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Hi,
so langsam geht's scharf... Heute trudelte der Entwurf für den Kaufvertrag fürs Grundstück vom Notar ein.
Wie ja schon in anderen Threads angemerkt wurde, befinden wir uns gerade in einem heftigen Verkäufermarkt und auch hier im Osten schlägt man sich um gute Grundstücke. Trotzdem stört mich der Entwurf zu etwaigen Mängeln heftig:
- keine Garantie über die Beschaffenheit
- Rechte des Käufers wegen Sachmängeln insbesondere Altlasten werden ausgeschlossen
- Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach §24 Abs. 2 BBodSchG werden ausgeschlossen
Hier sind je eine ganze Reihe ehemaliger, aktueller, zukünftiger Bauherren unterwegs - wie üblich sind diese Ausschlüsse?
Falls es interessiert: Das Grundstück liegt in einem Bebauungsgebiet einer Stadt, welches von der Stadt an eine Erschließungs-GmbH weiterverkauft wurde. Früher standen auf dem Gebiet 4-geschossige DDR-70er-Jahre-Platten, welche vor ca. 15 Jahre rückgebaut/abgerissen wurden. Lt. telefonischer Auskunft der Erschließungs-GmbH vollständig, inkl. Fundamente (zumindest dies will ich noch schriftlich im Vertrag). Eine Verdacht auf weitere Altlasten besteht nicht.
Vor dem Hintergrund hoffe ich, zumindest eine Entsorgung für Bauschutt, Restfundamente, Hausmüllaltlasten dem Verkäufer noch anhaften zu können gekoppelt mit einem befristeten Rücktrittsrecht, wenn ein Sachverständiger beim Buddeln noch weitere Altlasten entdeckt. Illusorisch oder durchaus üblich?
Danke für Meinungen.
PS: Ich verzichte gern auf Beiträge wie "geh zum RA" ect. Das die Klauseln für mich K*cke sind, weiß ich selbst. Aber Haben-und-Bauen-Wollen .
so langsam geht's scharf... Heute trudelte der Entwurf für den Kaufvertrag fürs Grundstück vom Notar ein.
Wie ja schon in anderen Threads angemerkt wurde, befinden wir uns gerade in einem heftigen Verkäufermarkt und auch hier im Osten schlägt man sich um gute Grundstücke. Trotzdem stört mich der Entwurf zu etwaigen Mängeln heftig:
- keine Garantie über die Beschaffenheit
- Rechte des Käufers wegen Sachmängeln insbesondere Altlasten werden ausgeschlossen
- Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach §24 Abs. 2 BBodSchG werden ausgeschlossen
Hier sind je eine ganze Reihe ehemaliger, aktueller, zukünftiger Bauherren unterwegs - wie üblich sind diese Ausschlüsse?
Falls es interessiert: Das Grundstück liegt in einem Bebauungsgebiet einer Stadt, welches von der Stadt an eine Erschließungs-GmbH weiterverkauft wurde. Früher standen auf dem Gebiet 4-geschossige DDR-70er-Jahre-Platten, welche vor ca. 15 Jahre rückgebaut/abgerissen wurden. Lt. telefonischer Auskunft der Erschließungs-GmbH vollständig, inkl. Fundamente (zumindest dies will ich noch schriftlich im Vertrag). Eine Verdacht auf weitere Altlasten besteht nicht.
Vor dem Hintergrund hoffe ich, zumindest eine Entsorgung für Bauschutt, Restfundamente, Hausmüllaltlasten dem Verkäufer noch anhaften zu können gekoppelt mit einem befristeten Rücktrittsrecht, wenn ein Sachverständiger beim Buddeln noch weitere Altlasten entdeckt. Illusorisch oder durchaus üblich?
Danke für Meinungen.
PS: Ich verzichte gern auf Beiträge wie "geh zum RA" ect. Das die Klauseln für mich K*cke sind, weiß ich selbst. Aber Haben-und-Bauen-Wollen .