EuGH stärkt Rechte der Fluggäste bei Kofferverlust

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rcs

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06.03.2009
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München
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Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen die Ansprüche bei Gepäckverlust und Flugausfall präzisiert. So müssen Flugunternehmen Entschädigung für verlorenes Gepäck nicht nur pro Koffer, sondern pro Person zahlen. Das entschieden die EuGH-Richter vergangene Woche (Rechtssache C-410/11). In einem weiteren Fall (Rechtssache C-139/11) beschlossen sie, dass die Fristen für Klagen auf Schadenersatz wegen Flugausfalls von nationalen Vorgaben abhängen.

Familien und anderen Reisegruppen erhalten mehr Rechte, wenn ihr Gepäck auf einem Flug verloren geht. Nach dem Urteil des EuGH besteht Anspruch auf Schadenersatz jeweils für den einzelnen Reisenden und nicht nur pro Gepäckstück. Das bedeutet, dass nun auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn sich mehrere Reisende einen Koffer geteilt haben oder wenn das eigene Gepäck von einem Mitreisenden aufgegeben wurde und während des Flugs verloren geht.

Der Verlust von Fluggepäck ist im Montrealer Abkommen von 1999 geregelt. Wie viel Entschädigung jeder Reisende bekommen kann, schwankt im Zeitverlauf, da der Entschädigungsanspruch im Fluggastrecht in "Sonderziehungsrechten" (SZR) angegeben wird, einer vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Kunstwährung. Aktuell gilt eine Obergrenze von 1131 SZR je Reisendem. Damit liegt die höchste Entschädigungssumme bei rund 1350 Euro.

Wie lange Reisende ihre Fluggesellschaft beim Ausfall eines Fluges auf Schadenersatz verklagen können, hängt laut EuGH wiederum von der nationalen Gesetzgebung ab, nicht von internationalen Flugrechtsabkommen.