Haftung bei verzögerten Bauleistungen ?

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EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.796
355
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Guten Morgen,

ist grundsätzlich das falsche Forum hier, das ist mir durchaus bewusst, aber da hier einige Juristen dabei sind, kann einer vielleicht kurze Einschätzung geben.
Folgende Thematik: Ein Gewerk bei unserem Neubau hat durch deren eigenes ( unzweifelhaft) Verschulden eine tatsächliche Verzögerung von ca. 3 Monaten verursacht.
Ausschlaggebend war das jahreszeitlich so späte Fertigstellen, dass danach durch die kalte Jahreszeit ( ab 1.12) keine Aussenarbeiten am Haus mehr möglich waren und es mehr oder minder geruht hat.
Im Vertrag ist zum einen eine reine Konventionalstrafe für Verspätung enthalten. Die ziehen wir sowieso. Wie sieht es jetzt aber mit einem Schadensersatz eines tatsächlichen Schadens ( Mietausfall, verlängerte Kreditaufnahme/Zinsen) und "Folgekosten" für längere Gerüststandzeiten etc. aus?
Bis dato ist immer noch nicht alles mängelfrei erstellt, aber zumindest lässt sich weiterarbeiten.
Ich hätte gerne eine halbwegs realistische Einschätzung, was wir vom preis tatsächlich in Abzug bringen können.
Ein grobes gefühl haben wir selber, aber das ist uns bischen wenig.

vielleicht kann ja einer was wissen. Danke im voraus.
 

GART

Erfahrenes Mitglied
09.01.2011
594
0
TXL
Rohbau zu spät fertig und kein Dach bekommen ? Oder Aussendämmung/Putz ? Fenster ?

edit: Vertrag nach VOB Teil B und C ?
§ 6 Nr. 6 Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
F

feb

Guest
Guten Morgen,

ist grundsätzlich das falsche Forum hier, das ist mir durchaus bewusst, aber da hier einige Juristen dabei sind, kann einer vielleicht kurze Einschätzung geben. Folgende Thematik:(...)

Sorry, aber hier ist eine vernünftige Ferndiagnose nicht denkbar. Wie schon vom User GART angedeutet:

BGB- Werkvertrag oder VOB/B- Vertrag?
Fixterminvereinbarung?
Vertragsstrafeversprechen welchen Inhalts und rechtswirksam?
...und viele weitere Vorfragen!!

Ein rechtswirksamens Vertragsstrafeversprechen kann bei entsprechender Formulierung der Klausel zu folgenden Lösungen führen:
- nur Vertragsstrafe (x) oder
- Vertragsstrafe (x), die auf einen überschießenden Schadenersatz (y) angerechnet wird, also y-x=.... oder
- Vertragsstrafe plus vollem Schadenersatz, also x+y=......

Ohne kompletten Sachverhalt und Prüfung der Vertragstexte ist die von dir erbetene Einschätzung zu 100% Ratespiel.


Edit: Mein Post kam zu spät.....
 
Moderiert:

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.796
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Trotzdem danke für die Ausführungen. Die hätten mich aber dann vielleicht tatsächlich davon abgehalten ihn zu belangen.
War aber mit Vertrag absolut eindeutig.
jetzt steht derselbe spass mit dem Parkettleger an, der uns nach 10 tagen einfach versetzt, bzw. selber vom Vertrag zurückgetreten ist...
 
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EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.796
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Das ursprüngliche problem wurde mihilfe eines users hier gelöst. Fensterbauer hat Konventionalstrafe in Höhe von 4500 Euro akkzeptiert.

Kleines Update: Da immer noch an den Fenstern und Rolläden bis jetzt repariert und korrigiert wurde, hatten wir jetzt erst den Abschlusstermin mit Fensterfirma.
Über die 4500 hinaus haben wir nochmal 6000 für den zeitlichen verzug von 3 Monaten gelten gemacht.Schadenersatz durch ausgeblieben Miete, Zinszahlung etc.
Wir haben uns letztlich auf nochmal 4500 Abzug geeinigt. Ich denke, dass ist ok, bitteres Brot für den fensterbauer, aber wer so lügt und versucht andere über den Tisch zu dienen, muss auch mal gegen eine Wand laufen.
Summa summarum sehr günstige Fenster, aber leider auch viel Ärger und Stress und dieser elendige Verzug.
Was bin ich froh, dass das Haus steht. Danke nochmal an alle die geholfen haben.
 
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