AB: Klage gegen Air Berlin III: Erstattung von Buchung auf eig. Website

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Nachdem AB bei einer Buchung per OTA ein Anerkenntnis bei der Klage gerichtet auf Erstattung des vollständigen Ticketpreises erklärt hatte (Fall 1), ich zwischenzeitlich auch für eine Awardbuchung tätig bin, hatte ein weiterer Mandant mit einer schlichten Flugbuchung bei AB selbst Probleme mit der Stornierung mit gleichzeitigem Angebot eines Ersatzpassagiers. AB wollte hier nur einen (den typischen) Teil abzgl. Stornogebühren erstatten.

Der nun ergangene Hinweisbeschluss des AG Berlin Charlottenburg ist dabei bisher erfreulich. Das Gericht orientiert sich an dem, was Rechtsprechung und auch Literatur zur Frage, ob und inwieweit man § 649 S. 2 BGB abbedingen kann, meinen.

hinweis.jpg

Ich halte Euch über den weiteren Verlauf informiert.
 

jotxl

Erfahrenes Mitglied
19.11.2009
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TXL
vielen Dank dafür ! Der Punkt Bearbeitungsgebühren ist hilfreich !
Andererseits: Wer kann aber schon immer einen Ersatzpassagier stellen ? Wenn nicht, wie verhält es sich dann ?
 

FlyC

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01.01.2013
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Andererseits: Wer kann aber schon immer einen Ersatzpassagier stellen ? Wenn nicht, wie verhält es sich dann ?

Wenn die Airlines sich weiterhin so standhaft weigern diese zu akzeptieren, ist es doch ein Leichtes diese zu "stellen"...
I.d.R. ist der Flug ja dann längst Vergangenheit, bis die Verhandlung einmal kommt! ;)
 

FlyC

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kexbox

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04.02.2010
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dazu passt das hier. Ganz so eindeutig scheint das BGH das wohl nicht zusehen , mir scheint, es kommt sehr auf die Zeiträume an, die bis zum Flugzeitpunkt liegen.
Teure Umbuchung auf Dritte - BGH schreitet wohl nicht ein - airliners.de
Der Fall ist nicht zu vergleichen. Da geht es um einen Reisevertrag mit besondere Regelungen. Außerdem kann der Reiseveranstalter auch mit Airlines wirksame Stornoausschlüsse vereinbart haben, schließlich sind beide Parteien (Reiseveranstalter und Airline) Unternehmer und teils nicht einmal in Deutschland / der EU ansässig.


Wenn die Airlines sich weiterhin so standhaft weigern diese zu akzeptieren, ist es doch ein Leichtes diese zu "stellen"
Ein im VFT angebotener Flug in die USA für - sagen wir mal 250 EUR - würde wohl ruck zuck weggehen, falls es an Ersatzpassagieren fehlt. Klar, dann gibt es nur die 250 EUR zurück, aber immerhin mehr, als die Airlines oft freiwillig erstatten.
 
A

Anonym12392

Guest
dazu passt das hier. Ganz so eindeutig scheint das BGH das wohl nicht zusehen , mir scheint, es kommt sehr auf die Zeiträume an, die bis zum Flugzeitpunkt liegen. Teure Umbuchung auf Dritte - BGH schreitet wohl nicht ein - airliners.de
Für mich genauso ein fragwürdiges BGH-Urteil wie neulich das mit der Übernahme von DFB-Strafen durch randalierende Fussballfans. Kann einfach nicht sein, dass das BGB ausgehebelt wird durch zwei Unternehmer, die sich absurde Strafen (hier: Namensumbuchungskosten) ohne reale Schäden in ihre Verträge schreiben, die dann auf den Verbraucher abgewälzt werden. Im vorliegenden Fall dürfte es aber auf die Verfahrenseinstellung hinauslaufen, damit bloß kein Urteil entsteht.
 
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04.02.2010
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Und gewonnen.

Das AG Charlottenburg Urteil vom 10.10.2016 Az.: 203 C 367/16 folgt der "Ersatzpassagier"-Argumentation und damit der herrschenden Meinung für Werkverträge in Literatur und Rechtsprechung. Ganz charmant wird AB auch der "Bearbeitungsgebühren"-Zahn gezogen.

Für Stornofälle ist danach stets zum Stellen eines Ersatzpassagiers zu raten, damit der Flug nicht einfach nur verfällt, sondern wenigstens ein anderer die Möglichkeit erhält, den Flug in Anspruch zu nehmen. Lässt sich die Airline darauf nicht ein, gibt es eben Geld zurück.

Das Kläger hat die Zustimmung zur Veröffentlichung des Urteils erteilt.

Viele Grüße
 

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Airwalk

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18.05.2010
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DUS
Für Stornofälle ist danach stets zum Stellen eines Ersatzpassagiers zu raten, damit der Flug nicht einfach nur verfällt, sondern wenigstens ein anderer die Möglichkeit erhält, den Flug in Anspruch zu nehmen. Lässt sich die Airline darauf nicht ein, gibt es eben Geld zurück.
Die Frage bleibt natürlich: In welchem Zeitraum muss die Airline den Ersatzpassagier akzeptieren? Geht das auch eine Woche / einen Tag vor Abflug oder muss da mehr Zeit sein?

... und (das aber eher grundsätzlich): Ein Urteil eines Amtsgerichts ... ist ... mit Verlaub ... nicht wirklich "rechtssicher" ;) ... dennoch begrüße ich diese Entscheidung und freue mich ausnahmsweise mal über die 600€-Grenze für eine Berufung :D
 
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Das stimmt, eine LG-Berlin-Entscheidung wäre besser, steht aber in dieser Sache nicht an. Die Berufung wurde auch nicht zugelassen. Wenn auch natürlich das immer eine Einzelfallentscheidung ist, ich den Geschäftsverteilungsplan nicht eingesehen habe, könnte einiges dafür sprechen, dass die nächste Entscheidung des für AB zuständigen Gerichts ähnlich ausfällt.

Die Vorankündigungsfrist ist in der Tat spannend. Bei telefonischen Stornierungen / Angeboten eines Ersatzpassagiers dürfte das aber wohl auch noch 24 Stunden vor Abflug möglich sein. Mehr, als das Ändern der Passagierdaten und Aufnahme der Zahlungsdaten, bei US-Flügen ggf. Aufnahme der Passagierdaten, ist hier nicht zu veranlassen. Sicherer ist es aber wohl, hier einige Tage oder wenn möglich sogar Wochen Vorlauf einzuplanen. Warum unnötig lange warten? Der Ersatzpassagier muss sich ja auch auf seinen Flug einrichten, ggf. Sachen packen.
 
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Anonym38428

Guest
76 Kröten nach Chicago? Welcher YQ-Befreier hat denn da keine Lust gehabt? :p