Falle einer Verspätung nicht büssen.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Der Gesetzestext ist die eine - die Rechtsprechung dazu die andere Seite der Fragestellung. Speziell zu dem juristisch umstrittenen Thema, was denn nun genau zahlungsbefreiende "außergewöhnliche Umstände" sind.

Die Schweizer Gerichte werden sich da nie und nimmer der Rechtsprechung deutscher (oder französischer, österreichischer, slowenischer,...) Gerichte unterwerfen, sondern ihre eigene Auslegung dazu entwickeln.
 

08/15 PAX

Erfahrenes Mitglied
13.03.2009
1.065
1
ZRH
Wir setzen Sie in Kenntnis, dass der Gesetzestext der Verordnung (EG)261/2004 im Fall von verspäteten Flügen gar keine Ausgleichsleistungen vorsieht.

Weiter informieren wir Sie dazu, dass das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, in der Schweiz keine Gültigkeit hat.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten "acquis communautaire", das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999. Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.

Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Wir verweisen auf die in der Schweiz in Bezug auf die Verordnung (EG)261/2004 in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteile und anwendbare Rechtsprechung: Zahlungen von Ausgleichsleistungen sind im vorliegenden Fall keine geschuldet.

Für Ihre Kenntnisnahme danken wir und freuen uns, wenn wir Sie und auch unsere beiden Fluggäste trotz des unliebsamen Vorfalles bald wieder einmal an Bord von Edelweiss empfangen dürfen.

Freundliche Grüsse

Hier liegt die Lösung des Problems :idea:
 

jc8136

Erfahrenes Mitglied
19.02.2011
1.275
24
ZRH
Hier liegt die Lösung des Problems :idea:

DAs liegt daran, dass wenn man WK/LX verklagt, das dann die Zahlung erfolgt um einen Entscheid zu verhindern. Ohne Klage kein Geld bei Swiss. Der Konsumentenschutz unterstützt da immer gerne und dann bekommt man das Geld inkl. Gerichts- & Anwaltskosten. Swiss ist da gnadenlos und man muss sich das Recht erstreiten.
Der Gesetzestext ist die eine - die Rechtsprechung dazu die andere Seite der Fragestellung. Speziell zu dem juristisch umstrittenen Thema, was denn nun genau zahlungsbefreiende "außergewöhnliche Umstände" sind.

Die Schweizer Gerichte werden sich da nie und nimmer der Rechtsprechung deutscher (oder französischer, österreichischer, slowenischer,...) Gerichte unterwerfen, sondern ihre eigene Auslegung dazu entwickeln.
Schweizer Gerichte sollen auch nicht die europäische Rechtsprechung übernehmen, sondern einfach das entsprechende Schweizer Recht anwenden. Es gibt hier im Forum viele Fälle dazu. Die Art der Swiss ist halt schäbig
 

muc66

Reguläres Mitglied
08.09.2011
52
0
MUC
ich habe gerade beim Bundesamt für Zivilluftfahrt angerufen. Eine Entschädigung ist offenbar durchaus denkbar, aber nur, wenn es sich um eine Annulierung des Fluges und NICHT um eine Verspätung handelt. Ob es sich in diesem Fall einer 22-stündigen Verspätung de facto um eine Annulierung handelte muß im Einzelfall geprüft werden.

Edelweiss Air schreibt bereits, daß sie eine Verspätung annehmen.

Die Frage wäre dann noch, was die Kriterien Annulierung vs Verspätung sind. Aus Kundensicht halte ich das ohnehin für unerheblich. Es zählt die Verspätung bei Ankunft.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.851
10.989
Ich habe chrini1' Aussage so verstanden, dass LX' Rauswiesel-Taktik

Swiss meinte:
Weiter informieren wir Sie dazu, dass das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, in der Schweiz keine Gültigkeit hat.

nicht fuer BSL gilt.
 

Karl Langflug

Erfahrenes Mitglied
22.05.2016
3.259
3.096
DAs liegt daran, dass wenn man WK/LX verklagt, das dann die Zahlung erfolgt um einen Entscheid zu verhindern. Ohne Klage kein Geld bei Swiss. Der Konsumentenschutz unterstützt da immer gerne und dann bekommt man das Geld inkl. Gerichts- & Anwaltskosten. Swiss ist da gnadenlos und man muss sich das Recht erstreiten.

Jop. Das entspricht auch meiner Erfahrung. Wie übrigens auch bei anderen Airlines wie AB. Man braucht einen langen Atem und kurz vor dem Gerichtstermin knicken sie ein. Aber keinen Tag vorher. Die Zeiten, zu denen Swiss ihr Image wichtig war, sind längst vorbei, jetzt geht es imho nur noch darum, möglichst viel Saft aus der Zitone zu pressen.
 

sitzfleisch

Erfahrenes Mitglied
13.12.2009
1.586
103
KUL/SIN/CGK nun wieder DUS
Achtung!

Einigen war das vermutlich bereits bewußt, aber sicherlich nicht allen. Wer von einem schweizer Flughafen mit Swiss oder Edelweiss nach Übersee fliegt, verliert sämtliche Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Hier die Antwort von Edelweiss-Air nach einer Bitte um Entschädigung nach einer 22-stündigen Verspätung auf der Strecke Tampa-Zürich bei einem Eco-Flug für stolze $1200 pro Person:

--------------------------------------------------------------------------------------
Danke für die Zeit, die Sie sich für Ihre Rückmeldung genommen haben.

Dass Sie beim Planen Ihrer Reise für Frau XXX und YYYY an Edelweiss und SWISS dachten, freut uns sehr. Umso mehr bedauern wir, von Ihren Schilderungen Kenntnis zu erhalten.

Dafür, dass dieses Vorkommnis und die damit verbundenen Abläufe Einfluss auf Ihre Rückreisen hatten, haben wir grosses Verständnis. Auch können wir sehr gut nachvollziehen, dass Fluggäste eine solche Situation immer auch aus ihrem ganz eigenen Blickwinkel beleuchten.

Für Unannehmlichkeiten, die Frau XXX und YYY als Fluggast anlässlich dieses weder vorhersehbaren, noch planbaren, somit ausserordentlichen Vorkommnisses entstanden sind, entschuldigen uns herzlichst und in aller Form.

Vor Ort wurde in Zusammenarbeit mit allen involvierten Partnern nicht nur angestrebt, das technische Problem möglichst unmittelbar lösen zu können. Auch wurden die Fluggäste dem Verlauf der Situation entsprechend informiert gehalten, es kamen ihnen die erforderlichen Care- und Unterstützungsleistungen zu. Leider war es trotz grösster Umsicht nicht vermeidbar, dass Wartezeiten entstanden. Auch unser Abfertigungspartner sah sich unverhofft mit der Situation konfrontiert und setzten alles daran, in möglichst nützlicher Frist Unterkünfte für alle Betroffenen zu organisieren.

Es ist korrekt, dass der betreffende Flug ab Tampa Bay nicht gestrichen wurde, sondern ausschliesslich verspätet stattgefunden hat.

Wir setzen Sie in Kenntnis, dass der Gesetzestext der Verordnung (EG)261/2004 im Fall von verspäteten Flügen gar keine Ausgleichsleistungen vorsieht.

Weiter informieren wir Sie dazu, dass das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, in der Schweiz keine Gültigkeit hat.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten "acquis communautaire", das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999. Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.

Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Wir verweisen auf die in der Schweiz in Bezug auf die Verordnung (EG)261/2004 in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteile und anwendbare Rechtsprechung: Zahlungen von Ausgleichsleistungen sind im vorliegenden Fall keine geschuldet.

Für Ihre Kenntnisnahme danken wir und freuen uns, wenn wir Sie und auch unsere beiden Fluggäste trotz des unliebsamen Vorfalles bald wieder einmal an Bord von Edelweiss empfangen dürfen.

Freundliche Grüsse

Habt ihr zusätzlich Urlaub nehmen müssen - wegen der Verspätung?
Hattet ihr Ausgaben(nicht von der Airline bezahlt)
 

sandy10

Aktives Mitglied
01.11.2012
146
2
ZRH
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Reaktionen: alex3r4

negros

Aktives Mitglied
30.06.2014
236
57
Also ich hätte gesagt, dass diese Regelung auf die Swiss zutrifft - dies besagt die folgende Quelle: Die Ansprüche gelten bei allen Flügen, die inder Schweiz oder in der EU starten undbei Flügen mit Destination Schweiz o-der EU (Interkontinentalflüge), die voneiner Schweizer- oder EU-Airlinedurchgeführt werden.

Quelle: https://www.konsumentenschutz.ch/sks/content/uploads/2015/05/15_05_merkblatt_fluggastrecht.pdf


Ja, die Regeln gelten auch für Swiss.
Das Problem ist, dass Gerichtsentscheide aus Deutschland oder einem anderen EU-Land nicht gelten. Und solange keiner gegen Swiss klagt, wird sie nicht bezahlen.
 

rower2000

Erfahrenes Mitglied
Ja, die Regeln gelten auch für Swiss.
Das Problem ist, dass Gerichtsentscheide aus Deutschland oder einem anderen EU-Land nicht gelten. Und solange keiner gegen Swiss klagt, wird sie nicht bezahlen.
Das Problem ist ja genau, dass geklagt wurde und das Gericht in Basel der Argumentation einer "unabhängigen Gutachterin", ihres Zeichens Mitarbeiterin der Swiss, gefolgt ist, wonach die schweizerische Verordnung nur bei Zielflughafen EU anwendbar ist. Warum dieses Urteil nicht weitergezogen wurde ist mir eigentlich schleierhaft (und einigen beruflich in Rechtsdingen versierten Kollegen ebenfalls).

Pressebericht
 

08/15 PAX

Erfahrenes Mitglied
13.03.2009
1.065
1
ZRH
Warum dieses Urteil nicht weitergezogen wurde ist mir eigentlich schleierhaft (und einigen beruflich in Rechtsdingen versierten Kollegen ebenfalls).

Und mir ist echt schleierhaft wie der EuGH die Richtlinie 261/2004 derart beugen bzw. sich über den Wortlaut der ursprünglichen Norm hinwegsetzten konnte.
 

rower2000

Erfahrenes Mitglied
Und mir ist echt schleierhaft wie der EuGH die Richtlinie 261/2004 derart beugen bzw. sich über den Wortlaut der ursprünglichen Norm hinwegsetzten konnte.
In der Tat ist die Praxis, Artikel 7 auch auf große Verspätungen anzuwenden, eine ziemliche Beugung des Verordnungstextes. Allerdings folgte das Gericht nicht der Argumentation, dass die neunstündige Verspätung keine Annulierung sei und deswegen kein Entschädigungsanspruch bestünde, sondern dass die in der Schweiz gültige Verordnung nur für Flüge zwischen der Schweiz und der EU gelte.
 

sandy10

Aktives Mitglied
01.11.2012
146
2
ZRH
Dann bin ich ja mal gespannt. Ich habe vor einiger Zeit bei der Swiss eine Entschädigungsforderung angefragt aufgrund einer Flugannulation (Abflug ab Nicht-EU Flughafen nach Zürich) .. Bin gespannt was rauskommt und werde dann hier berichten. Cheers & schönen Abend noch.