Finnair C: Bologna - Guangzhou für 440€

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Oli1973

Neues Mitglied
20.01.2021
7
0
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Es ist schon erstaunlich, dass die PAX mit den billigsten Tickets am lautesten mosern. Zur Rechtslage: nach Art 5 der hier geltenden [FONT=Helvetica, Arial, Verdana, Georgia]Verordnung [EG] Nr. 261/2004 auf die auch die Finnair Beförderungsbedingungen verweisen gibt es bei einer Annullierung eines Fluges mehr als 2 Woche vor dem ersten Flug des Ticktes nur eine Erstattung und sonst nichts. Bei Beschwerden dazu ist nicht die Fluggesellschaft zuständig, sondern die EU Kommission, die die Regeln gemacht hat.[/FONT]
 

Oli1973

Neues Mitglied
20.01.2021
7
0
Danke für den unkonventionellen Hinweis, wobei zu Bildung auch Umgangsformen gehören sollten. Aber vielleicht bin ich zu blöd: ich sehe weder, woraus sich ergibt, dass die Stornierung "gesetzeswidrig" war (Stornierungen bis 14 Tage vor Abflug sind gerade zulässig), noch dass ein Anspruch auf Umbuchung nach HKG bestand. Einzig die Pflicht binnen 7 Tagen zu erstatten mag verletzt gewesen sein. Vielleicht ein halbes Jahr? Bei einem Flugpreis von etwa 500 EUR und Verzugszinsen von ca. 5% p.a. sind das 12,50 EUR. Da lohnt sich die Klage ja richtig. Viel Spass dabei...
 

Oli1973

Neues Mitglied
20.01.2021
7
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Ja, es gibt da Anspruch auf alternative Beförderung zum gleichen Endziel. Endziel ist in Art 2h definiert als Zielort des ursprünglichen Tickets. CAN ist ein anderer Zielort als HKG. Daher kein Anspruch. Ist m.E. eindeutig.
 

Hoppel

Erfahrenes Mitglied
14.01.2015
2.116
165
DXB
Finnair darf mich auch gern auf eigene Kosten auf eine andere Airline nach CAN buchen. Günstiger käme für sie aber sicher die Umbuchung auf einen eigenen Flug.
 

Oli1973

Neues Mitglied
20.01.2021
7
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Ich glaube Du willst es nicht verstehen. Die EU hat regeln geschaffen. Am Rande bemerkt: ich finde diese auch nicht gut - aber sie sind so wie sie sind. Mir geht es nur darum, dass in Deinem Fall von Finnair (außer evtl. verzögerter Erstattung) alles nach den Gesetzen gelaufen ist, wie Du es forderst.

Nach den EU Regeln ist es halt so, dass eine Airline bis 2 Wochen vor Abflug relativ sanktionslos stornieren kann. Erst bei kurzfristiger Annullierung des Fluges hat der Kunde mehr Rechte. Sind die zwei Wochen gewahrt hat man Anspruch auf eine Beförderung auf der gleichen Route durch die Airline zu einem anderen Termin (Bust b und c), aber nur, wenn die Route durch die Airline noch bedient wird. Ist die Route eingestellt, bleibt nur die Erstattung. Das kann sehr ärgerlich sein, ist aber vom Verordnungsgeber so gewollt, um die Airlines zu schützen. Deshalb sagte ich ja Eingangs: dein Ärger muss sich gegen die EU richten und nichts gegen Finnair - denn die EU hat die Regeln gemacht und Finnair tut nichts anderes, als was Du gefordert hast: sich an die Gesetze halten.

BTW: die schlimmste Folge der EU Regeln ist, dass eine Airline jeden ziemlich sanktionslos downgraden kann. Erstattet wird nur die Tarifdifferenz. Wenn man günstig in C gebucht ist und dann am Gate in Eco gebumpt wird, kann es sein, dass man (fast) ohne Erstattung dasteht; Entschädigung gibt es keine (nur teilweise freiwillig von den Airlines), weil man ja wie versprochen zum Endziel gebracht wird. Auch ärgerlich, aber von der EU so geregelt.
 
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Hoppel

Erfahrenes Mitglied
14.01.2015
2.116
165
DXB
Sind die zwei Wochen gewahrt hat man Anspruch auf eine Beförderung auf der gleichen Route durch die Airline zu einem anderen Termin (Bust b und c), aber nur, wenn die Route durch die Airline noch bedient wird. Ist die Route eingestellt, bleibt nur die Erstattung.

Und das steht wo? Vielleicht kann mein Anwalt ja noch dazulernen.
 

pgw

Aktives Mitglied
26.10.2018
134
113
Ja, es gibt da Anspruch auf alternative Beförderung zum gleichen Endziel. Endziel ist in Art 2h definiert als Zielort des ursprünglichen Tickets. CAN ist ein anderer Zielort als HKG. Daher kein Anspruch. Ist m.E. eindeutig.
Da Finnair im "ursprünglichen" Ticket HKG für CAN ersetzt hat besteht der Anspruch natürlich trotzdem, Troll.
 

Oli1973

Neues Mitglied
20.01.2021
7
0
Um das Thema von meiner Seite abzuschließen:

Art 8 1 b: Anspruch auf alternative Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" zum Zielort: Nach der h.M. in der Fachliteratur ist der Begriff „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ so auszulegen, dass sich das Luftfahrtunternehmen auf die Grenzen seiner eigenen Kapazität berufen kann, der Begriff also eine Begrenzung auf den nächsten verfügbaren, eigenen Platz des Luftfahrtunternehmens enthält (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich § 42 Rn. 33 f.; Lienhard GPR 2004, 259 (263)). Steht in jeder gut sortierten Unibibliothek. => wird die Route nicht mehr angeboten => kein Anspruch!

Art 8 1c: hier steht schon Wortlaut "verfügbare Plätze". Diese Einschränkung macht nur Sinn, wenn es um verfügbare Plätze der jeweiligen Airline geht, weil ansonsten die Voraussetzung keinen Sinn ergeben würde (da es im weltweiten Airline Markt immer freie Plätze für eine Route gibt).

Solange der EuGH das noch nicht entschieden hat, kann man darüber natürlich streiten. Aber jedenfalls kann sich Finnair auf diese immerhin h.M. berufen.
 

AUA772

Erfahrenes Mitglied
10.08.2011
4.252
44
Du solltest schon die komplette relevante Passage interpretieren und nicht nur einzelne Wörter herauspicken. ;)
Art 8 Abs 1 lit b spricht von "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" - deine Interpretation ist durch den Wortlaut nicht gedeckt, zudem widerspricht sie dem Schutzniveau der VO.
Littera c behandelt die "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes", der Vorbehalt verfügbarer Plätze steht in keinerlei Zusammenhang zu b.

Auch wird der EuGH in dieser Sache aufgrund der hinreichenden Bestimmtheit des Artikels - ergo keinerlei Grund für ein Vorabentscheidungsverfahren - wohl niemals angerufen. Österreichische Gerichte bis hin zum OGH teilen jedenfalls meine Ansicht, seit 2004 hat sich diese Frage europaweit oft genug gestellt.
 

Oli1973

Neues Mitglied
20.01.2021
7
0
Es ist nicht meine Interpretation sondern die der Deutschen juristischen Fachliteratur, die auch zitiert habe. "Frühestmöglicher Zeitpunkt" setzt voraus, das es möglich ist. Ich halte das für schlüssig. Was österreichische Gerichte entscheiden, interessiert mich in Deutschland recht wenig (umgekehrt vermutlich genauso). Der BGH hats hier noch nicht entschieden.
 

AUA772

Erfahrenes Mitglied
10.08.2011
4.252
44
Es ist nicht meine Interpretation sondern die der Deutschen juristischen Fachliteratur, die auch zitiert habe. "Frühestmöglicher Zeitpunkt" setzt voraus, das es möglich ist. Ich halte das für schlüssig. Was österreichische Gerichte entscheiden, interessiert mich in Deutschland recht wenig (umgekehrt vermutlich genauso). Der BGH hats hier noch nicht entschieden.
VO 261/04 schafft für Fluggäste ein hohes Schutzniveau, "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" lediglich auf eigene Flüge, Codeshares odgl zu beschränken stünde diesem Normzweck entgegen. Schon der Wortlaut lässt keine andere Interpretation zu: Dein geliebter "frühestmöglicher Zeitpunkt" bezieht sich rein auf die zeitlich dem eigentlichen Flug folgende Möglichkeit.
Ansonsten: Staudinger/Keiler Rz 28 und 31, Marti S 325 f, Degott Rz 9 ff, Hausmann S 390 ff (ich war so frei mich beim OGH zu bedienen, habe dank COVID momentan keinen Zugang zur Bibliothek) und 5.3. Anderweitige Beförderung.
Weshalb sich der EuGH in bald 16 Jahren FluggastrechteVO noch nicht näher mit Art 8 Abs 1 auseinandergesetzt hat - sofern es stimmt, ich habe es nicht überprüft - sollte auch zu denken geben. :idea:
 

travelwithsophie

Erfahrenes Mitglied
25.07.2019
513
185
FRA, NRT, TPE.
Heute per Chat von April 2021 auf Februar 2022 umgebucht. Ohne Probleme, ohne ein Wort zu verlieren.

Hoffe das bis dahin die Einreise möglich ist in Verbindung mit einer Impfung und Impfpass.

Finnair, top.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
13.832
6.844
Immer wieder für eine Überraschung gut, die gute Finnair. Ich habe es nur bis 12/2021 geschaft. Welche Länderseite hast Du benutzt ?

AY hat nicht wirklich auf der ganzen Welt Teams sitzen, und bei komischen Anfragen muss eh immer der finnische Supervisor gefragt werden. AY ist aber auch ein typischer HUACA Kandidat.
 

foobar212

Erfahrenes Mitglied
04.08.2016
271
2
Falls noch jemand auf so einem uralt Ticket sitzt: Ich konnte gerade problemlos auf März 2022 schieben. Das ist dann 2.5 Jahre nach Buchung.
 
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airraro

Aktives Mitglied
12.08.2010
182
29
Ostwestfalen (leider)
Bin mal gespannt, ich habe auch noch das "Luxusproblem".....Mein Routing hatte ich mal vor Monaten auf DUS-HKG umgebucht (problemlos).....jetzt muss ich schieben..... (da die Flüge mal wieder geändert wurden probier ich es jetzt mal über den Chat
 

Ramgad

Aktives Mitglied
03.05.2017
161
2
Falls noch jemand auf so einem uralt Ticket sitzt: Ich konnte gerade problemlos auf März 2022 schieben. Das ist dann 2.5 Jahre nach Buchung.
Danke für den Hinweis. Hätte es vor ein paar Wochen auch fast geschafft, dann ist aber der Chat abgebrochen. Hast Du via Chat oder Hotline umgebucht ?