Reisekosten in Steuererklärung als Angestellter

ANZEIGE

frontloop

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
345
0
ANZEIGE
Hi,

als Angestellter erhalte ich bei Dienstreisen den steuerfreien Verpflegungsmehraufwand vom AG erstattet.
Dieser ist auf der Lohnsteuerbescheinigung des AG auch entsprechend aufgeführt (Zeile weiß ich jetzt nicht genau).
Andere Reisekosten (z.B. Fahrkarten für ÖPNV) bekomme ich direkt erstattet (ich zahle, reiche den Beleg ein und bekomme mit der Reisekostenabrechnung den Betrag erstattet) oder sehe sie überhaupt nicht (Hotelrechnung geht direkt an den AG, ich zahle nichts).

Für die Steuererklärung trage ich bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung ein. Damit auch die steuerfreien Verpflegungszuschüsse.
Sobald diese eingetragen sind, erhöht sich die Steuerlast.
Um das zu vermeiden (weil es ja steuerfreie Zuschüsse sind), gebe ich die entsprechenden Auswärtstätigkeiten mit an. Dort trage ich aber nur die Dauer bzw. Abwesenheitstage ein, damit die Rechnung wieder stimmt. Andere Kosten (Hotel, ÖPNV, etc.) trage ich nicht ein, weil die ja eh (direkt oder nach Abrechnung) vom AG getragen werden.

Soweit so richtig, oder?


Was ist jetzt aber mit anderen Kosten, die ich theoretisch auch bei den Auswärtstätigkeiten eintragen könnte und die mir vom AG nicht erstattet werden:
Also z.B. die tatsächliche Abendessenrechnung (allein, kein Kundenessen), sofern sie den Verpflegungsmehraufwand übersteigt?
Oder eine Taxirechnung, die der AG nicht zahlt, weil er sagt, ich soll per ÖPNV fahren, ich aber zu faul bin?
Oder den selbst gezahlten Mehrpreis im Hotel für ein schöneres Zimmer / den Aufpreis für eine Upgrade im Flugzeug.

Kann/darf ich sowas in der Steuererklärung angeben?
 

Bullterrier_ERH

Aktives Mitglied
03.11.2017
121
0
Abendessen kannst du nicht ansetzen

Eine Taxirechnung die der AG nicht übernimmt, genauso den Mehrpreis für Hotel kannst du ansetzten.
 
  • Like
Reaktionen: L_R

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.600
503
Hi,

als Angestellter erhalte ich bei Dienstreisen den steuerfreien Verpflegungsmehraufwand vom AG erstattet.
Dieser ist auf der Lohnsteuerbescheinigung des AG auch entsprechend aufgeführt (Zeile weiß ich jetzt nicht genau).

??? ich will nur auf die erste Zeile eingehen: Es ist mir nicht bekannt, dass der erstattete Steuerfreie Mehraufwand bei Dienstreisen von Angestellten in der Lohnsteuerkarte erscheint.

Meines Wissens erscheint dort nur das was zu einem gelwerten Vorteil führt.

Irgendwas muss bei dir besonders sein.


Flyglobal
 

concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
5.755
1.804
Hamburg
Manche FA fragen nach, andere nicht. Hängt ggfs. vom argumentieren ab: z.B. mit Erkrankung oder Rückenproblemen,

Umbuchung bei Verspätung oder Ausfällen oder wichtigen privaten Termin (Geburtstag +1 oder Hochzeitstag) würde ich immer versuchen
 

frontloop

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
345
0
??? ich will nur auf die erste Zeile eingehen: Es ist mir nicht bekannt, dass der erstattete Steuerfreie Mehraufwand bei Dienstreisen von Angestellten in der Lohnsteuerkarte erscheint.

Meines Wissens erscheint dort nur das was zu einem gelwerten Vorteil führt.

Irgendwas muss bei dir besonders sein.


Flyglobal

Das ist Zeile 20 in der Lohnsteuerbescheinigung: "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit"
 

nomad_

Aktives Mitglied
18.02.2016
140
36
??? ich will nur auf die erste Zeile eingehen: Es ist mir nicht bekannt, dass der erstattete Steuerfreie Mehraufwand bei Dienstreisen von Angestellten in der Lohnsteuerkarte erscheint.

Meines Wissens erscheint dort nur das was zu einem gelwerten Vorteil führt.

Irgendwas muss bei dir besonders sein.


Flyglobal

Steht seit ein paar Jahren eigentlich immer auf der Lohnsteuerbescheinigung drauf, Zeile 20 oder so: "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit". Und wenn man dann nicht entsprechend Auswärtstätigkeiten angibt (Anlage N), wird daraus ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist...

nomad_.
 
  • Like
Reaktionen: xcirrusx

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
6.122
4.558
HAM
Aber meines Wissens können keine Komfortkosten angesetzt werden, also z.B. privat bezahltes Upgrade eines durch den AG vollständig bezahlten Fluges.

Doch geht. Sogar mit Meilen, wobei dann dem Finanzamt ein entsprechender Wert vorgegeben werden muss. Manche FA nehmen daür den Wert 245 Euro / 10.000 Meilen - zu diesem Preis konnte man bis vor etlichen Jahren die Meilen kaufen.

Wichtig ist für das Upgrade einen separaten Beleg zu haben. Sobald der UpgradePreis im normalen Passengerreceipt ausgewiesen ist, wird es schwierig. Bei BA kann man sich dafür über Customer Service eine separate Rechnung ausstellen lassen. Selbst schon Dutzende Male in über 10 Jahren so gemacht. Steuerprüfung war damit auch kein Thema.
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
7.030
2.847
Z´Sdugärd
Abendessen kannst du nicht ansetzen
Doch kann er. Und zwar: Du bist von Montag-Freitag im Aussendienst in Deutschland. Du bekommst (fiktive Zahlen, genauer hab ich grad net im Kopf) bei bis zu 12h -> 12€, bei bis zu 18h -> 18€ und bis zu 24h -> 24€ "Spesen" (also Verpflegungsmehraufwand). So startet die Dienstreise Montags um 5.59Uhr und endet Freitags um 18.01Uhr. Somit sieht die Rechnung so aus: Montags 18€, Dienstag bis Donnerstag 24€ und Freitags 18€. Jetzt kannst du allerdings die fehlenen 6€ geltend machen für Freitag und Montag.
 

hippo72

Erfahrenes Mitglied
11.03.2009
11.433
3.870
Paralleluniversum
Steht seit ein paar Jahren eigentlich immer auf der Lohnsteuerbescheinigung drauf, Zeile 20 oder so: "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit". Und wenn man dann nicht entsprechend Auswärtstätigkeiten angibt (Anlage N), wird daraus ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist...

nomad_.

Ernsthaft?
:eek::eek::eek::eek:
Und warum merkt das Finanzamt das nicht von selber und korrigiert es?
Wie lange rückwirkend kann ich denn deswegen meinen Steuerbescheid anfechten?
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.600
503
Wen du von den 6€ kein Koks und Nutte dir gönnst wirds wohl für die Verpflegung als Essen draufgehen...Sollte man ggf zum Essen eingeladen werden muss man das natürlich auch angeben zwecks Abzug.

Die 6 Euro sind halt der Verpflegungs-Mehraufwand, gegenüber dem was man als zuhause selber aus versteuertem Einkommen verfuttern würde.

Als nicht Nutzer dieser Produkte und Dienstleistungen kenne weder die Preise für 'Koks und Nutten', aber beides wird man als Ersatzleistung für 6 wohl nicht finanzieren können (denke ich mal)- zu dem Schluss kommt auch der Finanzbeamte.


Flyglobal
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
3.779
972
KUL (bye bye HAM)
Wen du von den 6€ kein Koks und Nutte dir gönnst wirds wohl für die Verpflegung als Essen draufgehen...Sollte man ggf zum Essen eingeladen werden muss man das natürlich auch angeben zwecks Abzug.

Es heißt Nutten! Soviel Zeit muss sein.

Man muss allerdings auch nur die Essenseinladungen des eigenen Arbeitgebers in Abzug bringen. Bei Einladungen durch Dritte, liegt kein Sachbezug vor und damit auch keine Notwendigkeit des Abzugs.
 

hippo72

Erfahrenes Mitglied
11.03.2009
11.433
3.870
Paralleluniversum
Man muss allerdings auch nur die Essenseinladungen des eigenen Arbeitgebers in Abzug bringen. Bei Einladungen durch Dritte, liegt kein Sachbezug vor und damit auch keine Notwendigkeit des Abzugs.

Wie sieht es hier aus:
Ich bin auf einer Konferenz, die der Arbeitgeber bezahlt. Dort ist Mittagessen inklusive.
Zusätzlich gibt es Frühstück, welches ich aber nicht in Anspruch nehme.

Die nächste Konferenz ist kostenfrei und es gibt Mittagessen.

Mir wurde in den letzten 3 Firmen immer erklärt, dass ich sobald ich das Essen nicht selber bezahlen muss keine Pauschale in Abzug bringen kann. Auch wenn es zum Mittagessen nur belegte Brötchen gibt, muss das voll angerechnet werden. Genauso ja bei Flügen.
Fliege ich vormittags STR-FRA auf einer Dienstreise, muss ich das als bezahltes Frühstück angeben, weil es ja nen Schluck Wasser und manchmal nen Keks gibt.
 

dunni

Aktives Mitglied
09.01.2015
215
125
Nein, die Snacks die es in Economy gibt, zählen nicht als Mahlzeit, das wurde hier in einem anderen themenbezogenen Thread auch verlinkt (den hab ich leider nicht mehr zur Hand).
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
3.779
972
KUL (bye bye HAM)
Wie sieht es hier aus:
Ich bin auf einer Konferenz, die der Arbeitgeber bezahlt. Dort ist Mittagessen inklusive.
Zusätzlich gibt es Frühstück, welches ich aber nicht in Anspruch nehme.

Die nächste Konferenz ist kostenfrei und es gibt Mittagessen.

Fall 1:
Frühstück und Mittagessen müssen in Abzug gebracht werden. Dabei ist es unerheblich ob du das Frühstück angenommen hast. Die Bereitstellung ist hier steuerrelevant.

Fall 2:
Keinerlei Abzug, da alle Belastungen an Dritte gehen.

Flug:
jede Airline weist in der Buchung den Leistungsumfang aus. MEAL muss analog zur Abflugzeit (also um 12:00 kein Frühstück mehr abrechnen) in Abzug gebracht werden, SNACK nicht. Dein Wasser und Keks ist ein SNACK.
 
  • Like
Reaktionen: hippo72

offtherecord

Erfahrenes Mitglied
13.11.2009
1.426
295
Doch kann er. Und zwar: Du bist von Montag-Freitag im Aussendienst in Deutschland. Du bekommst (fiktive Zahlen, genauer hab ich grad net im Kopf) bei bis zu 12h -> 12€, bei bis zu 18h -> 18€ und bis zu 24h -> 24€ "Spesen" (also Verpflegungsmehraufwand). So startet die Dienstreise Montags um 5.59Uhr und endet Freitags um 18.01Uhr. Somit sieht die Rechnung so aus: Montags 18€, Dienstag bis Donnerstag 24€ und Freitags 18€. Jetzt kannst du allerdings die fehlenen 6€ geltend machen für Freitag und Montag.

Das ist meiner Meinung nach falsch.
Der AG zahlt Dir im Normalfall den maximal steuerfrei erlaubten Betrag aus. Und alles darüber kannst Du Dir auch nirgends wiederholen.
Die Logik ist ja: Der Gesetzgeber erkennt an, dass man bei Auswärtstätigkeit einen erhöhten Verpflegungsaufwand hat. Deshalb kann man sich diesen entweder von der Steuer wiederholen, oder aber vom AG steuerfrei erstatten lassen. Für beide Fälle gilt aber, dass es eine sog. große und eine kleine Pauschale gibt. Diese gibt für beide Fälle (AG erstattet oder erstattet nicht) jeweils das Maximum an. Erstattet Dir der AG aber schon das Maximum, kannst Du Dir nicht noch mehr zurückholen.


Nebenbei: Es gibt schon seit 1-2 Jahren nur noch 2 Zeitklassen, nicht die von Dir genannten 3.

Die eine Verpflegungspauschale gilt für Geschäftsreisen von einer Dauer zwischen acht (mehr als acht Stunden) und 24 Stunden sowie für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Geschäftsreisen. Dies ist die sogenannte kleine Pauschale.

Für volle Abwesenheitstage – genauer gesagt für eine ganztägige Abwesenheit über 24 Stunden (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) gilt die große Pauschale.

Quelle https://www.reisekostenabrechnung.com/verpflegungsmehraufwand-2018/
 
Zuletzt bearbeitet:

nomad_

Aktives Mitglied
18.02.2016
140
36
Ernsthaft?
:eek::eek::eek::eek:
Und warum merkt das Finanzamt das nicht von selber und korrigiert es?
Wie lange rückwirkend kann ich denn deswegen meinen Steuerbescheid anfechten?

Was soll das Finanzamt selber merken? Wie oft und wie lange man auf Dienstreise war, weiß das Finanzamt ja erst mal nicht. Wenn in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ein Betrag steht, dann hat der AG dem Finanzamt steuerfrei gezahlte Beträge gemeldet. Und nun muss eben geprüft werden, ob die steuerfrei bleiben können. Dafür muss man mühsam in Anlage N die Reisen einzeln eintippen.

Wenn die steuerfrei erhaltenen Zuschüsse gleich der maximal steuerfrei möglichen Verpflegungsmehraufwendungen sind (veröffentlicht das BMF jedes Jahr), dann ist alles gut. Wenn man mehr steuerfrei erhalten hat als zulässig, wird die Differenz versteuert. Hat man weniger erhalten als steuerfrei zulässig (kommt tatsächlich vor), ergeben sich aus der Differenz Werbungskosten.

nomad_.
 

pierce

Erfahrenes Mitglied
06.10.2011
7.234
1.542
Rheinland-Pfalz
Was soll das Finanzamt selber merken? Wie oft und wie lange man auf Dienstreise war, weiß das Finanzamt ja erst mal nicht. Wenn in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ein Betrag steht, dann hat der AG dem Finanzamt steuerfrei gezahlte Beträge gemeldet. Und nun muss eben geprüft werden, ob die steuerfrei bleiben können. Dafür muss man mühsam in Anlage N die Reisen einzeln eintippen.

Wenn die steuerfrei erhaltenen Zuschüsse gleich der maximal steuerfrei möglichen Verpflegungsmehraufwendungen sind (veröffentlicht das BMF jedes Jahr), dann ist alles gut. Wenn man mehr steuerfrei erhalten hat als zulässig, wird die Differenz versteuert. Hat man weniger erhalten als steuerfrei zulässig (kommt tatsächlich vor), ergeben sich aus der Differenz Werbungskosten.

nomad_.
Ich habe noch nie den Betrag aus Zeile 20 in die Einkommensteuer Erklärung übernommen und das Finanzamt hat das noch nie beanstandet.

Bei allen anderen Einträge der Lohn-Steuer Bescheinigung die in die Steuer Erklärung zu übernehmen sind heisst es ja auch in der Steuererklärung dann immer lt Zeile xxx der Lohnsteuerbescheinigung.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.442
8.726
FRA/QKL
Ich habe noch nie den Betrag aus Zeile 20 in die Einkommensteuer Erklärung übernommen und das Finanzamt hat das noch nie beanstandet.
Muss man als AN ja auch nicht. Ich weiß nicht wer hier auf das schmale Brett kommt. Für die korrekte Versteuerung oder Nicht-Versteuerung sorgt der AG und muss dieses in Steuerprüfungen, insbesonder Lohnsteuer Außenprüfung belegen können. Wenn es bei der Prüfung zu Differenzen kommt müssen diese geheilt werden. Selbst wenn es hier zu einer rechnerischen Nachzahlung durch den AN kommen würde übernimmt diesen Differenzbetrag normalerweise der AG (ist für den AG allerdings kalkulatorisch etwas höher).
 
  • Like
Reaktionen: pierce