Titel vollstrecken - wie macht man das am schlauesten?

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Schnitzel

Aktives Mitglied
15.01.2011
226
1
BER/BCN/Mönkebude
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Hallo zusammen,

ich bin in diesem Thema (vermutlich zum Glück) unbeschlagen, aber vielleicht hat das ja von euch schon jemand durch.

Situation:
Ich bin Alleinerbe eines vor wenigen Monaten verstorbenen Herren. Zum Erbe gehört u.a. ein vollstreckbarer Titel eines Landgerichts aus 1999 gegen ein Ehepaar in einer Ursprungshöhe von etwa 35tDM. Mit Zinsen nun wohl entsprechend mehr.
Der Erblasser hat meines Wissens und der Aktenlage nach, nach 2001 keine Anstalten mehr gemacht das Geld einzutreiben. Nach Internetrecherche existieren die Gläubiger und Kinder noch am entsprechenden Wohnort.

Jetzt habe ich mich im Internet ein Bisschen schlau gelesen und finde natürlich Inkassounternehmen (nicht nur die aus Moskau) und spezialisierte Rechtsanwälte. Einen Anwalt meines Vertauens habe ich selbstverständlich und werde dem im Zweifel auch den Fall übertragen, jedoch hat es bisher nicht geschadet sich zu informieren bevor die teure Uhr anfängt zu ticken.

Wie macht man sowas am schlauesten? Kann man im ersten Schritt selbst etwas tun?

vielen Dank für jeden Input im Voraus!
 

airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.143
12
Mit Zinsen nun wohl entsprechend mehr.

Im § 197 BGB ist die 30 jährige Verjärungsfrist von vollstreckbaren Titeln geregelt. § 197 Abs 2 ist etwas kompliziert formuliert bedeutet aber im Klartext: der titulierte Zinsanspruch unterliegt einer normalen Verjährungsfrist (=3 Jahre), wenn also bislang keine Vollstreckungshandlung erfolgt ist oder keine Teilzahlung geleistet wurde gibt es Zinsen nur für die letzten 3 Jahre.

§ 197 BGB (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
 
Zuletzt bearbeitet:

aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
151
nach kurzer Recherche würde ich sagen, die Zinsen sind evtl. verjährt

ergänzung: war unterbrochen worden und ist ja mittlerweile bereits genannt

aber das wird dir ein Gerichtsvollzieher dann schon genau sagen können

ich würde als erstes mal versuchen, rauszubekommen, wie die aktuellen Vermögensverhältnisse sind bei den Schuldnern.
 

Schnitzel

Aktives Mitglied
15.01.2011
226
1
BER/BCN/Mönkebude
Hallo ihr beiden,

vielen Dank für die Antworten!

Einen Vollstreckungsversuch gab es wohl nach dem Urteil einmal, jedoch haben die Schuldner dann wohl einmal ihre Vermögensverhältnisse offengelegt (heißt das so? ich habe die Akte gerade nicht hier), jedoch keine Privatinsolvenz beantragt. Was in der Zwischenzeit passiert ist weiss ich natürlich nicht.
Der Betrag ist ja auch ohne die Zinsen nicht ganz unerheblich.
Vermögensverhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt werde ich ja als Privatperson nicht feststellen können.

Verzeiht mir meine Doofheit - aber wäre es tatsächlich eine Möglichkeit einen Gerichtsvollzieher direkt zu beauftragen? Ich sperre mich absolut nicht gegen die Beauftragung des Anwalts, möchte jedoch gern die "Systemkosten" gern so klein wie möglich halten.
 

lopi

Aktives Mitglied
24.10.2019
104
37
Hallo Schnitzel,

Du kannst das selber machen. Allerdings würde ich das jetzt nicht ohne Weiteres machen, einfach weil Dir ja die Rechtsmaterie fehlt und der Titel schon alt ist. Ich bin Rechtsfachwirtin und was Du beschreibst ist mein täglich Brot :D.

Also ja, Du kannst das auch ohne Anwalt machen, die Kosten für die Zwangsvollstreckung sind nicht mega enorm. Wenn ich jetzt mal von einem Streitwert von 20.000,- Euro ausgehe, kommst du auf rund 300,- plus die Kosten für den Gerichtsvollzieher (die musst Du in jedem Fall bezahlen, auch wenn Du es selber machst).

Aufgrund des Alters des Titels würde ich nicht unbedingt gleich den Gerichtsvollzieher beauftragen, sondern anders in der Recherche vorgehen. Hier gibt es einige Möglichkeiten da was in Erfahrung zu bringen, bzw. Dich abzusichern, bevor Du vielleicht unnötig Geld rausschmeißt.
 

aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
151
sondern anders in der Recherche vorgehen. Hier gibt es einige Möglichkeiten da was in Erfahrung zu bringen, bzw. Dich abzusichern, bevor Du vielleicht unnötig Geld rausschmeißt.

und die wären? interessiert mich einfach
Banken dürfen ja nicht einfach Auskunft geben
Grundbuchamt, um immobestand abzufragen?
da muß man aber vorher schon wissen, in welchem regionalen Amt man fragen muß, oder?
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Z.B. Abfrage beim Einwohnermeldeamt (geht online, weiß nur nicht mehr wo, kostet ca. 5€), ob die Personen wirklich dort gemeldet sind und der Gerichtsvollzieher dort jemanden antrifft bzw. Urkunden zugestellt werden können, alternativ mal vorbeifahren (lassen) und schauen. Oder einfach mal (anonym) anrufen und hören, wer abhebt.
Um was für ein Objekt handelt es sich bei der Meldeadresse? Was für Autos stehen vor der Tür? Wo sind die Personen beschäftigt? Falls selbstständig, sind irgendwo Bilanzen einsehbar?
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Bei einem 21 Jahre alten Titel kommt evtl. das Thema Verwirrung hinzu auch wenn der BGH das schon anders lautende Urteile gesprochen hat. Man müsste die Details besser kennen um das zu beurteilen. Warum nicht einfach den Schuldiger ganz ohne Anwalt und GV einfach erstmal anschreiben und nach einer Lösung fragen?

Es besteht zudem die Möglichkeit das die Schuldner ein Insolvenzverfahren hinter sich haben, dann wäre auch nichts mehr mit Vollstreckung.

Du hast zudem die Möglichkeit das Konto der Schuldner nzu pfänden - kann bei den zentralen Banken auch einfach ins Blaue hinein - kostet halt Geld. Aber wenn die bei der DB o.ä. ein Konto haben geht das schnell in effizient.

Solange die Schuldner leben sind die Kinder vollkommen uninteressant, Zinsen sind ab dem 01.01.2017 zu berechnen alles andere ist verjährt.
 
Zuletzt bearbeitet:

lopi

Aktives Mitglied
24.10.2019
104
37
Nein, du bekommst keine Auskunft bei der Bank. Prüfen ob eine Insolvenz vorliegt, oder ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorliegen/lagen, Einwohnermeldeamtsanfrage geht natürlich auch. Aber das würde ich erst prüfen, wenn ich wüsste, ob die Person da wirklich auch wohnt. Einen Grundbuchauszug o.ä. erhält man ohne einen entsprechenden Grund nicht. Der Titel ist natürlich hier ein Grund, aber das wäre jetzt auch nicht das erste was zu tun ist. Mit der Auskunft aus dem Grundbuchamt hast Du ja vorerst nichts erreicht. Eine Grundschuld eintragen lassen ist nicht günstig und auch nicht nötig, wenn Geld bei den Schuldnern vorhanden wäre.

Letztendlich entstehen mit der Anfrage/Auskunft auch Kosten. Keine erheblichen, aber systematisches Vorgehen macht schon mehr sinn, als einfach den Gerichtsvollzieher losschicken.
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
3.779
972
KUL (bye bye HAM)
siehe den Beitrag von OneMoreTime

im besten Fall hat der Schuldner in den letzten 20 Jahren sein Leben auf die Reihe bekommen und ist wieder solvent. Dann ist der potentielle Gesamtverlust vielleicht ein guter Grund sich mit dir zu einigen. Wenn er das 20 Jahre nicht geschafft hat, dann kannst du dir deine Bemuehungen auch sparen. Ggf. hilft Einblick ins Schuldnerverzeichnis, um zu sehen ob in den letzten drei Jahren ein fruchtloser Vollstreckungsversuch unternommen wurde.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
ich persönlich hätte Gerichtsvollzieher als naheliegendste Möglichkeit angesehn

auf Anwalt wäre ich gar nicht gekommen

hier
https://www.verivox.de/rechtsschutzversicherung/themen/zwangsvollstreckungskosten/
steht was zu den kosten

und da wird der Anwalt als Zusatz erwähnt und, wie ich es lese, mit leicht höheren (zusätzlichen) Kosten als der Gerichtsvollzieher
hmmm

mich hätte eher das Folgende interessiert
irgendwer erzählt in der Diskussion ja wohl Unsinn:





Gläubiger leitet zu Unrecht Zwangsvollstreckung ein



Hallo,
Ich musste jemandem Geld bezahlen was ich auch gemacht habe. Ich kann alles nachweisen dank Bankbelege. Er hat aber behauptet, dass ich das geld nicht vollständig abbezahlt habe. Er macht das nur um mich zu ärgern und zu schickanieren. Heute war der Gerichtsvollzieher da.
Meine Frage ist. Ist es strafbar was er gemacht hat? Er hat mich zu unrecht damit beschuldigt das geld nicht bezahlt zu haben und mich mir dem gerichtsvollzieher konfrontiert.

5 Antworten



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DrDralle

vor 6 Jahren




Es wird wohl so sein, dass du die Schuld beim Gläubiger bezahlt hast, aber auch der Rechtsanwalt und das Gericht haben gearbeitet und wollen dafür Geld sehen. Du zahlst nicht nur das Kapital, sondern auch die Kosten und Zinsen. Solange dies nicht getilgt ist, bleibt der Vollstreckungsbescheid aufrecht. Selbstverständlich könntest du bei Gericht die Einstellung des Verfahrens wegen Vollzahlung beantragen, würde aber, weil der gegnerische Anwalt wieder tätig werden muss, mit weiteren Kosten nach hinten losgehen.


Woher ich das weiß:Beruf – Habe Gerichtsvollzieher gelernt und ausgeübt


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schleudermaxe

vor 7 Jahren




Also, da kann aber etwas nicht stimmen. Der GV kommt nur mit gerichtlichem Titel und geht doch wieder, wenn ihm die komplette Zahlung nachgewiesen wurde. Alles eigentlich ganz einfach, oder?



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freejack75

vor 7 Jahren




Der Gerichtsvollzieher kommt nur, wenn es einen rechtsgültigen Schuldtitel gibt. Daher kann deine Geschichte nicht stimmen.



2 Kommentare



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desire65 Fragesteller


vor 7 Jahren




Nein meine Geschichte stimmt. Ich habe das Geld komplett abbezahlt. Er ging zu seinem Anwalt und hat behauptet ich hätte das Geld nicht bezahlt. Und anscheinend ist der Anwalt so naiv und glaubt seinem mandant und schickt direkt einen gerichtsvollzieher raus.
Ich will wissen ob er ungestraft davon kommt. Ich habe eine kranke mutter zu hause die leider alleine war zu der zeitpunkt. Versetzt euch doch mal in meine Lage. Ich habe alles abbezahlt das war alles garnicht rechtens.

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BlackBunny16

vor 7 Jahren




Wo ist dein Problem, wenn du im Recht bist hast du nichts zu befürchten. Außerdem was wollte denn der Gerichtsvollzieher bei dir? Der kommt ja nicht ohne Beweise.



 

Schnitzel

Aktives Mitglied
15.01.2011
226
1
BER/BCN/Mönkebude
Hallo zusammen,

bitte verzeiht meine späte Reaktion. Eure Tips haben mein Denken in eine andere Richtung gelenkt :)

Ich habe nun folgendes getan:
- Einmal mit der (ausgesprochen netten) Gerichtsvollzieherin am letzten bekannten Wohnort telefoniert und mein Anliegen dargelegt. Diese ist ohne das zu berechnen einmal zur Adresse gefahren und hat dort niemand dieses Namens mehr feststellen können.
- Ihr das Formular "EV6" mit den entsprechenden Anlagen übersandt. Damit kann sie nun wohl die Adressfeststellung (offensichtlich im selben Zuständigkeitsbereich) durchführen und ggf die nächsten Maßnahmen zu recht überschaubaren Kosten einleiten.
- Noch mal ein bisschen Zeit in Recherche investiert - und siehe da, es existiert noch eine aktive GmbH auf den Namen der im Titel genannten Ehefrau.


Bei einem 21 Jahre alten Titel kommt evtl. das Thema Verwirrung hinzu auch wenn der BGH das schon anders lautende Urteile gesprochen hat. Man müsste die Details besser kennen um das zu beurteilen. Warum nicht einfach den Schuldiger ganz ohne Anwalt und GV einfach erstmal anschreiben und nach einer Lösung fragen?

Es besteht zudem die Möglichkeit das die Schuldner ein Insolvenzverfahren hinter sich haben, dann wäre auch nichts mehr mit Vollstreckung.

Du hast zudem die Möglichkeit das Konto der Schuldner nzu pfänden - kann bei den zentralen Banken auch einfach ins Blaue hinein - kostet halt Geld. Aber wenn die bei der DB o.ä. ein Konto haben geht das schnell in effizient.

Solange die Schuldner leben sind die Kinder vollkommen uninteressant, Zinsen sind ab dem 01.01.2017 zu berechnen alles andere ist verjährt.

Zu Deinem ersten Punkt - der Gläubiger hat das aus Furcht um seine eigene körperliche Unversehrtheit nicht getan. Ich möchte mich dort auch so wenig wie möglich exponieren.

Um den Betrag der am Ende dabei herauskommt geht es am Ende auch nicht wirklich. Die Schuldner haben eine Mietwohnung und damit einen Teil der Altersabsicherung des Herrn in einer Art und Weise zerlegt, dass es hier eher um ein Bisschen späte Gerechtigkeit geht. Sollte Geld dabei herauskommen werde ich dieses für einen bestimmten Zweck spenden.
 
Zuletzt bearbeitet:

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Zu Deinem ersten Punkt - der Gläubiger hat das aus Furcht um seine eigene körperliche Unversehrtheit nicht getan. Ich möchte mich dort auch so wenig wie möglich exponieren.

Naja ob du dich da per Brief oder per Gerichtsvollzieher meldest läuft ja auf das gleiche hinaus - in beiden Fällen musst du nicht um deine körperliche Unversehrheit fürchten.
 

mwsun

Aktives Mitglied
04.12.2009
229
0
Moin,

wenn du eine Bankverbindung hast, dann kannst du mit dem Titel eine Kontopfändung beantragen.

VG
Marco
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
vermisse leider (noch) die Antwort, wie man am Besten reagiert, wenn ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel viel zu hohe Ansprüche beim Schuldner einreicht ??!

bleibt da wirklich nur erst mal zahlen, und danach den mühseligen Weg §§812-822 BGB gehen ??!
ist das wirklich der einzige Schutz, welches das deutsche Recht geprellten Schuldnern bieten will ?!
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
5.448
Wie ist das gemeint? Beispiel: 10.000 EUR tituliert, 2.000 EUR schon bezahlt, Vollstreckungsauftrag über 10.000 EUR?
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Wie ist das gemeint? Beispiel: 10.000 EUR tituliert, 2.000 EUR schon bezahlt, Vollstreckungsauftrag über 10.000 EUR?
sowas ähnliches

es existiert also ein grundsätzlicher vollstreckbarer Titel:
davon wurden aber schon Teilbeträge bezahlt, bis hin zu 80%, es stehen also bestenfalls noch 20% offen

dennoch wird Antrag auf 100% der ehemaligen Schuldsumme nochmal per Lohnpfändungsantrag eingereicht

was nu
man bezahlt ja über, fast 2x die alte ehemalige Schuldsumme

bleibt dann wirklich nur zahlen, und §§812-822 BGB
ich kanns einfach nicht glauben

was ist da los im deutschen Rechtssystem ??!
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
vermisse leider (noch) die Antwort, wie man am Besten reagiert, wenn ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel viel zu hohe Ansprüche beim Schuldner einreicht ??!

bleibt da wirklich nur erst mal zahlen, und danach den mühseligen Weg §§812-822 BGB gehen ??!
ist das wirklich der einzige Schutz, welches das deutsche Recht geprellten Schuldnern bieten will ?!

Ich glaube der geht mit einer Vollstreckungsabwehrklage.

Ansonsten kann er ja nur vollstrecken was tituliert wurde (zzgl. der eigenen Kosten) - die kann man aber angreifen.

Wenn du bereits, im Vorfeld der Vollstreckung, etwas bezahlt hast was jetzt noch mal eingetrieben werden soll, müsste es wohl eine Feststellungsklage sein.

Aber nur so was ich als Laie weiss, nix Jurist oder so.
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
686
44
sowas ähnliches

es existiert also ein grundsätzlicher vollstreckbarer Titel:
davon wurden aber schon Teilbeträge bezahlt, bis hin zu 80%, es stehen also bestenfalls noch 20% offen

dennoch wird Antrag auf 100% der ehemaligen Schuldsumme nochmal per Lohnpfändungsantrag eingereicht

was nu
man bezahlt ja über, fast 2x die alte ehemalige Schuldsumme

bleibt dann wirklich nur zahlen, und §§812-822 BGB
ich kanns einfach nicht glauben

was ist da los im deutschen Rechtssystem ??!

§ 775 Nr 5 ZPO, Antrag auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.105
3.027
sowas ähnliches

es existiert also ein grundsätzlicher vollstreckbarer Titel:
davon wurden aber schon Teilbeträge bezahlt, bis hin zu 80%, es stehen also bestenfalls noch 20% offen

dennoch wird Antrag auf 100% der ehemaligen Schuldsumme nochmal per Lohnpfändungsantrag eingereicht

was nu
man bezahlt ja über, fast 2x die alte ehemalige Schuldsumme

bleibt dann wirklich nur zahlen, und §§812-822 BGB
ich kanns einfach nicht glauben

was ist da los im deutschen Rechtssystem ??!

Zinsen und Kosten berücksichtigt? Auf die wird als erstes verrechnet. Un je nachdem wie alt der Titel ist, können Zinsen ne ganze Menge ausmachen. Kosten auch. In der Praxis zahlen hartleibig zahlungsunfähige oder -unwillige Schuldner oft das doppelte oder mehr der ursprünglichen Summe. Wenn ich als Anwalt bei hartleibigen Schuldnern vorgehe, dann gehts ins Konto, Gerichtsvollzieher, Eidesstattliche Versicherung, Zwangshypothek in die Eigentumswohnung, und dann wenn er den Gerichtsvollzieher mit Teilzahlungen nach Hause schickt dann halt wieder den Gerichtsvollzieher. Vielleicht auch zweimal: Geschäftslokal und Wohnung. Je hartleibiger der Schuldner ist, desto penetranter kann ich sein. Und das kostet halt jedes Mal. 0,3 Anwaltsgebühren plus Gerichtsgebühren etc.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Zinsen und Kosten berücksichtigt? Auf die wird als erstes verrechnet. Un je nachdem wie alt der Titel ist, können Zinsen ne ganze Menge ausmachen. Kosten auch. In der Praxis zahlen hartleibig zahlungsunfähige oder -unwillige Schuldner oft das doppelte oder mehr der ursprünglichen Summe. Wenn ich als Anwalt bei hartleibigen Schuldnern vorgehe, dann gehts ins Konto, Gerichtsvollzieher, Eidesstattliche Versicherung, Zwangshypothek in die Eigentumswohnung, und dann wenn er den Gerichtsvollzieher mit Teilzahlungen nach Hause schickt dann halt wieder den Gerichtsvollzieher. Vielleicht auch zweimal: Geschäftslokal und Wohnung. Je hartleibiger der Schuldner ist, desto penetranter kann ich sein. Und das kostet halt jedes Mal. 0,3 Anwaltsgebühren plus Gerichtsgebühren etc.
Danke für die Antwort ... völlig an der Frage vorbei, vorbeier geht kaum noch

aber zumindest wissen wir jetzt alle, was für ein harter Hund du doch bist
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
§ 775 Nr 5 ZPO, Antrag auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO
ja, mal schauen was mein schlauer Rechtsverdreher wieder sagen wird

beim letzten Mal war es sowas wie:
"zahlen ... und dann holen wir es über §§812-822 BGB wieder zurück ..."
na doll

hat zwar geklappt, aber es ist doch mühselig, aufwendig und zäh
von den ganzen anderen Nachteilen ganz zu sprechen

gibts eigentlich sowas wie "ungerechtfertigte Bereicherung" auch im StGB ??
gut ... 'vorsätzlicher Betrug' vermutlich