Montrealer Abkommen von 1999

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Greenie

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
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Wie ich kürzlich hier gelernt habe, regelt das Montrealer Abkommen von 1999 die Entschädigungen u.a. bei Gepäckverlust.

Das ist unstrittig, wenn die Staaten von Start- und Zielort dem Abkommen beigetreten sind.

Derzeit sind das aber wohl "nur" 97 Staaten.

Ersatzweise gilt das Warschauer Abkommen von 1929.

Was ist eigentlich, wenn

1. Start- und Zielort dem Abkommen beigetreten sind, man aber keinen Direktflug hat, sondern am Hub der Fluggesellschaft in einem Staat umsteigt, der dem Abkommen nicht beigetreten ist?

Fiktives Beispielrouting: Flug FRA-BKK-SIN

BKK (Thailand) liegt in einem Staat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat.

2. Start- und Zielort liegen zwar in Staaten, die dem Abkommen unterzeichnet haben, aber ein Staat das Abkommen nicht ratifiziert hat?

Fiktives Beispiel: Ein vermögender Vielflieger wählt als letzten Ausweg

FRA-NAS

Am Zielort stellt er fest, dass sein Gepäck unwiederbringlich verloren ist.

NAS (Bahamas) liegt in einem Staat, der das Abkommen zwar unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert hat.
 

MikeXRay

Aktives Mitglied
17.12.2009
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BER
Laut Vorlesung des ja jetzt forenbekannten Prof. Schmid ist es für den ersten Fall so, dass bei FRA-BKK-SIN das Abkommen anwendbar ist, da es unerheblich ist, ob der Zwischenlandeort Vertragsstaat ist oder nicht. Es wäre sogar anwendbar wenn du FRA-BKK-FRA gebucht hast weil bei einem gemeinsam gebuchten Hin- und Rückflug wie im FRA-BKK-FRA-Beispiel nicht BKK der Zielort wäre sondern FRA Abgangs- und Zielort wäre. Wie es beim zweiten Fall aussieht kann ich nicht sagen, dazu bin ich zu wenig Jurist :D
 
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