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Guten Tag zusammen,
Mein Flug von einem griechischen Flughafen nach Zürich hatte über 4 Stunden Abflugsverspätung. Als Grund gab der Pilot an, dass es sich um einen technischen Defekt am Flugzeug handelte, jedoch nichts tragisches (also keine ausserordentlichen Umstände). Dies hätte dann halt Auswirkungen auf den Flugplan des besagten Tages gehabt.
Nach Einreichung der Anfrage zur Prüfung des Ausgleichsanspruchs bei Flugverspätung antwortete Edelweiss wie folgt:
Nach einiger Recherche habe ich die folgenden Informationen gefunden, die ich als relevant erachte:
Frage 1: Die Argumentation von Edelweiss gem. oben ist nach meinem Verständnis nicht korrekt. Das Recht gilt ja, aber die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof entfalten keine direkte Wirkung auf die Schweiz. Gem. dem letzten Absatz aus dem obigen Zitat müsste die EU-Verordnung somit gelten, da der Flug ja zwischen einem EU-Staat und der Schweiz stattgefunden hat, korrekt?
In diesem Forum habe ich den folgenden interessanten Auszug gefunden:
Als Antwort darauf:
Diese Thematik kam auch bereits in der Politik an:
Meine Interpretation des Sachverhalts: Gem. der Verordnung 261/2004 würde für die initial erwähnte Flugverspätung ein Ausgleichsanspruch bestehen, den Edelweiss theoretisch leisten müsste. Edelweiss (und auch die Swiss) nutzen die nicht eindeutigen Rechtsprechungen in der Schweiz aus und weigern sich auf Basis dieses Standpunktes, Ausgleichszahlungen zu leisten. Um zu Geld zu kommen, müsste man klagen. Bei einer Klage würde die Ausgleichszahlung dann sehr wahrscheinlich geleistet werden, damit die CH-Airlines einen Entscheid wiederum verhindern können.
Wie schätzt ihr diese Situation ein und wie würdet ihr in diesem Fall vorgehen? Besten Dank!
Mein Flug von einem griechischen Flughafen nach Zürich hatte über 4 Stunden Abflugsverspätung. Als Grund gab der Pilot an, dass es sich um einen technischen Defekt am Flugzeug handelte, jedoch nichts tragisches (also keine ausserordentlichen Umstände). Dies hätte dann halt Auswirkungen auf den Flugplan des besagten Tages gehabt.
Nach Einreichung der Anfrage zur Prüfung des Ausgleichsanspruchs bei Flugverspätung antwortete Edelweiss wie folgt:
[...] Wir setzen Sie jedoch in Kenntnis, dass der Gesetzestext der Verordnung (EG)261/2004 im Verspätungsfall keine Kompensationsleistungen vorsieht. Das in den EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, gilt in der Schweiz nicht. Aus diesem Grund können wir Ihnen keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechtverordnung zusprechen. Am Flughafen in Kos wurden die Fluggäste dem Verlauf der Situation entsprechend informiert. Es kamen ihnen die erforderlichen Care- und Unterstützungsleistungen zu. Sollten Ihnen weitere Kosten für Verpflegung oder Kommunikation vor Ort entstanden sein, bitten wir um die Einsendung der relevanten Belege, um eine allfällige Erstattung zu prüfen. [...]
Nach einiger Recherche habe ich die folgenden Informationen gefunden, die ich als relevant erachte:
[...] Die Schweiz gehört nicht zur EU. Dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Schweiz gilt, liegt daran, dass die Schweiz die Übernahme der Verordnung unterzeichnet hat. Damit erkennt das Land jegliche Richtlinien und Urteile, die die EU bis zum Datum der Verordnung bzw. bis zur Unterzeichnung der Verordnung erlassen hat, an. Neben der Schweiz haben auch Norwegen und Island die Übernahme der Verordnung unterschrieben. Wenn in der Verordnung also EU-Staaten und EU-Airlines genannt sind, erfasst dies auch die Schweiz, Norwegen und Island.
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof entfalten aber gerade keine direkte Wirkung auf diese drei Länder. Urteile des EuGH werden dem Gemischten Ausschuss der Schweiz zwar durch die Europäische Kommission übermittelt, aber nicht automatisch in Schweizerisches Recht umgewandelt. Vielmehr dienen die Urteile den Behörden und Gerichten der Schweiz als Auslegungsgrundlage. Urteile des EuGH können aber weder Behörden noch Gerichte in der Schweiz binden. Die Rechtsprechung des Landes bleibt damit unabhängig. [...] Quelle
[...] Die Gerichte der Schweiz äussern sich dabei in der Regel auch unabhängig und erklären die EU-Verordnung oft als nicht einschlägig. Das bedeutet, dass neuere Urteile des EuGH in der Schweiz keine Rechtsanwendung finden oder zumindest nicht finden müssen (auch in der Schweiz sind Richter im Rahmen gesetzlicher Vorgaben nur ihrem Gewissen unterstellt).
Die Schweizer Gerichte gingen in der Vergangenheit aber noch weiter und stellten auf Wortlaut und Systematik der EU-Verordnung ab. So erklärte das Zivilgericht Basel schon in zwei Fällen, dass die EU-Verordnung nur für Flüge zwischen der Schweiz und den EU-Staaten gelte. [...] Quelle
[...] Gemäss einem Mitglied des Europäischen Parlaments, Dr. Andreas Schwarz (CDU Baden-Württemberg), hat die EU der Schweiz das o.e. EuGH-Urteil im Rahmen des gemeinsamen Luftverkehrausschusses übrigens offiziell übermittelt, womit die sog. Sturgeon-Doktrin (Flüge ab drei Stunden Verspätung sind ausgleichsberechtigt) auch hierzulande gelten müsste. [...] Quelle
Frage 1: Die Argumentation von Edelweiss gem. oben ist nach meinem Verständnis nicht korrekt. Das Recht gilt ja, aber die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof entfalten keine direkte Wirkung auf die Schweiz. Gem. dem letzten Absatz aus dem obigen Zitat müsste die EU-Verordnung somit gelten, da der Flug ja zwischen einem EU-Staat und der Schweiz stattgefunden hat, korrekt?
In diesem Forum habe ich den folgenden interessanten Auszug gefunden:
[...] Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. [...] Quelle
Als Antwort darauf:
DAs liegt daran, dass wenn man WK/LX verklagt, das dann die Zahlung erfolgt um einen Entscheid zu verhindern. Ohne Klage kein Geld bei Swiss. Der Konsumentenschutz unterstützt da immer gerne und dann bekommt man das Geld inkl. Gerichts- & Anwaltskosten. Swiss ist da gnadenlos und man muss sich das Recht erstreiten. Quelle
Diese Thematik kam auch bereits in der Politik an:
Motion: [...] Ähnliches gilt für sämtliche Flüge mit einer mehr als dreistündigen Verspätung. Alleine im Jahr 2017 wurde das Bundesamt für Zivilluftfahrt deshalb 1454 Mal um Hilfe gebeten. In der Europäischen Union erhalten Passagiere nach solchen Verspätungen seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Sturgeon-Urteil) aus dem Jahr 2009 ebenfalls eine Ausgleichszahlung. Dieses Urteil wurde der Schweiz im Rahmen der Bilateralen gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens offiziell übermittelt. Da EuGH-Urteile in der Schweiz nicht verbindlich sind, sind Passagiere, die ihre Flugreise in der Schweiz starten oder beenden, hingegen gezwungen, Klage an einem Gericht im EU-Ausland einzureichen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Auch dies verstösst gegen den Geist des Luftverkehrsabkommens.
Diese Ungleichbehandlungen lassen sich nicht rechtfertigen. Die Schweiz ist Vertragspartner des Luftverkehrsabkommens, und dieses sieht eine Harmonisierung vor. Diese Harmonisierung ist nicht gewährleistet. Im Gegenteil, Schweizer Passagiere sehen sich mit Rechtsunsicherheit und Willkür konfrontiert. [...]
Antwort Bundesrat: [...] Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004 wurde von der Schweiz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens mit der Europäischen Union (EU) übernommen und gilt seit dem 1. Dezember 2006 auf allen Flügen ab der Schweiz. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt sorgt dafür, dass die Fluggesellschaften ihren in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 definierten Verpflichtungen nachkommen; nötigenfalls werden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Wollen Passagiere gegenüber einer Fluggesellschaft finanzielle Ansprüche durchsetzen, so können sie gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an ein schweizerisches Zivilgericht gelangen.
Zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gibt es zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die in den EU-Staaten für die Gerichte unmittelbare Geltung haben. Insbesondere bei Verspätungen hat der EuGH die Rechte der Flugpassagiere ausgeweitet. Unterschiede bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung in der Schweiz können unter anderem daher rühren, dass die EuGH-Entscheide zwar eine wichtige Grundlage für die Auslegung und Anwendung des relevanten EU-Luftrechts durch schweizerische Bundesbehörden und Gerichte bilden, diese aber grundsätzlich nicht zu binden vermögen. Einzelne Schweizer Zivilgerichte folgen der europäischen Rechtsprechung betreffend Verspätungen, andere nicht. Die Folge kann sein, dass Flugpassagiere, die ihre Forderung bei Verspätungen von Schweizer Gerichten beurteilen lassen, gegenüber jenen, die in der EU klagen, schlechtergestellt sein können.
Die EU-Kommission plant eine Revision der Fluggastrechteverordnung und hat am 13. März 2013 einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Diese Verordnung wird die vom EuGH entwickelte Rechtsprechung voraussichtlich weitgehend aufnehmen. Mit einer Übernahme der revidierten Verordnung durch die Schweiz im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens dürften die Anwendungsunterschiede zwischen der Schweiz und den EU-Staaten daher weitgehend beseitigt werden. Angesichts dieser Ausgangslage sieht der Bundesrat keine Veranlassung für eine nationale Regulierung. [...] Quelle
Meine Interpretation des Sachverhalts: Gem. der Verordnung 261/2004 würde für die initial erwähnte Flugverspätung ein Ausgleichsanspruch bestehen, den Edelweiss theoretisch leisten müsste. Edelweiss (und auch die Swiss) nutzen die nicht eindeutigen Rechtsprechungen in der Schweiz aus und weigern sich auf Basis dieses Standpunktes, Ausgleichszahlungen zu leisten. Um zu Geld zu kommen, müsste man klagen. Bei einer Klage würde die Ausgleichszahlung dann sehr wahrscheinlich geleistet werden, damit die CH-Airlines einen Entscheid wiederum verhindern können.
Wie schätzt ihr diese Situation ein und wie würdet ihr in diesem Fall vorgehen? Besten Dank!