Endlich stärken deutsche Gerichte die Rechte von fly&rail Passagieren

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tomhh

Erfahrenes Mitglied
17.10.2010
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Es geht nicht mal so sehr um das Rail&Fly, sondern viel mehr um den beworbenen „bequemen Anreiseservice von Meier's Weltreisen".
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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Für die echten Juristen und die Hobbyjuristen:

bundesgerichtshof.de meinte:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das "MEIER`S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" in Anspruch. Zu diesem Ticket wurde in der Katalogbeschreibung und in einem der Klägerin ausgehändigten Informationsblatt der Beklagten ausgeführt:

"Kein Stress und kein Stau mit dem ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket". Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen...".

Die Klägerin wählte einen Zug aus, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug der gebuchten Reise. Nach Rücksprache mit der Beklagten reiste sie mit der Bahn nach München und flog von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beklagte hat aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit ihrem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als "bequemen Anreiseservice von MEIER`S WELTREISEN" und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten ist, zutreffend als Indizien für eine Eigenleistung gewertet. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen ist, führt jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt. Da die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant hatte, muss die Beklagte für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe nach § 651c BGB* der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel aufkommen. Über Schadensersatz- und Minderungsansprüche war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. September 2009 – 29 C 2763/08-86
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 04. März 2010 – 2-24 S 211/09
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010

* § 651c BGB

Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Man kann hiernach nicht generell sagen, daß der Veranstalter für Zugverspätungen bei Rail & Fly haftet, da es vorliegend darum ging, daß der Veranstalter die Zugbeförderung als eigene Leistung gegen sich gelten lassen mußte. Wenn der Bahnzubringer mit hinreichender Distanzierung zum Angebot verkauft wird, dürfte das Urteil nicht einschlägig sein.
 
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Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.837
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Es geht nicht mal so sehr um das Rail&Fly, sondern viel mehr um den beworbenen „bequemen Anreiseservice von Meier's Weltreisen".

Der per Rail&Fly dargestellt wird.


Das Urteil war zu erwarten. Wenn ich von meinem All-Inclusive-Bunker in Antalya zum Flughafen transferiert werde, haftet der Reiseveranstalter, auch wenn er sich dabei einer lokalen Firma als Erfuellungsgehilfin bedient. Das kann nicht anders sein, wenn der Transfer nicht im Ziel- sondern in Deutschland stattfindet und das ausfuehrende Unternehmen nicht "Oeztuerk's Taxiservice" sondern Deutsche Bahn AG heisst.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Es geht nicht mal so sehr um das Rail&Fly, sondern viel mehr um den beworbenen „bequemen Anreiseservice von Meier's Weltreisen".
Der per Rail&Fly dargestellt wird.
Das Urteil befasst sich mit einer Pauschalreise. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände sollte nicht der Schluss gezogen werden, ein bloßes Hinzubuchen von Rail&Fly zu einem Flug (=Mehrheit von Reiseleistungen) mache das "Gesamtpaket" schon zu einem Reisevertrag nach § 651a BGB:

"Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt." (BGH, Urteil vom 30.09.2010 – Xa ZR 130/08 -)
 

flying_student

Erfahrenes Mitglied
04.04.2009
7.005
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Es geht nicht mal so sehr um das Rail&Fly, sondern viel mehr um den beworbenen „bequemen Anreiseservice von Meier's Weltreisen".

Hast du meinen ersten Post gelesen? Ich spreche von Reiseveranstalter.


Hauptsache mal gepostet :confused:
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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2.296
CGN
Darüber hinaus. Überall bei Rail&Fly steht, dass man 2h vorher da sein muss. Ich will jetzt natürlich nicht von mir auf andere schließen:D, aber wer von euch fährt so los, dass er 2h vorher am Flughafen ist?!
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Wenn es sich um eine Fernstrecke handelt oder es sehr wichtig ist, dass ich pünktlich am Ziel bin, fahr ich grundsätzlich so, dass ich mind. 2-2,5 Std. vorher am Flughafen bin (wenn ich mit Öffentl. Verkehrsmitteln anreise)
 

Timtim

Erfahrenes Mitglied
29.10.2009
1.414
4
STR
Gilt dieses Urteil jetzt nur beim buchen von Pauschalreisen die ausdruecklich mit diesen Werbespruechen geworben haben? Oder betrifft das auch ein ganz normal gekauftes Rail&Fly Ticket, das zu einem Lufthansa Flug ueber die Lufthansa hotline dazu gekauft wurde? Ist Lufthansa in dem Fall der „Reiseveranstalter“?

Danke und Gruesse,
Tim
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.800
2.296
CGN
Gilt dieses Urteil jetzt nur beim buchen von Pauschalreisen die ausdruecklich mit diesen Werbespruechen geworben haben? Oder betrifft das auch ein ganz normal gekauftes Rail&Fly Ticket, das zu einem Lufthansa Flug ueber die Lufthansa hotline dazu gekauft wurde? Ist Lufthansa in dem Fall der „Reiseveranstalter“?

Danke und Gruesse,
Tim

Nein, wie oben schon besprochen, galt das nur wegen der Aufmachung des Angebots. LH weißt auch extra daraufhin, dass es nur ein Zusatzangebot ist.
 
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epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Für die echten Juristen und die Hobbyjuristen:



Man kann hiernach nicht generell sagen, daß der Veranstalter für Zugverspätungen bei Rail & Fly haftet, da es vorliegend darum ging, daß der Veranstalter die Zugbeförderung als eigene Leistung gegen sich gelten lassen mußte. Wenn der Bahnzubringer mit hinreichender Distanzierung zum Angebot verkauft wird, dürfte das Urteil nicht einschlägig sein.

Was mich mehr überrascht, als das Urteil in der Sache: Wie muss ein Reiseveranstalter drauf sein, der in dieser Situation den Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof bringt?
 
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TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Was mich mehr überrascht, als das Urteil in der Sache: Wie muss ein Reiseveranstalter drauf sein, der in dieser Situation den Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof bringt?
Der Einzelfall war dem Veranstalter sicherlich ziemlich gleichgültig. Von rechtlichem Interesse war die Grenzziehung, ab welcher „Bündelungsintensität“ Einzelleistungen das Gesamtpaket Reisevertrag mit seinen besonderen Haftungsfolgen ergeben. Hier gab es die letzten Jahre eine vom OLG Dresden angeschobene Kontroverse um Baukastensysteme zur optionalen Zusammenstellung einzelner Reiseleistungen, die der BGH aktuell durch zumindest zwei Urteile konturiert hat.

Für Meier’s Weltreisen dürfte es eher eher um die unternehmerische Grundsatzfrage gegangen sein, ob sich das derzeitige Handling von Rail&Fly rentiert. Neben der Rechenaufgabe Umsatz ./. Kosten = Ertrag sind in diesem Zusammenhang Wettbewerbsfragen von Belang wie den durch die Zubringleistung generierten Zuwachs an Buchungseingängen, die eigene Marktstellung und das entsprechende Marktverhalten der Mitbewerber. Erst durch diese Dimensionen geht es um „richtig Geld“, was den Instanzenzug rechtfertigt.
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Der Einzelfall war dem Veranstalter sicherlich ziemlich gleichgültig. Von rechtlichem Interesse war die Grenzziehung, ab welcher „Bündelungsintensität“ Einzelleistungen das Gesamtpaket Reisevertrag mit seinen besonderen Haftungsfolgen ergeben. Hier gab es die letzten Jahre eine vom OLG Dresden angeschobene Kontroverse um Baukastensysteme zur optionalen Zusammenstellung einzelner Reiseleistungen, die der BGH aktuell durch zumindest zwei Urteile konturiert hat.

Für Meier’s Weltreisen dürfte es eher eher um die unternehmerische Grundsatzfrage gegangen sein, ob sich das derzeitige Handling von Rail&Fly rentiert. Neben der Rechenaufgabe Umsatz ./. Kosten = Ertrag sind in diesem Zusammenhang Wettbewerbsfragen von Belang wie den durch die Zubringleistung generierten Zuwachs an Buchungseingängen, die eigene Marktstellung und das entsprechende Marktverhalten der Mitbewerber. Erst durch diese Dimensionen geht es um „richtig Geld“, was den Instanzenzug rechtfertigt.

Dass die Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreits für den Veranstalter eher bescheiden waren, dass hätte dem Veranstalter doch klar sein müssen. In dieser Situation ist aber die Klärung einer Rechtsfrage durch den BGH eher nicht im Interesse des Veranstalters. es wäre daher wohl wirtschaftlich sinnvoller gewesen, hier von Anfang an einen Rechtsstreit zu vermeiden.
 

flying_student

Erfahrenes Mitglied
04.04.2009
7.005
3
Dass die Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreits für den Veranstalter eher bescheiden waren, dass hätte dem Veranstalter doch klar sein müssen. In dieser Situation ist aber die Klärung einer Rechtsfrage durch den BGH eher nicht im Interesse des Veranstalters. es wäre daher wohl wirtschaftlich sinnvoller gewesen, hier von Anfang an einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Du vergisst natürlich die egozentrischen Rechtsanwälte, die ihren Mandanten immer raten, zu klagen. Man möchte ja schließlich verdienen.