Anwalt für Erbrecht anwesend ?

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emet

Reguläres Mitglied
03.12.2014
86
4
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Hallo,
gibt es hier einen Anwalt für Erbrecht der mit ggf, die eine oder andere Frage beantworten kann?

Es geht grob gesagt um folgendes:
Meine Frau hat seit ein paar Monaten die Betreuung einer Person übernommen, die durch Krankheit schwer gehandicapt ist.
Die betreute Person befindet sich in Privatinsolvenz (Wohlverhaltensphase) und war die letzten Jahre in Hartz 4. Außerdem liegt diese Person im Moment noch stationär und wird im Januar in ein Pflegeheim verlegt.
Jetzt steht evtl. eine Erbschaft an, die der betreuten Person zufallen würde.
Da die betreute Person von der Erbschaft ohnehin nichts hat (Krankheit + evtl. Insolvenzmasse) stellt sich die Frage, ob man als Betreuer die Erbschaft ausschlagen darf ohne damit selbst dann Schwierigkeiten zu bekommen.

Grüße
EMET
 

Brainpool

Erfahrenes Mitglied
15.03.2014
2.801
122
Eine Wohlverhaltensphase sehe ich so das man alles erdenkliche tut um die Gläubiger zu befrieden.
Wenn also eine Erbschaft ins Haus steht haben somit die gläubigen Geschädigten eine Chance ihre Kohle zurück zu bekommen.
Daher sehe ich keinen Grund das Erbe auszuschlagen.
Anders, wenn ausgeschlagen würde hätte der Erbe ja auch keinen Nutzen davon.
Ich sehe sogar eine Haftung des Betreuers.
Aber alles nur meine private Meinung
 

steroidpsycho

Erfahrenes Mitglied
03.12.2010
709
110
Die zu erwartende Erbschaft muß dem Insolvenzverwalter / Treuhänder mitgeteilt werden, dieser kümmert sich um alles weitere.

Eine Nichtinformation könnte u.U. Schadenersatzansprüche der Gläubiger nach sich ziehen, zudem müsste geprüft werden, ob ein Restschuldbefreiungsversagungstatbestand hierdurch gegeben ist.
 
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airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.143
13
Die Erbschaft sollte nicht ausgeschlagen werden:

Die Möglichkeit zur Ausschlagung einer Erbschaft ist für Erben, die Leistungen nach dem SGB II erhalten prinzipiell gegeben. Allerdings sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II herbeiführen, zum Ersatz der aus diesem Grund gezahlten Leistungen verpflichtet (§ 34 Abs. 1 SGB II).

Diese Konstellation ist im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert gegeben, weshalb die Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert für den Erben keinen Vorteil bedeutet.

Insbesondere ist von Konstruktionen abzuraten, bei denen ein Erbe, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, die Erbschaft zu Gunsten von in der Erbfolge nachrangigen Verwandten ausschlägt, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Auch hier haftet der Leistungsbezieher in Höhe der tatsächlich zu unrecht gezahlten Leistungen – auch dann, wenn ihm für die Ausschlagung der Erbschaft von den nachrangigen Erben nur ein Bruchteil „als Belohnung“ für die Ausschlagung ausgezahlt wird.In der Praxis bedeutet dies, dass Erben, die Arbeitslosengeld II beziehen, eine Erbschaft nur dann ohne weitere Konsequenzen ausschlagen können, wenn der Nachlasswert negativ ist.

https://www.sozialleistungen.info/hartz-iv/erbschaft/

Daneben besteht eine perönliche Haftung des Betreuers, wenn er die Erbschaft zu Lasten von Sozialversicherungsträgern ausschlägt, zusätzlich könnte das sogar strafrechtlich relevant sein.

Erben, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet die Erbschaft unverzüglich dem zuständigem Leistungsträger – in der Regel dem Job-Center – anzuzeigen. Wird die rechtzeitige Anzeige der der Erbschaft unterlassen, handelt der Erbe ordnungswidrig was wiederum mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Zudem könnte im Einzelfall der Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllt sein.
 
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europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS
Eine Wohlverhaltensphase sehe ich so das man alles erdenkliche tut um die Gläubiger zu befrieden.
Wenn also eine Erbschaft ins Haus steht haben somit die gläubigen Geschädigten eine Chance ihre Kohle zurück zu bekommen.
Daher sehe ich keinen Grund das Erbe auszuschlagen.
Anders, wenn ausgeschlagen würde hätte der Erbe ja auch keinen Nutzen davon.
Ich sehe sogar eine Haftung des Betreuers.
Aber alles nur meine private Meinung


Die zu erwartende Erbschaft muß dem Insolvenzverwalter / Treuhänder mitgeteilt werden, dieser kümmert sich um alles weitere.

Eine Nichtinformation könnte u.U. Schadenersatzansprüche der Gläubiger nach sich ziehen, zudem müsste geprüft werden, ob ein Restschuldbefreiungsversagungstatbestand hierdurch gegeben ist.

Die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft ist eine höchstpersönliche Entscheidung und steht gemäß § 83 InsO ausschließlich dem Schuldner zu. Nach ganz herrschender Ansicht ist auch die Ausschlagung in der Wohlverhaltensperiode keine Verletzung der Obliegenheiten aus § 295 InsO. Daher kann der Schuldne rgrundsätzlich frei entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt und die Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgibt oder ob er ausschlägt.

Problematisch könnte hier allerdings der von airhansa angesprochene Konflikt mit dem Sozialrecht sein, wobei ich meine Zweifel habe, ob die Pauschalität der zitierten Aussage (Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert führt immer zur Rückzahlungsverpflichtung nach § 34 I 2 SGB II) so zutreffend ist, da die Sozialwidrigkeit nach meinem Verständnis im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere aufgrund der Höchstpersönlichkeit von Annahme und Ausschlagung halte ich eine solch pauschale Aussage für schwierig. Alles selbstverständlich ohne Gewähr!

Davon zu trennen ist sicherlich die Anzeigepflicht für eine angefallene (angenommene) Erbschaft. Wer diese nicht anzeigt und daher Leistungen in Anspruch nimmt, die ihm mangels Bedürftigkeit nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs strafbar.

Ich würde die Frage an einen Sozialrechtler geben. Noch besser wäre eine vernünftige erbrechtliche Lösung des Erblassers (Stichwort Bedürftigentestament).
 
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emet

Reguläres Mitglied
03.12.2014
86
4
Danke für Eure Hinweise.

Soweit ich das selbst recherchiert hatte, bleibt es dem Erbschaftsempfänger IMMER freigestellt, ob er eine Erbschaft annimmt oder nicht. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht.
Die (mögliche) Erbschaft verheimlichen will ich nicht. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das lange gut gehen würde.
Da in dem Fall der Erbschaftsbegünstigte seinen Willen aber nicht selbst ausdrücken kann, wird das meine Frau tun müssen. Und da man als Betreuer auch in die Haftung genommen werden kann, wollen wir natürlich unser Risiko ausschließen.
Wir wollen auf keinen Fall irgendwelche Scherereien mit irgendwelchen Ämtern.
 

airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.143
13
Soweit ich das selbst recherchiert hatte, bleibt es dem Erbschaftsempfänger IMMER freigestellt, ob er eine Erbschaft annimmt oder nicht. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht.

Das mag sein, die Frage ist ob der durch die Erbschaft begünstigte nicht auch einen Pflichtteilsanspruch hat.
Bei SGB II (=Hartz IV) Empfängern mit Behinderung (scheint ja hier der Fall zu sein) kann der Sozialhilfeträger im Fall des Bezugs von Leistungen den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und stellvertretend für den Behinderten geltend machen.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.778
5.511
Die Ausschlagungserklärung der Betreuerin bedarf der gerichtlichen Genehmigung (§§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 2 BGB). Gründe für eine Erteilung der Genehmigung sind hier nicht erkennbar.
 

europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS
Das mag sein, die Frage ist ob der durch die Erbschaft begünstigte nicht auch einen Pflichtteilsanspruch hat.
Bei SGB II (=Hartz IV) Empfängern mit Behinderung (scheint ja hier der Fall zu sein) kann der Sozialhilfeträger im Fall des Bezugs von Leistungen den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und stellvertretend für den Behinderten geltend machen.

Ein Pflichtteilsanspruch besteht nach § 2303 Abs. 1 BGB nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Das ist hier ja nach Angaben des TE gerade nicht der Fall.

Im Fall eines Testaments mit Beschränkung durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft (nochmals Stichwort Bedürftigentestaments) gibt es nach § 2305 Abs. 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch falls der Erbe ausschlägt. Auch hier besteht nach meiner Kenntnislage kein Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Ausschlagung der Erbschaft (Stichwort höchstpersönliches Rechtsgeschäft).
 

airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.143
13
Ein Pflichtteilsanspruch besteht nach § 2303 Abs. 1 BGB nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Das ist hier ja nach Angaben des TE gerade nicht der Fall.

Ich hatte mehr an diesen Fall gedacht:
Ist ein Erbe, der auch pflichtteilsberechtigt wäre, durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder Auflage beschwert, so kann der Erbe sein Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Da sein Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf eine Geldzahlung ist, ist sein Pflichtteil weder beschränkt noch beschwert.

Oben würde ja bereits das Stichwort "Bedürftigentestament" oder auch Behindertentestament genannt. Und dort ist die Einsetzung von Nacherben ein übliches Mittel.
 
Zuletzt bearbeitet:

europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS
Die Ausschlagungserklärung der Betreuerin bedarf der gerichtlichen Genehmigung (§§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 2 BGB). Gründe für eine Erteilung der Genehmigung sind hier nicht erkennbar.

Puh - ich verstehe nicht, warum man bei so unklarer Faktenlage solche pauschale Rechtsansichten raushaut. Zum Beispiel könnte die Erbschaft (ggf. abzüglich der Hälfte für die Rectschuldbefreiung) unterhalb des Schonvermögens liegen. In einem solchen Fall wurde eine (familienrechtliche) Genehmigungsfähigkeit bereits angenommen.

OLG Köln meinte:
Der Senat verkennt nicht, dass eine Erbausschlagung eines Erben, der – wie hier – im staatlichen Leistungsbezug steht, regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16. 7. 2009 – 15 Wx 85/09, FamRZ 2009, 2036). Vorliegend indes ist – bestenfalls – ein Wertzufluss zu erwarten, der deutlich unterhalb des Schonvermögens (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 1a SGB II: 3100,– €) liegt und über welchen der Erbe daher eigenverantwortlich disponieren kann. Wenn dann noch die übereinstimmende Haltung der gesetzlichen Vertreterin und des Kindes selbst ist, wegen der Entfremdung zum Erblasser (der nach dem Vorbringen der Kindesmutter diese nach der Geburt der Tochter U. „verstoßen“ hatte) eine Erbschaft von dieser Seite nicht mehr annehmen zu wollen, verdient dieser Wille im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung des Umfangs der im Erbfall bestenfalls nur zu erwartenden überschaubaren finanziellen Vorteile – Berücksichtigung.

Beschl. v. 13. 11. 201810 WF 164/18, DNotZ 2019, 311, (beck-online)

Die Ansicht des OLG Hamm, das pauschal eine Sittenwidrigkeit annimmt, soweit eine werthaltige Erbschaft ausgeschlagen wird, wurde zudem ausdrücklich vom BGH abgelehnt:

BGH meinte:
Dies überzeugt indes nicht (so zutreffend bereits LG Aachen, NJW-RR 2005, 307 = FamRZ 2005, 1506 [1507]). Die Wertungen der Senatsrechtsprechung zum Behindertentestament müssen auch bei erbrechtlich relevantem Handeln Behinderter selbst zum Tragen kommen. Die Entscheidung darüber, ob sie die Erbschaft bzw. den Pflichtteil erhalten wollen, wird zunächst durch die Privatautonomie gedeckt. Grundsätzlich ist jeder frei in seiner Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen will. Vor diesem Hintergrund ist der Erbrechtsgarantie in Art. 14 I GG auch ein Gegenstück im Sinne einer „negativen Erbfreiheit“ zu entnehmen. Wenn einerseits Erblasser frei darin sind, andere zu ihren Erben einzusetzen, ist dies andererseits nur insofern zu billigen, als die Betroffenen damit einverstanden sind. Es gibt keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen. Wenigstens muss den Betreffenden das Recht zur Ausschlagung zustehen, um sich gegen den vom Gesetz vorgesehenen Vonselbst-Erwerb (§§ 1922, 1942 BGB) wehren zu können. Die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwendungen ist notwendiger Widerpart, der einen unmittelbar wirksamen Vermögensübergang ohne eigenes Zutun erst rechtfertigt. Insoweit kann für einen erbrechtlichen Erwerb von Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüchen im Grundsatz nichts anders gelten als für die Erbenstellung selbst. In diesem Sinn steht Pflichtteilsberechtigten für einen Verzicht nicht nur die durch Art. 2 I GG gewährleistete Privatautonomie, sondern auch der Grundgedanke der Erbfreiheit zur Seite.


Dies gilt unabhängig davon, dass Gläubiger von einem erbrechtlichen Erwerb des Betroffenen profitieren würden (vgl. zum Insolvenzrecht § 83 I 1 InsO; ferner BGH, NJW-RR 2010, 121 = FamRZ 2009, 1486 Rdnrn. 13 ff.). Auch gegenüber der Freiheit potenzieller Erben und Pflichtteilsberechtigter gilt daher die Feststellung des Senats, dass der im Sozialhilferecht nur höchst unvollkommen ausgestaltete Nachranggrundsatz keine hinreichende Prägekraft aufweist, um eine Einschränkung der Privatautonomie bzw. der negativen Erbfreiheit im dargelegten Sinn über § 138 I BGB rechtfertigen zu können.


(NJW 2011, 1586, beck-online)


Vor diesem Hintergrund glaube ich, dass eine Ausschlagung ohne Konsequenzen grundsätzlich möglich sein müsste.

Wie sich die Frage für de TE konkret beantwortet kann hier niemand sagen, ohne alle relevanten Einzelheiten zu wissen.
 
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europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS
Ich hatte mehr an diesen Fall gedacht:

Ist ein Erbe, der auch pflichtteilsberechtigt wäre, durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder Auflage beschwert, so kann der Erbe sein Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Da sein Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf eine Geldzahlung ist, ist sein Pflichtteil weder beschränkt noch beschwert.

Oben würde ja bereits das Stichwort "Bedürftigentestament" oder auch Behindertentestament genannt. Und dort ist die Einsetzung von Nacherben ein übliches Mittel.


Hast du jetzt ernsthaft den ersten Satz zitiert und den zweiten Satz einfach ignoriert:

Im Fall eines Testaments mit Beschränkung durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft (nochmals Stichwort Bedürftigentestaments) gibt es nach § 2305 Abs. 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch falls der Erbe ausschlägt. Auch hier besteht nach meiner Kenntnislage kein Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Ausschlagung der Erbschaft (Stichwort höchstpersönliches Rechtsgeschäft).

:confused:

Nachtrag:

Mir fällt gerade auf, dass du den TE auch lediglich auf die Möglichkeit eines Pflichtteils bei Ausschlagung hinweisen wolltest. Das erschien mir aber ziemlich fernliegend - hätten wir ein Bedürftigentestament, bräuchte es den Thread hier nicht...
 
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somkiat

Erfahrenes Mitglied
30.05.2013
5.653
3.937
Gummersbach
Juser europetrav , entsprechend allgemeinem Vorumsbrauch kommt es nicht auf Exaktheit in Bezug auf einen vorliegenden Fall an sondern verbal dabeigewesen zu sein . Wer erhebliche Daseinsfragen rechtlichen Zuschnitts auf Fielviegervoren klären möchte hat die Kontrolle über sein Leben leider verloren . Der Threadstarter sollte sich möglicherweise nach deinen Sprechzeiten erkundigen und auf Basis Stundenhonorar seiner Seele Frieden bescheren . Es ist alles nicht so einfach weil insbesondere Todesfälle den familiären Frieden allgemein schwerstens beeinträchtigen .