AF: Entschädigung für verpassten Anschlußflug

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turboteschi

Reguläres Mitglied
22.01.2012
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CSO
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Hallo Liebe Forumsgemeinde,
nachdem wir nun wieder @home sind und wir uns nun Fragen,wir waren pünktlich da,der Flieger nicht, Entschädigung fordern oder nicht?
Die Fakten:
3.2.12 von LEJ AF1417 ab 10,50 Uhr nach CDG an 12,30 Uhr, weiter von CDG AF006 ab 13,30 Uhr nach JFK an 15,35Uhr so die Buchungsbestätigung und auch so bei AF direkt gebucht.
Bei der Gepäckaufgabe teilte uns die Dame in LEJ mit das der Flug mindestens 20 Minuten später stattfinden wird.....d.h. der Flieger kam schon mit Verspätung aus CDG.
Neue Startzeit war dann 11,35 Uhr (die tatsächliche Startzeit bekomme ich noch,ich muss nun gestehen ich hatte keine Uhr um) gegen 11,25 durften wir in den Bus zum Flieger einsteigen der dann auch nochmal eine gefühlte Ewigkeit stand bevor er los fuhr usw.
Wie dem auch sei wir kamen in CDG im Terminal 2E um kurz nach halb 2 an und sahen wohl noch unseren A 380 davonrollen.....
Wir wurden dann auf den nächsten AF Flug gebucht AF 010 ab CDG 16,35 Uhr an JFK 18,40 Uhr der dann tatsächlich um 19,02 Uhr landete.
Damit ergibt sich eine Gesamtverspätung von 3 Stunden und 27 Minuten und wenn ich es richtig gelesen habe,ein möglicher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu €600,--je Ticket.
Sollte ich hier versuchen den Anspruch gegenüber AF selbst geltend zu machen oder ist es sinnvoller sich hier an die Profis von EUclaim o.ä. zu wenden.

Vielen Dank sagt wie immer der Frank

Sorry im Titel ist ein ä zuviel.
 
Zuletzt bearbeitet:

krabbenkopf

Putenwienerhasser
07.04.2009
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EUClaim wird mit dieser Begründung ablehnen:

Die Ihrem Fall zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation weist starke Ähnlichkeit zu einem Rechtsstreit auf, der bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen Xa ZR 80/10 rechtshängig ist. Es geht um die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 c) voraussetzt, dass bereits der Abflug mit einer Verspätung von über 3 Stunden erfolgt ist oder ob es nur auf die Verspätung am Ankunftsort ankommt. Dies ist bisher in der deutschen Rechtsprechung stark umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diesen Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 daher ausgesetzt und Fragen zur Auslegung der maßgeblichen EG-Verordnung 261/2004 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
 

turboteschi

Reguläres Mitglied
22.01.2012
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Hallo krabbenkopf,
vielen Dank für die schnelle Antwort,ich habe die Flugdaten mal bei EUClaim eingegeben und die schreiben....

Sie haben wahrscheinlich Anspruch auf eine Ausgleichsleistung!

Die Gesamtproblematik ensteht ja schon mit der Verspätung von AF 1416 CDG-LEJ und der dadurch weiter einhergehenden Verkettung die ja wohl nur AF zu verantworten hat und den dort von mir gebuchten Flügen AF1417 und AF 006 auf einem Ticket LEJ via CDG to JFK eben mit AF.
Wäre der Flug AF1417 lt. Plan um 10,50 Uhr in der Luft oder zumindest an der Startbahn gewesen......so hätte ich AF006 ganz sicher erreicht.
Gruss Frank
 

turboteschi

Reguläres Mitglied
22.01.2012
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Hallo,
nein war er nicht die Verspätung betrug etwa 50 min und dadurch ergab sich das wir den Anschlußflug nicht mehr bekamen und somit 3 Stunden Zwangsaufenthalt in CDG hatten.
Das ich/wir Anspruch haben steht nicht ganz so ausser Frage,es ging mehr darum es selbst gegenüber der AF zu machen oder es besser gleich den Profis zu überlassen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Noch mal zum mitschreiben: Nach der Rechtsprechung des EuGH scheint klar, dass der Anspruch besteht, weil ein verspäteter Abflug zu einem Zeitverlust am Endziel von 3h+ geführt hat. Der BGH hält jedoch, das ist es, was Krabbenkopf angedeutet hat, ungeklärt, ob ZUSÄTZLICH eine "qualifizierte Abflugverspätung" vorliegen muss, die in deinem Fall allerdings nur ZWEI Stunden betragen würde (hier zählt Flug LEJ-CDG), gleichwohl aber nicht erreicht wäre. Diese Frage liegt jetzt in der Tat beim EuGH. Das ist die aktuelle Rechtslage.

Im Übrigen würde die Ausgleichszahlung in eurem Fall nur 300 Euro pro Nase betragen, wenn ich das richtig sehe, da Zeitverlust ja offenbar > 3h aber <4 h am Endziel.
 

turboteschi

Reguläres Mitglied
22.01.2012
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Hallo nochmals,
wie bereits gesagt Anspruch ja,nur ist es sinnvoll es selbst zu versuchen oder es halt doch gleich an EUClaim o.ä. weitergeben?
Gruss Frank
 

turboteschi

Reguläres Mitglied
22.01.2012
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Guten Morgen,
wie versprochen hier die offizielle Mail aus LEJ:
gern beantworten wir Ihre Anfrage zum Flug AF 1417 LEJ – CDG am 03.02.2012:

Startzeit, Plan: 10:50
Startzeit, Ist: 11:45
Und noch eine Sache die evtl. nicht ohne belang ist, die Mitarbeiter bei AF haben mir in CDG ohne das ich dies hinterfragt hätte von sich aus einen Gutschein für ein Essen je Ticket gegeben,dass wäre dann ja so etwas wie ein Schuldeingeständnis....

Gruss Frank
 

Tirreg

Rutscher des Grauens
08.03.2009
7.721
2.383
FRA
[...]
Und noch eine Sache die evtl. nicht ohne belang ist, die Mitarbeiter bei AF haben mir in CDG ohne das ich dies hinterfragt hätte von sich aus einen Gutschein für ein Essen je Ticket gegeben,dass wäre dann ja so etwas wie ein Schuldeingeständnis....

Das könnte auch mal so etwas wie Kundenservice sein :rolleyes:

Hast Du in New York auch schön mit der Kamera Schimmel im Bad aufgenommen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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*Grummel*

Nach EuGH besteht der Anspruch, aber halt nur in Höhe v. 300 Euro pro Person - wegen Art. 7 Abs. 2c. Ansonsten reicht dem EuGH ein Zeitverlust am Endziel von mindestens drei Stunden, der ja vorliegt.

Ob zusätzlich qualifizierte Abflugverspätung erforderlich ist, steht noch nicht fest. Bin mir zwar sehr sicher, dass der EuGH das verneinen wird, aber entschieden hat er über die BGH-Vorlage noch nicht. Diese würde vorliegend auch nicht vier, sondern nur zwei Stunden betragen, wäre aber dennoch nicht erreicht.

Daraus ergibt sich, dass - wie Krabbenkopf - richtig geschrieben hat, die üblichen Verdächtigen den Anspruch DERZEIT wohl kaum geltend machen werden. Aber auch der Ganz zum Spezialisten macht nur Sinn, wenn Rechtsschutz besteht. Ansonsten Rechtsprechung des EuGH zur Frage der qualifizierten Abflugverspätung beobachten und weiteres Vorgehen davon abhängig machen! Entscheidung wird wohl in den nächsten zwei Jahren kommen. Mögliche Verjährung beachten!

Ach ja, und wie Tirreg richtig bemerkt hat, stellt der Essensgutschein natürlich kein "Schuldeingeständnis" dar.
 

turboteschi

Reguläres Mitglied
22.01.2012
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Vielen Dank.

Nein und Schimmel hatten wir nicht im Bad und keine Krabbeltiere im Bett usw. kurz Hotel war absolut in Ordnung!!!
 

turboteschi

Reguläres Mitglied
22.01.2012
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CSO
Nein,
Rückflug hatten wir ne A-330,diese war aber auch so gebucht....lediglich der Service,wir hatten die Plätze 38D,E,F war nicht ganz so Optimal ich war schon mit allem fertig und hatte das zweite Getränk in der Hand und meine Frau hatte noch nicht mal Ihr Essen,evtl war das Team noch nicht aufeinander eingespielt.....
Der Flug an sich war,weil quer über den Teich schön holprig(y).
Vielen Dank nochmals für den Blog und dortigen Tipp mit dem Pathmark in der Cherry Street echt toll OREO Kekse mit Erdnussbutter(kann man hier auch bestellen: http://www.amazon.de/PEANUT-BUTTER-...R4/ref=sr_1_13?ie=UTF8&qid=1329214621&sr=8-13 die Kaufentscheidungshilfe wird gleich mitgeliefert) ,Mint usw. und natürlich auch für den jetzigen Link.
 

SMan

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
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Also ich hatte mit AF schon einen ähnlichen Fall. Ebenso legte ich eine Stellungnahme des LBA bei. AF zeigte sich wenig bis gar nicht kulant. Dafür teilte man mir die aktuellen guten Geschäftszahlen mit. Sie konnten sich offenbar gute Anwälte leisten. Ergo lieber über Versicherung regeln. Denn Recht haben und Recht bekommen ist nun mal zweierlei.
 

THUMB

Erfahrenes Mitglied
03.11.2010
2.183
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In einem vergleichbaren Fall hat der EuGH jetzt entschieden, dass der Passagierin eine Entschädigung zusteht.

EuGH stärkt Fluggastrechte bei Verspätungen

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Reisenden nun auch bei verspäteten Anschlussflügen gestärkt. Für den Anspruch einer Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro sei die Verspätung am Endziel maßgeblich und nicht die zum Zeitpunkt des Abflugs, heißt es in dem in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte eine Deutsche. Sie hatte mit Air France einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht. Da die Maschine in Bremen mit einer zweieinhalb-stündigen Verspätung startete, verpasste die Frau ihre beiden Anschlussflüge. Air France hatte die Ausgleichszahlung mit der Begründung veweigert, entscheidend sei die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft. (Az:C-11/11)
Quelle: dradio.de