AB: Air Berlin weist Rechte von sich. Zurecht?

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ChristianW

Erfahrenes Mitglied
10.05.2016
1.611
342
Brisbane
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Moin,

ich hatte einen AB Flug HAM-DUS-VIE inkl. 1x Gepäck. Ich habe extra AB gebucht, da ich so als OW Statuskunde mehr Gepäck mitnehmen kann.

AB hat HAM-DUS gestrichen und mich auf HAM-VIE mit OS umgebucht. Bei OS musste ich nun mein 2. Gepäck zahlen (Vorkasse), weil man mir von den Airport Leiharbeitern für AB nichts anderes geben wollte an Oneworld Verbindungen. Außerdem war keine große Zeit zu diskutieren und an der Hotline war ewig Warteschleife. Man sagte mir (ich weiß, keine richtigen AB Mitarbeiter), dass ich es halt bei AB einreichen soll.

Ich habe das ganze an Air Berlin geschickt und mir gebeten mir die nun entstandenen Extrakosten zu erstatten (90€), denn hätte ich OS fliegen wollten, dann hätte ich das gebucht.

Jetzt kommt Air Berlin mit folgender Mail:

Sehr geehrter Herr Werstat,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir bedauern die im Zusammenhang mit Ihrem Flug entstandenen Unannehmlichkeiten.
Ansprüche richten sich grundsätzlich an den ausführenden Luftfrachtführer des betroffenen Fluges, unabhängig davon, welche Fluggesellschaft Vertragspartner ist. Eine Stellungnahme bzw. Regulierung durch airberlin ist vorliegend nicht möglich.
Daher bitten wir Sie, sich bezüglich Ihrer Anfrage mit der ausführenden Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen.
Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten und würden uns freuen, wenn wir Sie zukünftig an Bord von airberlin begrüßen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen


Ihr Guest Relation Team
Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG
Saatwinkler Damm 42-43
13627 Berlin

Der Kunde ist also am Ende der Dumme?
Gibt es Erfahrungen mit Statusvorteilen bei Umbuchung auf Fremdairline und was einem dann Erstattet wird?
 
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Siwusa

Erfahrenes Mitglied
24.11.2010
4.884
-22
Moin,
Der Kunde ist also am Ende der Dumme?
Gibt es Erfahrungen mit Statusvorteilen bei Umbuchung auf Fremdairline und was einem dann Erstattet wird?

Gib das einfach an einen Rechtsanwalt. Oder schreib direkt kexbox an. Der kümmert sich und hat die entsprechenden AB Kontakte schon auf Schnelldurchwahl. ;)
 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.552
4.166
MUC/INN
Da widerspricht sich AB doch schon in der Email. Natürlich ist der Vertragspartner Ansprechpartner für vertragliche Ansprüche, wie eine Hinzubuchung eines 2. Gepäckstücks.
Also entweder von selbst nochmal aktiv werden oder Angelegenheit an RA geben.
 

ChristianW

Erfahrenes Mitglied
10.05.2016
1.611
342
Brisbane
Da widerspricht sich AB doch schon in der Email. Natürlich ist der Vertragspartner Ansprechpartner für vertragliche Ansprüche, wie eine Hinzubuchung eines 2. Gepäckstücks.
Also entweder von selbst nochmal aktiv werden oder Angelegenheit an RA geben.

Ja ich hatte den eine Frist bis 05.05.2017 gesetzt (14 Tage von der ersten Mail), die warte ich noch ab :D
Habe denen aber nochmals geantwortet, mal sehen ob da noch was kommt.
 

aliaza

Erfahrenes Mitglied
28.06.2016
314
0
AB ist anders! Gleicher Fall OS Flug VIE BEL, Flug annulliert, Ticket wurde auf nächsten Flug umgeschrieben mit AIR Serbia incl des extra bezahlten Koffers.
Da du nichts bezahlt hast (wg Status) dürfte es schwierig werden deine Rechte gerichtlich durchzusetzen, einfach Gutschein verlangen, dürfte schneller gehen.
 
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Andreas91

Erfahrenes Mitglied
30.03.2015
1.187
2
Ganz ehrlich, ich weiß ja nicht, was dir deine Zeit wert ist, aber diese Angelegenheit würde ich direkt an einen Anwalt abgeben - was soll man da ewig Rumeiern und Briefe schreiben, etc. Du hast deinen Anspruch bei Air Berlin eingereicht, dieser wurde abgelehnt (du hast eine Antwort-E-Mail vorliegen), also würde ich es einfach direkt zum Anwalt geben. Dieser wird einfach direkt an die Air Berlin Rechtsabteilung schreiben, die die Anwaltsrechnung dann auch begleichen werden (müssen). Ist in dem Fall ja wirklich eine klare Sache, grenzt schon an Dreistigkeit das abzulehnen.
 
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alex42

Erfahrenes Mitglied
02.04.2012
3.991
102
MUC
Dass vernünftige Airlines so etwas kulant und im Sinne des (Status-)Kunden regeln, steht außer Frage. Aber wir reden hier über AB...

Gibt es, Frage an die Juristen, in diesem Fall tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf ein zweites Gepäckstück, sprich sind Statusvorteile auch bei Umbuchung auf einen Fremdcarrier Teil des Beförderungsvertrags?
 
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ChristianW

Erfahrenes Mitglied
10.05.2016
1.611
342
Brisbane
Dass vernünftige Airlines so etwas kulant und im Sinne des (Status-)Kunden regeln, steht außer Frage. Aber wir reden hier über AB...

Gibt es, Frage an die Juristen, in diesem Fall tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf ein zweites Gepäckstück, sprich sind Statusvorteile auch bei Umbuchung auf einen Fremdcarrier Teil des Beförderungsvertrags?
Würde ich auch gerne Wissen, deshalb ja meine Frage ob es da Erfahrungen gibt (oder rechtliche Grundlagen?)
Lustigerweise wurde ja mein OS Flug von AB durchgeführt...
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.552
4.166
MUC/INN
Dass vernünftige Airlines so etwas kulant und im Sinne des (Status-)Kunden regeln, steht außer Frage. Aber wir reden hier über AB...

Gibt es, Frage an die Juristen, in diesem Fall tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf ein zweites Gepäckstück, sprich sind Statusvorteile auch bei Umbuchung auf einen Fremdcarrier Teil des Beförderungsvertrags?

Zwei Juristen, viele Meinungen, sagt man wohl. Hier mal meine:

Typischerweise handelt es sich bei Statusvorteilen/Versprechungen um eine vertraglich zugesicherte leistung, die unter dem Vorbehalt bestimmter Einschränkungen zugesichert wird (LG Köln Az. 32 O 317/11).
Hinsichtlich der Einbeziehung der Vorteile in einen Beförderungsvertrag würde ich sagen: es kommt darauf an.
Zunächst muss man aber in die AGB des Statusprogramm/ der Airline schauen. Normalerweise beinhaltet der Beförderungsvertrag zwischen AB und Passagier X eine bestimmte Leistung zu bestimmten Konditionen. Also Flug Y mit 1 Gepäckstück. Kunde X ist aber Statuskunde und bekommt daher von AB das Versprechen, unabhängig der vertraglichen Details ein weiteres Gepäckstück mitzunehmen.
Folglich ist zwar das Gepäckstück nicht in den Konditionen enthalten, konkludent aber durch die personenbezogene Buchung und die Tatsache, dass hier ein Statuskunde bucht. Angesichts dessen würde ich, natürlich abhängig davon was letztlich in den AGB steht, es bejahen, dass die Statusvorteile Bestandteil des geschlossenen Beförderungsvertrags geworden sind, da beiden Vertragsparteien die Einbeziehung des Status des Kunden und die damit verbundenen versprochenen Vorteile bewusst sind.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.552
4.166
MUC/INN
Ein Blick in die Teilnahmebedingungen (=AGB) bei Topbonus: "2.7. Statusabhängige Vorteile:
Mit jeder der topbonus Cards sind verschiedene Vorteile verknüpft. Auf diese Vorteile finden ergänzend zu diesen Teilnahmebedingungen die in den jeweiligen topbonus Kommunikationsmedien dargestellten Sonderbedingungen Anwendung. Die aktuellen Vorteile sind gemeinsam mit den jeweiligen Sonderbedingungen unter www.airberlin.com/topbonus
detailliert dargestellt. topbonus Ltd. steht es frei, Vorteile für Inhaber der topbonus Cards statusabhängig anzubieten oder einzustellen, sofern Teilnehmer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Ebenso können diese Vorteile auch von den Partnerunternehmen angeboten / eingestellt werden. Art, Umfang und Zeitraum dieser Vorteile werden auf der Website www.airberlin.com/topbonus publiziert und können dort eingesehen werden."


Meiner Meinung nach spricht dies völlig für die Einbeziehung des Kundenstatus in den Beförderungsvertrag. Die Airline verspricht schließlich ihrem Kunden, unabhängig von den Buchungsdetails aufgrund seines Status weitere Leistungen, die dadurch Bestandteil des Vertrags werden, dass sie für den Kunden auf seiner Buchung aufgrund seines Status gerade gelten sollen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
3.997
1.496
Also ich hatte das Problem letzten Dezember auch Flug DUS-CUR gestrichen auf KLM umgebucht und weil dort in dem Moment noch kein Status vorhanden für den zweiten Koffer 100Euro bezahlen müssen, allerdings hat AB nach Einreichung per Fax den Betrag zügig nach etwa einer Woche bezahlt darum ganz einfach so vorgehen:

1. Forderung schriftlich formulieren und einreichen, und das eben nicht über den Beschwerbe/E.Mail Mist sondern rechtsverbindlich per Brief oder noch einfacher Fax und Frist von mindestens 14Tagen setzen
2. läuft die Frist ab dann eine kostenpflichtige Mahnung gerichtsfest nachweisbar an AB schicken, ich mache das immer per Postzustellungsauftrag aber Einschreiben sollte es auch tun. Auch hier wieder Frist von 14Tagen setzen.
3. Ist auch die zweite Frist abgelaufen Mahnbescheid beantragen

Wer sich nicht gerade ganz dumm anstellt und nach dem zwei Finger Adler Suchsystem tippt braucht für alle drei Schritte keine 20Minuten und ist im Ergebnis weniger Aufwand und schneller als zum Anwalt zu rennen.

Die Sache ist doch klar man hat mit der Airline einen Vertrag geschlossen der auch die Statusvorteile enthält oder ist es nur bei mir so dass im AB Buchungssystem zusätzliches Gepäck auftaucht? Wenn sich AB eines Erfüllungsgehilfen bedient der die Beförderung durchführt ist das für die Vertragskonditionen irrelevant.
Der Topbonustext besagt doch nur das die Vorteile im Topbonus System selbst eben geändert werden können was ja auch schon passiert ist keine Gourmetmenüs mehr Zweites Handgepäck bei Goldvögeln weg und und aber es gilt immer noch der Grundsatz was zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültig war ist auch Bestandteil des Vertrags geworden.
 

pemko

Erfahrenes Mitglied
03.03.2015
2.042
896
TXL
Schön hergeleitet DerSenator .

Ich möchte behaupten, dass sich der Mitarbeiter überhaupt nicht die Mühe gemacht hat den Sachverhalt zu verstehen und einfach irgendwas geantwortet hat.

Der Threadtitel könnte im Übrigen angepasst werden... ist dann für die Suche einfacher... denn etwas von sich weißen machen die öfter.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
3.997
1.496
Zwei Juristen, viele Meinungen, sagt man wohl. Hier mal meine:

Typischerweise handelt es sich bei Statusvorteilen/Versprechungen um eine vertraglich zugesicherte leistung, die unter dem Vorbehalt bestimmter Einschränkungen zugesichert wird (LG Köln Az. 32 O 317/11).
Hinsichtlich der Einbeziehung der Vorteile in einen Beförderungsvertrag würde ich sagen: es kommt darauf an.
Zunächst muss man aber in die AGB des Statusprogramm/ der Airline schauen. Normalerweise beinhaltet der Beförderungsvertrag zwischen AB und Passagier X eine bestimmte Leistung zu bestimmten Konditionen. Also Flug Y mit 1 Gepäckstück. Kunde X ist aber Statuskunde und bekommt daher von AB das Versprechen, unabhängig der vertraglichen Details ein weiteres Gepäckstück mitzunehmen.
Folglich ist zwar das Gepäckstück nicht in den Konditionen enthalten, konkludent aber durch die personenbezogene Buchung und die Tatsache, dass hier ein Statuskunde bucht. Angesichts dessen würde ich, natürlich abhängig davon was letztlich in den AGB steht, es bejahen, dass die Statusvorteile Bestandteil des geschlossenen Beförderungsvertrags geworden sind, da beiden Vertragsparteien die Einbeziehung des Status des Kunden und die damit verbundenen versprochenen Vorteile bewusst sind.

übrigens keine besonders gute Idee ein Urteil zu posten was in der höheren Instanz vernichtet wurde weil Urteil abgeändert und Klage abgewiesen (OLG Köln, 08.01.2013 - I-15 U 45/12) zudem geht das Urteil an der Sache vorbei denn ging in dem Fall darum das die Meilenwerte erhöht wurden und damit die Bedingungen für neue Verträge in der Zukunft verändert wurden was natürlich zulässig ist weil auch in den Teilnahmebedingungen so vorgesehen.

 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.552
4.166
MUC/INN
übrigens keine besonders gute Idee ein Urteil zu posten was in der höheren Instanz vernichtet wurde weil Urteil abgeändert und Klage abgewiesen (OLG Köln, 08.01.2013 - I-15 U 45/12) zudem geht das Urteil an der Sache vorbei denn ging in dem Fall darum das die Meilenwerte erhöht wurden und damit die Bedingungen für neue Verträge in der Zukunft verändert wurden was natürlich zulässig ist weil auch in den Teilnahmebedingungen so vorgesehen.


Freilich, dennoch zitiere ich eben - bevors wieder Probleme gibt ;-) Und an der Rechtsklarheit des Zitats habe ich keine Zweifel.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
3.997
1.496
Aber die Frage ist doch gibt es ein Urteil was ganz eindeutig sagt, Statusvorteile sind Vertragsbestandteil? Wir sind uns sicher alle einige das es so ist weil es viele überzeugende Argumente gibt.
Darum kommt man zum Ergebnis dass sich daher entsprechende Rechte auch durchsetzen lassen. Gefunden habe ich bisher nichts allerdings komme ich von hier aus auch nicht an die großen Datenbanken ran, und die Airlines und insbesondere AB scheut ja das Gericht wie der Teufel das Weihwasser, aber eine neue Chance gibt es ja für mich vielleicht bald noch.

Ansonsten habe ich von meinen Fällen und auch denen von Verwandten, Freunden, Kollegen festgestellt das bei AB sich erst etwas tut wenn die Sache bei der Rechtsabteilung liegt würde eben auch erkläären warum das System Mahnbescheid so gut funktioniert. Alle anderen Abteilungen haben eben keine Ahnung bzw. sind dazu angehalten keine zu haben und wollen daher berechtigte Forderungen abwimmeln aber das ist auch bei anderen Gesellschaften nicht anders.
 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.552
4.166
MUC/INN
Aber die Frage ist doch gibt es ein Urteil was ganz eindeutig sagt, Statusvorteile sind Vertragsbestandteil? Wir sind uns sicher alle einige das es so ist weil es viele überzeugende Argumente gibt.
Darum kommt man zum Ergebnis dass sich daher entsprechende Rechte auch durchsetzen lassen. Gefunden habe ich bisher nichts allerdings komme ich von hier aus auch nicht an die großen Datenbanken ran, und die Airlines und insbesondere AB scheut ja das Gericht wie der Teufel das Weihwasser, aber eine neue Chance gibt es ja für mich vielleicht bald noch.

Ansonsten habe ich von meinen Fällen und auch denen von Verwandten, Freunden, Kollegen festgestellt das bei AB sich erst etwas tut wenn die Sache bei der Rechtsabteilung liegt würde eben auch erkläären warum das System Mahnbescheid so gut funktioniert. Alle anderen Abteilungen haben eben keine Ahnung bzw. sind dazu angehalten keine zu haben und wollen daher berechtigte Forderungen abwimmeln aber das ist auch bei anderen Gesellschaften nicht anders.

Ich habe nichts derartiges finden können. Unabhängig davon teile ich deine Auffassung, dass derartige Ansprüche unproblematisch durchsetzbar sind und kann mir nicht vorstellen, dass es eine Airline in dieser Konstellation auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen würde.
 
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ChristianW

Erfahrenes Mitglied
10.05.2016
1.611
342
Brisbane
Air Berlin hat die Frist 05.05.2017 ohne weitere Reaktion verstreichen lassen, somit geht dann wie Angekündigt der Mahnbescheid direkt am Montag per Fax raus.
Mal sehen wann dann wieder was von Air Berlin kommt.
 

Andreas91

Erfahrenes Mitglied
30.03.2015
1.187
2
Air Berlin hat die Frist 05.05.2017 ohne weitere Reaktion verstreichen lassen, somit geht dann wie Angekündigt der Mahnbescheid direkt am Montag per Fax raus.
Mal sehen wann dann wieder was von Air Berlin kommt.

Wann hast du ihnen die Frist denn gesetzt? Also eine gewisse Frist zum Antworten wie 14 Tage, solltest du ihnen schon einräumen.
 

ChristianW

Erfahrenes Mitglied
10.05.2016
1.611
342
Brisbane
Die Frist war 14 Tage und lief am 05.05.2017 aus. Die Antwort von Air Berlin (siehe Post oben) kam am 03.05.2017.
Ich habe nur noch abgewartet ob noch was kommt, weil ja wie gesagt die gesetzte Frist der 05.05.2017 war.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.293
2.427
Neuss
www.drboese.de
Ich sehe keine Probleme, den Anspruch hier durchzusetzen. Der mahnbescheid dürfte auch wachrütteln. AB hat leider davor teils ein recht dickes Fell.

Ich habe den identischen Sachverhalt mit einer Umbuchung auf LH auf der Langstrecke gerade mit AB laufen, Urteil steht noch aus, ist aber für mich kein juristisches hochreck
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
3.997
1.496
Vorsicht nochmal zur Klarstellung vor dem Mahnantrag bei Gericht, dieser kann nicht per Fax gestellt wegen der Maschinenlesbarkeit sondern per Brief oder digitaler Signatur, sollte vorher ein kosenpflichtiges Mahnschreiben verfasst und auch rechtssicher nachweisbar zugestellt werden. (per Postzustellungsauftrag oder eben Einschreiben)

Sonst gibt es unter Umständen Diskussionen und Beweisprobleme wegen des wirksamen Beginns des Verzuges und man bleibt auf den Verfahrenskosten des Mahnbescheids sitzen.
 
A

Anonym38428

Guest
Ich wüsste nicht, warum man noch eine PZU im Vorfeld bemühen sollte. Der Vorgang ist bei AB im System erfasst, es gibt eine Vorgangsnummer, ergo hat AB den Empfang quittiert. Nun könnte AB noch den Inhalt des dort erfassten Vorgangs und die erfolgte Fristsetzung bestreiten, das könnten sie bei einem mit PZU zugestellten Dokument aber ebenso. Also 14 Tage Fristsetzung per "Vorgang", bei fruchtlosem Fristablauf Beantragung eines Mahnbescheids und dann muss sich die Bude bewegen.