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Hallo,
angesichts dieses Fotos aber auch zahlreicher Youtube-Videos aus Flügen (welche ich mir durchaus gerne anschaue) frage ich mich und die Rechtsgelehrten hier wo die Grenze zwischen der zulässigen Veröffentlichung und einer Verletzung des Persönlichtkeitsrechts liegt.
Auf nachfolgendem Foto sind die Personen teilweise deutlich zu erkennen, allerdings würde ich sie doch noch eher als "schmückendes Beiwerk" betrachten, das eben auf seinem Foto zwangsläufig zu sehen ist (wie auf einem Straßenfoto mit Personen im Hintergrund). Was aber wäre wenn einzelne Personen noch deutlicher erkennbar und im Bildmittelpunkt wären? Müssen Sie sich derartige Veröffentlichungen in Zeitungen, Facebook und Co. gefallen lassen? Ich frage das ausdrücklich aus der Perspektive des deutschen Rechts.
Letztlich geht es hier doch um § 23 KunstUrhG
Economist and Finance Minister for the Greek government Yanis... Nachrichtenfoto | Getty Images
angesichts dieses Fotos aber auch zahlreicher Youtube-Videos aus Flügen (welche ich mir durchaus gerne anschaue) frage ich mich und die Rechtsgelehrten hier wo die Grenze zwischen der zulässigen Veröffentlichung und einer Verletzung des Persönlichtkeitsrechts liegt.
Auf nachfolgendem Foto sind die Personen teilweise deutlich zu erkennen, allerdings würde ich sie doch noch eher als "schmückendes Beiwerk" betrachten, das eben auf seinem Foto zwangsläufig zu sehen ist (wie auf einem Straßenfoto mit Personen im Hintergrund). Was aber wäre wenn einzelne Personen noch deutlicher erkennbar und im Bildmittelpunkt wären? Müssen Sie sich derartige Veröffentlichungen in Zeitungen, Facebook und Co. gefallen lassen? Ich frage das ausdrücklich aus der Perspektive des deutschen Rechts.
Letztlich geht es hier doch um § 23 KunstUrhG
Economist and Finance Minister for the Greek government Yanis... Nachrichtenfoto | Getty Images
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