Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 6Verspätung(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nachvernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abfluga) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oderweniger um zwei Stunden oder mehr oderb) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernungvon mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügenüber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 kmum drei Stunden oder mehr oderc) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügenum vier Stunden oder mehrgegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werdenden Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmeni) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartendeAbflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigtenAbflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäßArtikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, dieUnterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabea) angeboten.(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungeninnerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorievorgesehenen Fristen angeboten werden.L 46/4 Amtsblatt der Europäischen Union DE 17.2.2004
Artikel 7Ausgleichsanspruch(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhaltendie Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von1 500 km oder weniger,b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen übereine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allenanderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 kmund 3 500 km,c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b)fallenden Flügen.
Kurz gesagt "ja steht dir zu"