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Einreise mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen
Darf ich aus einem Land, das nicht zur EG gehört, Fleisch und Käse mit nach Deutschland bringen?
Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse zum persönlichen Ge- und Verbrauch dürfen im Reiseverkehr nur eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie zum Beispiel Käse oder Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen des Herkunftslandes begleitet sein und ihre Ankunft ist mit einem sogenannten gemeinsamen Veterinärdokument Einfuhr (GVDE) beim Veterinärpersonal der zuständigen Grenzkontrollstelle vorher anzuzeigen.
Ausgenommen von den Vorschriften sind Erzeugnisse, die aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz stammen.
Ausgenommen sind darüber hinaus Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung in ungeöffneten Verkaufsverpackungen bis zu einer Menge von 2 Kilogramm.
Nahrungsmittel, die Milch oder Sahne in geringen Mengen enthalten (z.B. Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse), sind von diesen Regelungen ebenfalls nicht betroffen.
Aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage und ihres guten Tiergesundheitsstatus gelten für Kroatien, die Faröern, Grönland und Island Sonderregelungen.
Fleisch, Milch sowie Erzeugnisse daraus dürfen aus diesen Ländern bis zu einer Menge von höchstens 10 Kilogramm je Person eingeführt werden.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.