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Hallo zusammen,
nachdem Lufthansa auch erst vor Gericht lernen musste, dass es ein "too big to fail" nicht im deutschen Recht gibt, ist nun der rot-weiße Mitbewerber aus dem Osten an der Reihe.
Der Fall ist ähnlich:
- Buchung von Flügen über eine Vermittlerseite (Flug Deutschland-Österreich)
- Einblendung von englischsprachigen, intransparenten und sich teilweise mit den Angaben auf der Website widersprechenden AGB, die Umbuchungen und Stornierungen weitgehend ausschließen sollten
- Stornierung einige Zeit vor Abflug mit dem gleichzeitigen Angebot flugwilliger Ersatzpassagiere, die sonst nicht geflogen wären
- Ablehnung der Airline, diese zu den "Altkonditionen" zu befördern
- Erstattung verlangt
- Erstattung mit anwaltlichem Schriftsatz verlangt
- Klage erhoben.
Die Argumentation ist dem Lufthansa-Fall sehr ähnlich:
- AGB auf Englisch werden nicht Vertragsbestandteil (ganz ganz ganz eindeutig)
- im Übrigen ist eine vollständige Abweichung von § 649 S. 2 BGB unwirksam,
- die Beförderung der Ersatzpassagiere zu Ursprungskonditionen war zumutbar
Ich bin auf die Argumente der Gegenseite gespannt. Insbesondere das 1. Argument ist aus meiner Sicht eine wirklich "Knacknuss" und nur schwer zu umschiffen.
Nachdem es in dem anderen Thread viel positives Feedback und auch einige Anregungen gab, möchte ich Euch auch jetzt wieder daran teilhaben lassen.
Grüße
nachdem Lufthansa auch erst vor Gericht lernen musste, dass es ein "too big to fail" nicht im deutschen Recht gibt, ist nun der rot-weiße Mitbewerber aus dem Osten an der Reihe.
Der Fall ist ähnlich:
- Buchung von Flügen über eine Vermittlerseite (Flug Deutschland-Österreich)
- Einblendung von englischsprachigen, intransparenten und sich teilweise mit den Angaben auf der Website widersprechenden AGB, die Umbuchungen und Stornierungen weitgehend ausschließen sollten
- Stornierung einige Zeit vor Abflug mit dem gleichzeitigen Angebot flugwilliger Ersatzpassagiere, die sonst nicht geflogen wären
- Ablehnung der Airline, diese zu den "Altkonditionen" zu befördern
- Erstattung verlangt
- Erstattung mit anwaltlichem Schriftsatz verlangt
- Klage erhoben.
Die Argumentation ist dem Lufthansa-Fall sehr ähnlich:
- AGB auf Englisch werden nicht Vertragsbestandteil (ganz ganz ganz eindeutig)
- im Übrigen ist eine vollständige Abweichung von § 649 S. 2 BGB unwirksam,
- die Beförderung der Ersatzpassagiere zu Ursprungskonditionen war zumutbar
Ich bin auf die Argumente der Gegenseite gespannt. Insbesondere das 1. Argument ist aus meiner Sicht eine wirklich "Knacknuss" und nur schwer zu umschiffen.
Nachdem es in dem anderen Thread viel positives Feedback und auch einige Anregungen gab, möchte ich Euch auch jetzt wieder daran teilhaben lassen.
Grüße