Versandschaden: endlose Frust-Diskussion mit Dienstleister

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Blauersalon

Erfahrenes Mitglied
18.11.2016
398
20
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Ich möchte Euch von einem Fall schreiben, vielleicht hat jemamd im Nachinhein einen Tip oder Rat.

Vor Weihnachten versendete ich eine Größere Sendung mit den Transport-Brooker Packlink.

Auf Packlink.com kann man verschiedene Transportdienstleister (DHL, dpd, UPS, GPS, FedEx) vergleichen und bekommt zumindest bei größeren Sendungen einen besseren Preis. Soweit ich das herausbekommen habe, sitze Packlink in Spanien. Service läuft aber tadellos, auch der Support antwortet sofort.

Über Packlink, die lediglich nur als Vermittler auftreten, habe ich nun eine größere Sendung via dpd zu mir senden bzw. abholen lassen. Ich bin Empfänger der Sendung, Standartversicherung dpd hierbei 500 Euro.

Diese wurde von dpd abgholt und mir nach 2 Tagen ordnungsgemäß zugestellt.

Äußerlich schien das Paket in Ordnung, lediglich ein ca. 4cm Loch war im Papkarton zu sehen.

Nach Quittierung des ordnungsgemäßen Empfangs und keiner weiteren sichtbaren Schäden, öffneten wir das Paket und sahen, daß die Ware innen leider gebrochen war. Ich kann definitv sagen, daß dies auf dem Transportweg passiert ist, da es von einem Familenmitglied zu uns gesendet wurde und der Schaden nicht vorher entstand.

Ich habe mich umgehend an Packlink gewendet und den Schaden gemeldet.

Als erste Antwort kam die Bitte nach Fotos vom Schaden, welcher ich ebenso nachkam, alles bestens dokumentiert, danach die zweite Antwort (leicht von mir gekürzt:

Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihre Reklamation nicht anerkennen können.
Auf dem uns vorliegenden Abliefernachweis wurde bei der Annahme der Ware nicht vermerkt, dass die Sendung beschädigt ist. Durch die sogenannte reine Quittung erlöschen alle Ansprüche auf Schadensersatz - siehe § 438 HGB. Der Spediteur oder Paketdienstleister muss dann davon ausgehen, dass die Lieferung in unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen wurde. Weiterhin konnten wir keinen Hinweis finden, wo der Schaden tatsächlich entstanden sein soll. Da der Spediteur nur für Schäden haftet, die er oder seine Mitarbeiter schuldhaft verursachen, hat der Ersatzberechtigte entsprechende Nachweise vorzulegen.
Bitte beachten Sie des weiteren das die verwendete Verpackung und Innenverpackung als unzureichend eingestuft wird.
Der Inhalt war nicht ausreichend gepolstert um gegen Stöße und Stauchungen, die während des Transports auftreten können, geschützt zu sein. Der Inhalt muss einen theoretischen Sturz aus 100cm auf Ecken, Kanten und Flächen sowie ein Aufprallgewicht von bis zu 31,5kg unbeschadet überstehen können.
Aus diesen Gründen müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass wir für den entstandenen Schaden eine Haftung ablehnen. Es obliegt ausschließlich Ihnen als Versender, für die ordnungsgemäße Verpackung der zur Beförderung übergebenen Güter Sorge zu tragen (siehe auch AGB's Punkt 5 Verbotsgut; Beförderungsausschlüsse sowie Punkt 6 Mitwirkungspflicht des Kunden).
Es tut uns leid, Ihnen keine angenehmere Antwort geben zu können.


Meiner Meinung nach - und ich bin in der Rechtslage nicht bewandert! - sagt der Paragraph 438 HGB im Absatz 1 nämlich eine andere Defintion:
gemäß § 438 HGB nach Absatz 1 gilt Haftung auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Fakt 1:
Ich habe die "äußerlich nicht erkennbare Beschädigung innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt".

Fakt 2:
Und die Verpackung war ebenso vom Versender und meiner Meinung nach ablsout ausreichend gepolstert - entspricht der von Packlink/dpd geforderten Verpackung/Polsterung.

Stand der Dinge: Packlink steht auf Ihrem Standpunkt, ich auf meinem. Unendliche Mails, Diskussionen.

Ist Euch schon Ähnliches widerfahren - hat jemand noch einen Tip?

Danke - mehrere andere Sendungen liefen über Packlink bis dato einwandfrei.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.582
4.235
MUC/INN
Nur kurz zum HGB: § 438 Abs.1 HGB stellt lediglich die widerlegbare Vermutung auf, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung (nicht den daraus resultierenden Schaden) hinreichend deutlich kennzeichnen. Hinreichend deutlich bedeutet nicht nur allgemeine Angaben ohne jede Umschreibung des Mangels oder allgemeine Vorbehalte bezogen auf die Verpackung und nicht auf das Gut selbst.

Das Problem ist hier aber die reine Quittung. Wenn Du als Empfänger der Ware gegenüber dem Transportunternehmen deren ordnungsgemäßen Erhalt bestätigst, eine so genannte reine Quittung (vorbehaltlose Empfangsbestätigung) ausgestellt hast, später aber einen Schaden feststellen musstest, kann sich der Frachtführer auf die reine Quittung mit der Folge berufen, dass er für den Schaden grundsätzlich nicht einstehen muss. Dir obliegt nun die Nachweispflicht, dass der Schaden gerade auf dem Transport entstanden ist.
 

Blauersalon

Erfahrenes Mitglied
18.11.2016
398
20
...Das Problem ist hier aber die reine Quittung. Wenn Du als Empfänger der Ware gegenüber dem Transportunternehmen deren ordnungsgemäßen Erhalt bestätigst, eine so genannte reine Quittung (vorbehaltlose Empfangsbestätigung) ausgestellt hast, später aber einen Schaden feststellen musstest, kann sich der Frachtführer auf die reine Quittung mit der Folge berufen, dass er für den Schaden grundsätzlich nicht einstehen muss.

Als reine Quittung versteht man das Gegenzeichnen beim Erhalt der Sendung vom dpd-Fahrer/Boten?
Demnach müsste man wohl immer das Paket erst öffnen, bevor man es gegenzeichnet und annimmt.
Ist dieser zwingende Fakt wirklich realisierbar...?

Dir obliegt nun die Nachweispflicht, dass der Schaden gerade auf dem Transport entstanden ist.
Ja, so habe ich es letztendlich auch verstanden.
Meine Frage nun, wie man das warheitsgemäß darlegen kann.
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.975
1.994
Die selbe Schei**e hatte ich erst vor wenigen Monaten mit iloxx.de, ebenfalls via DPD verschickt.

Und zwar mit einem größeren UV-Filter für einen Gartenteich - dummerweise ist während des Versands zum Empfänger ein Plastikteil des UV-Filters im extrem gut gepolsterten Paket abgebrochen, vermutlich ein übler Wurfschaden, der Karton hatte allerdings kein Schaden. Mit dem Schaden ist der UV-Filter leider nicht mehr zu gebrauchen gewesen.

Ich sollte eine Schadensmeldung inkl. Fotos der kaputten Ware, dem Karton, der Polsterung usw. zu DPD schicken.

iloxx.de wie auch DPD haben sich ziemlich schnell (wahrscheinlich immer in solchen Angelegenheiten) aus der Verantwortung gezogen, da die Ware ein Sturz über 1 Meter überstehen muss und der Schaden ja nicht bei Annahme des Paketes quitiert wurde. Dummerweise darf man ja das Paket erst dann öffnen, wenn man das Paket mittels Unterschrift entgegen genommen wurde...

Ich habe am Ende nach einem hitzigen Schriftwechsel aufgegeben mit DPD und iloxx zu diskutieren und dem Empfänger das Geld der Ware zurückerstattet und mit ihm ausgemacht, mir den (defekten) UV-Filter zurückzuschicken. Jetzt habe ich hier den kaputten mehrere hundert Euro teuren UV-Filter stehen :censored::-(

Da ich davor öfters mal hin und wieder via iloxx.de (mit DPD) sperrigere Gegenstände verschickt habe, habe ich mit dieser Sache auch entschieden, zukünftig DPD nicht mehr als Paketdienst zu nutzen, wobei wahrscheinlich die anderen Paketunternehmen vermutlich auch immer eine Ausrede haben, einen Schaden nicht bezahlen zu müssen.

PS: Wenn iloxx.de hier zufällig meinen Beitrag liesst und vielleicht doch noch Interesse hat, eine Einigung über den Schaden im März 2018 zu finden, können sie mich gerne per persönlicher Message kontaktieren.
 

pierce

Erfahrenes Mitglied
06.10.2011
7.236
1.542
Rheinland-Pfalz
Ich hatte so einen Fall direkt mit DHL und es wurde auch nichts erstattet weil DHL sich auf den Standpunkt gestellt hat , dass die Ware in der Verpackung nicht ordentlich und bruchsicher verpackt war, denn sonst wäre sie ja beim Transport nicht gebrochen.
 
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aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
151
wenn in deinem (flyer) Fall der Karton heil, aber der Inhalt kaputt war, würde ich von unzureichender Abpolsterung ausgehen

bei einem richtigen Loch im Karton (Blauersalon) nicht, nutzt aber nichts, da der Empfang uneingeschränkt quittiert wurde
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.317
2.507
Neuss
www.drboese.de
In den allermeisten Fällen wird da keine Regulierung mit Verweis auf Verpackungsmängel erfolgen. Wie genau gibt das denn Packlink vor und was hast Du getan?
 

Simineon

Erfahrenes Mitglied
23.03.2013
4.415
2.524
FRA
Ich kann nicht verstehen, warum man bei einem 4cm grossen Loch in der Verpackung dem Spediteur die reine Quittung ausstellt.
Etwas anderes ist es, wenn äusserlich KEIN Schaden in der Umverpackung zu sehen ist.
 

Blauersalon

Erfahrenes Mitglied
18.11.2016
398
20
Ich kann nicht verstehen, warum man bei einem 4cm grossen Loch in der Verpackung dem Spediteur die reine Quittung ausstellt.
Etwas anderes ist es, wenn äusserlich KEIN Schaden in der Umverpackung zu sehen ist.

Richtige - und gute Frage!
Einfach zu erklären: weil es für mich wirklich nicht bei der Übergabe sichtbar war.
Das Loch war unten auf der Stellfläche des großen Pakets. Das 25kg schwere Paket "steht/stand" bei Übergabe auf dem Loch. Danach haben wir den Karton auch von oben geöffnet usw..

Es wäre jetzt unfair dem dpd Fahrer Mutwilligkeit bei der Übergabe zuunterstellen - aber auch wir haben das Loch im Karton leider wirklich erst später entdeckt.
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
7.140
3.054
Z´Sdugärd
Kurz und knapp:

In den AGB´s eines JEDEN Kurierdienst steht "Ware muss so verpackt sein das sie NICHT kaputt gehen kann". Versichert ist das ganze nur gegen verlust aber NICHT auf Beschädigungen. Das ist das Problem des Versenders.
 

pierce

Erfahrenes Mitglied
06.10.2011
7.236
1.542
Rheinland-Pfalz
Macht ja auch irgendwo alles Sinn.
Ansonsten könnte man ja vieles was man nicht mehr braucht aber noch eine Rechnung hat schrotten,versenden und abkassieren.
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.604
505
Selber zum Glück noch nie betroffen, aber aus dem Bekanntenkreis habe ich noch nie eine Regulierung durch den Paketdienst mitbekommen.
Leider.

Flyglobal
 
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aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
151
ich lese auch immer wieder von Fällen, wo selbst bei Paketverlust nicht gezahlt wird und die geschädigten irgendwann zur Schonung ihrer Nerven aufgeben

gut verpacken heißt für mich dann auch mal Holzplatten innerhalb des Kartons zu haben zum Schutz eines empfindlichen Guts
 

ichbinswieder

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
2.223
296
ich lese auch immer wieder von Fällen, wo selbst bei Paketverlust nicht gezahlt wird und die geschädigten irgendwann zur Schonung ihrer Nerven aufgeben

Haber ich seit 2017 mit DHL in Verbindung mit PayPal. Immer noch im Rechtsstreit. Bis heute kein Geld gesehen, nur hohe Kosten gehabt.
 

gabenga

Erfahrenes Mitglied
16.11.2010
2.332
527
STR
ich lese auch immer wieder von Fällen, wo selbst bei Paketverlust nicht gezahlt wird und die geschädigten irgendwann zur Schonung ihrer Nerven aufgeben
Das kann ich mir, sofern keine Ablegeerlaubis vorliegt, kaum vorstellen. Der Sachverhalt bei einem nicht zugestellten Paket ist doch i.d.R. eindeutig zu beweisen und dann wird auch von der Veriswcherung bezahlt.

gut verpacken heißt für mich dann auch mal Holzplatten innerhalb des Kartons zu haben zum Schutz eines empfindlichen Guts
Im Grunde genommen kannst Du, wie bereits angedeutet, die Verpackungsvorschriften kaum erfüllen.
 

aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
151
da soll halt
Haber ich seit 2017 mit DHL in Verbindung mit PayPal. Immer noch im Rechtsstreit. Bis heute kein Geld gesehen, nur hohe Kosten gehabt.
als Primärquelle sagen, wie sich Paketdienste auch in eindeutigen Fällen winden

das geht so weit, daß Antiquitäten als wertlos, weil alt und längst abgeschrieben bezeichnet und Entschädigung verweigert wird
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
7.140
3.054
Z´Sdugärd
ich lese auch immer wieder von Fällen, wo selbst bei Paketverlust nicht gezahlt wird und die geschädigten irgendwann zur Schonung ihrer Nerven aufgeben
GELD will keiner verschenken...das ist ja das grundlegende Problem. Ich hatte 2 mal das Vergnügen mit verschollener Ware. Das läuft dann so ab das es EIN "Postsuchlager" bei DHL in Deutschland gibt. Glaub Duisburg da oben. Hier werden die Pakete wohl geöffnet und der Inhalt erfasst und eingelagert. Wen du eine Verlustmeldung machst musst du eben angeben was da drin war. Im Idealfall mit Bild, Teilenummer, Seriennummer. Anschliessend verschwindet einer Tagelang im Lager und sucht das Teil. Ist es wie bei mir ein Autoteil wo du eben Teilenummer und relativ klare Form hast finden die das sogar. Das ganze deinem Kunden zu erklähren ist halt das Problem.

So und woher kommt das? Wie beim fliegen eben. Das Paket hat einen BARCODE. Und ohne den geht nix. Fällt dieser ab, ist unlesbar (warum auch immer) oder gar verschwunden durch blöd hingeklebt fällt das Ding durchs raster Ist gar der ganze Aufkleber verschwunden (warum auch immer) etc.

Zeitraum war im übrigen damals fast 3 Monate!

Und wiegesagt bei Beschädigungen haftet GRUNDSÄTZLICH erstmal der Versender. Und wen wirklich mal in einem Depot gesehen hast WIE diese 1€ Jobber und Scheinselbstständigen (achtung: Vermutung und Spekulation) mal egal bei welchem Dienstleister wundert dich es erstmal überhaupt was ankommt unbeschädigt.
 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.582
4.235
MUC/INN
Die erste Frage wäre für mich, ob 438 HGB bei einem Geschäft mit einem Verbraucher überhaupt zur Anwendung kommt.

Auch die Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407ff. HGB) im 4. Buch des HGB, welches mit "Handelsgeschäfte" übertitelt ist, gilt die Grundregel des § 345 HGB, was bedeutet, daß die Vorschriften über das Frachtgeschäft schon dann Anwendung finden, wenn nur eine Seite ein Kaufmann ist und den Frachtvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes schließt.

Eine kleine Einschränkung findet sich aber in § 407 Abs.3 Satz 1 Nr.2 HGB:
§ 407 - Frachtvertrag
(3) [SUP]1[/SUP]Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
[SUP]

2[/SUP]Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Nach Nr. 2 muß die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören; insofern wird hier etwas anderes als in § 345 HGB bestimmt, da es hier nämlich darauf ankommt, daß der Frachtführer ein Kaufmann ist. Daß auch der Absender Kaufmann ist, wird jedoch nicht verlangt.

Für die Anwendbarkeit der Vorschriften über Frachtgeschäfte ist es also nicht erforderlich, dass beide Seiten Kaufleute sind; auch bei einem Nichtkaufmann als Absender finden die §§ 407 ff. HGB Anwendung, sofern nur der Frachtführer Kaufmann ist.

Edit sagt, dass es ggü. Verbrauchern aber hinsichtlich des § 438 HGB Einschränkungen gibt: OLG Köln, Urteil vom 27.4.2010 - 3 U 160/09: Eine Schriftformvereinbarung per AGB über die Schadensanzeige ist unwirksam.
 
Zuletzt bearbeitet:

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.582
4.235
MUC/INN
Mir fehlt das natürlich der juristische Hintergrund - um es direkt zu sagen: wir haben einfach nur was von A nach B gesendet.

Nein, ein Handelsgeschäft meint "alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehören, das steht in § 343 Absatz 1 HGB und verweist damit auf die §§1 ff. HGB.
Nachdem Du davon offenbar zum ersten Mal hörst, schließe ich aus, dass Du ein Kaufmann bist, also ein Handelsgewerbe betreibst (lies mal § 1 HGB).

Nichtsdesto trotz ist die Aussage falsch, § 438 HGB gelte nur, wenn ein Handelsgeschäft vorliegt. Dass auch ein Verbraucher Absender im Rahmen eines Frachtvertragsverhältnisses sein kann, stellt schon § 449 Abs.3 HGB klar. Es kann nur nicht zu seinem Nachteil von der gesetzlichen Regelung in § 438 HGB abgewichen werden.

D.h. es bleibt wie gehabt, Du musst nun im Rahmen einer Schadensfeststellung darlegen und beweisen, dass der Schaden während des Transports entstanden ist, was in der Praxis wohl meist sehr schwierig sein dürfte.
 

helli1860

Aktives Mitglied
08.12.2014
121
21
MUC
Du musst nun im Rahmen einer Schadensfeststellung darlegen und beweisen, dass der Schaden während des Transports entstanden ist, was in der Praxis wohl meist sehr schwierig sein dürfte.[/QUOTE]

so ist es, ein sog. verdeckter Schaden. Einzige Lösung ist die Eindeckung einer Transportversicherung, die in solchen Fällen einsteht und sich dann im Regressweg mit den Dienstleistern/Frachtführern auseinandersetzt