Gift Card aus den USA - Zoll

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libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
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Werte Forumsgemeinde,

meine Kenntnisse zum Thema Zoll beschränken sich im Wesentlichen auf die Begriffe "Freimengen" und "Freigrenzen", von daher hoffe ich auf einen kurzen sachkundigen Hinweis (Gerne auch der Form "SSKM" ;-))

Ich habe in den USA eine Giftcard für ein Restaurant im Wert von 150$ online bestellt, die ich heute physisch in Empfang nehmen durfte. Zu meiner großen und nicht unbedingt angenehmen Überraschung war dafür ein Zollbetrag von 25.83 EUR + 10 EUR Zollstellungsentgelt fällig.

Die Sendung ist im Feld "AES/ITN/Exemption" mit "NOEEI 30.37(a)" gekennzeichnet - wenn ich das richtig verstehe geht es da aber "nur" um die Exporterfassung in den USA? Der Wert ist mit 150$ korrekt angegeben.

Auf der "Mitteilung des Abgabenbetrages" ist die Warennummer 9990900020 vermerkt.

Ich hätte nicht damit gerechnet für eine Giftcard, die ohnehin nur in den USA eingelöst werden kann, Zoll zahlen zu müssen (bei elektronischen Geräten oä wär's mir ja völlig klar), da ich irgendwie keine wirkliche importiere Ware (außer vielleicht ein paar Cent für die Plastikkarte) erkennen kann. Liege ich da völlig falsch - oder hab ich eine Chance, zumindest den Zollbetrag wiederzubekommen?

(Oder soll ich das Restaurant freundlich darauf hinweisen, dass es schon ein feiner Zug wäre, internationalen Kunden Giftcards zum selber ausdrucken zur Verfügung zu stellen, die dann ja vermutlich zollfrei durchgingen?)

Danke!
 

libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
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Danke, flying_lawyer! Ich lerne gerade: erst ärgern, dann posten. Kollege hat mich darauf hingewiesen dass ich Einfuhrumsatzsteuer bezahlt habe und nicht Zoll.
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
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Danke, flying_lawyer! Ich lerne gerade: erst ärgern, dann posten. Kollege hat mich darauf hingewiesen dass ich Einfuhrumsatzsteuer bezahlt habe und nicht Zoll.

Aber die Einfuhrumsatzsteuer ist in dem Fall doch nicht berechtigt. Den der Gutschein stellt weder eine Ware da (für die die Steuer fällig gewesen wäre) noch wird dafür eine Dienstleistung in Deutschland erbracht (auch dann wären Steuern fällig).

Da haben die Typen vom Zoll Dienst nach Vorschrift getan und da du mit der Materie nicht vertraut warst ist es durchgegangen.

Aber tröste dich ich kenne Leute die für im Ausland erbrachte Dienstleistungen Ust. im sechstelligen Bereich zahlen sollen und sich seit Jahren mit dem FA über diese vor Gericht streiten.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Aber die Einfuhrumsatzsteuer ist in dem Fall doch nicht berechtigt. Den der Gutschein stellt weder eine Ware da (für die die Steuer fällig gewesen wäre) noch wird dafür eine Dienstleistung in Deutschland erbracht (auch dann wären Steuern fällig).

Da haben die Typen vom Zoll Dienst nach Vorschrift getan und da du mit der Materie nicht vertraut warst ist es durchgegangen.

Aber tröste dich ich kenne Leute die für im Ausland erbrachte Dienstleistungen Ust. im sechstelligen Bereich zahlen sollen und sich seit Jahren mit dem FA über diese vor Gericht streiten.

So ist es. Ich würde mal das auf dem erhaltenen Steuerbescheid angegebene Rechtsmittel einlegen. Die Begründung hast Du vorstehend kostenlos erhalten.
 
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libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
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Danke Euch vielmals - genau das werde ich machen und danach natürlich hier berichten.
 

rampant

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
738
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Hatte ich auch schon, wobei ich zum Zollamt kommen sollte und meine Karte in Empfang nehmen und bezahlen. Nach kurzer Diskussion mit Verweis auf den Wert der Karte in Deutschland - der Laden existiert nur in den USA, wurde kurz beraten und sie mir ausgehändigt ohne eine Erhebung irgendwelcher Gebühren. Einzige Ärgernis für mich somit, dass ich 60km fahren musste.
Hilft vielleicht wenn du denen kurz zeigst, dass es den Laden hier nicht gibt.
 
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libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
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Vielen Dank für die hilfreichen Informationen! Die Beschwerde war erfolgreich, ich habe den Betrag bereits überwiesen bekommen.

Die 10 Euro Zollstellungsentgelt darf ich wohl abschreiben - kann ich verkraften.