AB: London zuständig für Air-Berlin-Klage

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WolfiWin

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15.10.2009
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Insolvenzverwalter Flöther hat einmal mehr eine Niederlage erlitten. London ist für die Air-Berlin-Klage gegen Etihad zuständig - und nicht Berlin, wo bereits eine teure Klage eingebracht worden war.
https://www.austrianaviation.net/detail/air-berlin-london-fuer-etihad-klage-zustaendig/
War auch beim Verkauf von "Niki" ähnlich. Flöther ließ den Konkurs vor einem Gericht in Berlin eröffnen, bis aufgrund einer Widerklage eines Flugrechte-Spezialisten das Insolvenzverfahren in Berlin abgeblasen und in Österreich neu abgewickelt wurde.
 
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WiCo

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05.01.2014
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Solange er es abrechnen kann, wird ihn das nicht stören. Im Gegenteil.
 
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airhansa123

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03.11.2012
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Dann kann sich Flöther ja schonmal in den "Kleinwort Benson Ltd. v. Malaysia Mining Corp." Fall und andere Fälle einlesen, die vor dem English Court of Appeal (der zweithöchsten Stufe der englischen Gerichtsbarkeit nach dem Supreme Court of the United Kingdom) entschieden worden sind. Würde die Chancen für Flöther eher als nicht so gut einschätzen, was ja auch der Grund ist weshallb er unbedingt vor ein deutsches Gericht wollte.

Der obige Case wurde bei lexology.com wie folgt zusammengefasst: "A Matter of Honour, A Gratuitous Promise" - gezahlt werden musste nicht.

https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=5a479bb2-572f-4ffe-b681-0e5db1cda6f6



 
Zuletzt bearbeitet:

Rambuster

Guru
09.03.2009
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Point Place, Wisconsin
Dann kann sie Flöther ja schonmal in den "Kleinwort Benson Ltd. v. Malaysia Mining Corp." Fall und andere Fälle einlesen, die vor dem English Court of Appeal (der zweithöchsten Stufe der englischen Gerichtsbarkeit nach dem Supreme Court of the United Kingdom) entschieden worden sind. Würde die Chancen für Flöther eher als nicht so gut einschätzen, was ja auch der Grund ist weshallb er unbedingt vor ein deutsches Gericht wollte.

Der obige Case wurde bei lexology.com wie folgt zusammengefasst: "A Matter of Honour, A Gratuitous Promise" - gezahlt werden musste nicht.

https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=5a479bb2-572f-4ffe-b681-0e5db1cda6f6




Ein schönes Beispiel aus dem UK case law! Not legally binding ist das Fazit.
Case dismissed.
 

kingair9

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18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
IANAL aber in meinen Augen beruflich durchaus nahe an dem Thema "operativer Geschäftssitz" dran.

Ich denke, es gibt keine Zweifel, daß die operative Airline (war es nicht eine PLC & Co. KG?) ein deutsches Unternehmen mit deutschem Hauptsitz war.

Die britische PLC war die Holding, in der neben AB noch Niki und Belair vereint waren.

Die Streitfrage ist ja letztendlich, WEM die Emiratis eine Hilfe "versprochen" haben. Der Fluglinie AB oder der PLC-Holding?

EY argumentiert, man sei Mit-Eigentümer der Gruppe (=PLC) gewesen und habe keine direkte Beteiligung an der AB PLC & Co. KG gehabt (was stimmt, diese war zu 100% im Besitz der PLC) und jedweder finanzieller Kontakt war nur mit der PLC. Hierfür sprechen auch die Verträge mit Gerichtsstand London.

Ich denke auch, case closed.

Was mich dabei aber als Seitenfrage wundert, ist die Tatsache, daß die operative "Air Berlin PLC & Co. KG" nur einen Eigentümer hatte. Eine KG hat aber immer mindestens zwei Eigentümer. Wie geht das denn..?
 

WolfiWin

Aktives Mitglied
15.10.2009
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Dazu käme ja auch noch das Recht der Vertragsfreiheit - und zwischen Etihad und Air Berlin war explizit der Gerichtsstandort London vereinbart. Irgendwie kommt mir das so vor als würde jemand bewusst gegen eine Stahltür rennen in der Hoffnung, dass sie sich kurz vor dem Anprall wie durch ein Wunder öffnet. War auch bei Niki so. Man hat wider besseren Wissens einen Konkurs in Berlin eröffnet und sich dann gewundert, dass ein österreichisches Gericht den Fall an sich zog und Flöther entmachtete. Traurig ist, dass damit die Milliarden-Hoffnungen vieler Kleingläubiger schwinden.
 

kingair9

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18.03.2009
22.381
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Unter TABUM und in BNJ
und zwischen Etihad und Air Berlin war explizit der Gerichtsstandort London vereinbart

Nein - zumindest nicht so ungenau, wie Du schreibst.

Wir ich in dem Posting direkt über Deinem geschrieben habe, muß man schon mal ansehen, WEM (im Sinne von "WELCHER Air Berlin") EY da Geld versprochen hat.

Flöther sagt "EY hat der Fluggesellschaft Air Berlin Geld versprochen" - und da wäre tatsächlich Deutschland zuständig.
EY sagt "Wir kennen formaljuristisch die Fluggesellschaft Air Berlin gar nicht, wir kennen nur die Muttergesellschaft" - und da wäre London zuständig.
 

WolfiWin

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15.10.2009
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hogan_9aeab47297f6892c16e2985c76e9822b__original__627.jpeg
Klar doch war eindeutig die Plc gemeint. Und Hogan hat damals auch direkt nach London geschrieben.
Dazu kommt aus der Formulierung bezogen auf die "Prognosen für die nächsten zwei Jahre" und "weiterhin zu unterstützen" ableiten zu wollen, dass Etihad für einen Schaden von geschätzt zwei Milliarden € aufkommen soll ist schon gewagt. Ich kann mich erinnern, dass Air Berlin irgendwann 2017 die Buchungen weggebrochen sind und sich die Verluste massiv ausgeweitet haben. Heißt: Die Prognosen haben nicht gehalten. Und Etihad hat die Reißleine gezogen da auch keinem Investor aufgezwungen werden kann schlechtem Geld noch gutes Geld hinterherzuwerfen.
 

WolfiWin

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15.10.2009
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Ähm, doch, natürlich, wenn er sich dazu verpflichtet hat, dann schon. Und genau um diese Frage geht es ja hier.
Grundsätzlich schon richtig. Verträge sind einzuhalten. Aber genau den gibt es nicht. Es gibt keine Kreditvereinbarung und keine definierte, einklagbare Kreditsumme. Was es gibt oder besser gab war die Bereitschaft der Unterstützung, basierend auf den im Business-Plan enthaltenen Prognosen. Das sich diese Prognosen sehr schnell als unrealistisch herausgestellt haben ist Fakt. Darauf eine Milliardenforderung einklagen zu wollen finde ich ein bisschen dünn. Aber die Gerichte werden uns in den nächsten zehn Jahren bestimmt erklären warum sie wie entschieden haben.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Grundsätzlich schon richtig. Verträge sind einzuhalten. Aber genau den gibt es nicht. Es gibt keine Kreditvereinbarung und keine definierte, einklagbare Kreditsumme. Was es gibt oder besser gab war die Bereitschaft der Unterstützung, basierend auf den im Business-Plan enthaltenen Prognosen. Das sich diese Prognosen sehr schnell als unrealistisch herausgestellt haben ist Fakt. Darauf eine Milliardenforderung einklagen zu wollen finde ich ein bisschen dünn. Aber die Gerichte werden uns in den nächsten zehn Jahren bestimmt erklären warum sie wie entschieden haben.

Es aber zu unterlassen, kann für den Insolvenzverwalter auch teuer werden.
 

WolfiWin

Aktives Mitglied
15.10.2009
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Nachdem es mit Etihad eine Gerichtsstandvereinbarung in Großbritannien gibt, ist das ja eigentlich dann klar in einer EU-Verordnung geregelt:
"(2) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das ge*mäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zustän*dig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.
Etihad hat das Gericht in London angerufen und dieses hat sich für zuständig erklärt, somit hat das Verfahren in Berlin nicht stattzufinden. Es ist eine Parallele zur Niki-Konkurseröffnung, die man in Berlin eröffnet hat und die dann nach Österreich verlegt werden musste.
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
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Nachdem es mit Etihad eine Gerichtsstandvereinbarung in Großbritannien gibt, ist das ja eigentlich dann klar in einer EU-Verordnung geregelt:
"(2) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das ge*mäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zustän*dig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.
Etihad hat das Gericht in London angerufen und dieses hat sich für zuständig erklärt, somit hat das Verfahren in Berlin nicht stattzufinden. Es ist eine Parallele zur Niki-Konkurseröffnung, die man in Berlin eröffnet hat und die dann nach Österreich verlegt werden musste.

Es ist eine Frage der Begründung. Ich gehe man davon aus, dass die Vereinbarung zwischen der Etihad und der AirBerlin plc lautet, dass die Etihad die AirBerlin plc & Co. KG entsprechend auszustatten hat, dass sie ihren Verbindlichkeiten nachkommen kann. Flöther beruft sich namens der deutschen AirBerlin plc & Co. KG darauf, dass Etihad diese Pflicht verletzt hätte. Das geht um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Die Vereibarung von Etihad mit der Air Berlin plc (die keinen Flugbetrieb hatte) wird dem Gerichtsstrand London unterfallen, bei der deutschen AirBerlin plc & Co. KG wird man wahrscheinlich argumentieren, dass diese finanzielle Ausstattung in Berlin hätte erfolgen müssen. Flöther wird von Latham & Watkins vertreten, ganz doof ist der Kollege Baus auch nicht.
 
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airhansa123

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03.11.2012
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Es ist eine Frage der Begründung. Ich gehe man davon aus, dass die Vereinbarung zwischen der Etihad und der AirBerlin plc lautet, dass die Etihad die AirBerlin plc & Co. KG entsprechend auszustatten hat, dass sie ihren Verbindlichkeiten nachkommen kann. .

Den Originaltext des Unterstützungschreibens (so wird der Brief im 2016er Geschäftsbericht bezeichnet, z.B. S 163) hat User WolfiWin unter #9 eingestellt. Das Schreiben ist an Air Berlin PLC gerichtet und spricht von Unterstützung der Air Berlin, ohne eine rechtliche Einheit zu nennen. Es ist aber eben keine Vereinbarung, sondern es wurde die Absicht zugesichert.
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
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Den Originaltext des Unterstützungschreibens (so wird der Brief im 2016er Geschäftsbericht bezeichnet, z.B. S 163) hat User WolfiWin unter #9 eingestellt. Das Schreiben ist an Air Berlin PLC gerichtet und spricht von Unterstützung der Air Berlin, ohne eine rechtliche Einheit zu nennen. Es ist aber eben keine Vereinbarung, sondern es wurde die Absicht zugesichert.

Und dann bleibt halt die Frage, wie es auszulegen ist. Die Civil Law Systeme sind wesentlich auslegungsfreundlicher als Common Law Systeme, was sich bei uns in Deutschland in §§ 133, 157 BGB widerspiegelt. Wenn um die Unterstüzung der "Air Berlin" ohne irgendeinen gesellschaftsrechtlichen Zusatz geht und dies auch kein definierter Begriff im Schreiben ist, so kann man schon auf den Gedanken kommen, dass es um das geht, was der Markt gemeinhin als "Air Berlin" verstand, nämlich um die Fluglinie. Und der deutsche Jurist kann schon eher auf den Gedanken kommen, dass die Zusicherung einer Absicht, die ja auch die Insolvenzantragspflicht vermeiden will, mehr ist als ein unverbindliches Sommermärchen. Der englische Jurist wird da mehr Probleme haben, drum geht es ja um den Gerichtsstand. Sind denn überhaupt an beiden Verfahren die gleichen Parteien beteiligt?
 
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airhansa123

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03.11.2012
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Sind denn überhaupt an beiden Verfahren die gleichen Parteien beteiligt?

So wie es aussieht nicht:
Bei der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin ist eine Klage des Insolvenzverwalters (im Folgenden: Kläger) über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Air Berlin) gegen die Etihad Airways PJSC (im Folgenden: Beklagte) rechtshängig. Die Klageanträge lauten auf Zahlung von 500 Millionen Euro und Feststellung, dass die Beklagte zu weiterem Schadensersatz verpflichtet sei. Die Kammer hat den Streitwert vorläufig auf bis zu zwei Milliarden Euro festgesetzt
https://www.berlin.de/gerichte/pres...ichtsbarkeit/2018/pressemitteilung.766611.php
 

airhansa123

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03.11.2012
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Kleiner Nachtrag zum Landgericht Berlin. Das Gericht ist derzeit faktisch arbeitsunfähig, da es von Trojanern angegriffen wurde.
Es benutzt hauptsächlich Word 95 (wie der Name schon sagt aus dem Jahre 1995). Computer dürfen noch benutzt werden, aber nicht im mehr Netzwerk des Gerichts. Da kann Flöther auf den Sankt-Nimmerleins-Tag warten.

https://www.berlin.de/gerichte/pres...ichtsbarkeit/2019/pressemitteilung.860317.php
 
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09.03.2009
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schlauberger

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17.02.2013
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Meine Frage war auch mehr rhetorisch. Damit gehen nämlich beide Verfahren erst einmal weiter. Unterschiedlicher Streitgegenstand, unterschiedliches Recht und unterschiedliche Rechtsfolgen. Und die reißerische Headline läge damit falsch.

Mein Verständnis eines (umgekehrten) Torpedos ist allerdings Identität der Parteien als Zulässigkeitsvoraussetzung.

Deshalb vermute ich, dass Deine Frage bejaht werden muss.
 

schlauberger

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17.02.2013
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Kleiner Nachtrag zum Landgericht Berlin. Das Gericht ist derzeit faktisch arbeitsunfähig, da es von Trojanern angegriffen wurde.
Es benutzt hauptsächlich Word 95 (wie der Name schon sagt aus dem Jahre 1995). Computer dürfen noch benutzt werden, aber nicht im mehr Netzwerk des Gerichts. Da kann Flöther auf den Sankt-Nimmerleins-Tag warten.

https://www.berlin.de/gerichte/pres...ichtsbarkeit/2019/pressemitteilung.860317.php

Kleine Korrektur: betroffen ist das Kammergericht, nicht das Landgericht. Und selbst ersteres schafft es, das Protokoll einer mündlichen Verhandlung gut eine Woche später zu übersenden.