Da wir gerade beim THema Reservierung sind, mir ist in Folge zweier Schlichtungsverfahren etwas interessantes aufgefallen, die Deutsche Bahn verlangte zwar eine Reservierungsgebühr in der 1. Klasse von 5,50 Euro erstattete aber offenbar nur 4,00 Euro laut ihreren Regelungen.
Hier das Zitat aus der Schlichtungsempfehlung:
Die vormalige Regelung in Ziff. 5.4 BB Personenverkehr (alte Fassung), wonach Reisende mit kostenloser Sitzplatzreservierung für die 1. Klasse einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4,00 EUR hatten, galt nur für Buchungen bis einschließlich 12.10.2021. Die Buchung des hier streitgegenständlichen Tickets erfolgte zeitlich danach am 16.10.2021.
und:
Das SFR stellte für eine Fahrt bis Stuttgart-Rohr eine Verspätung von 111 Minuten fest. Es zahlte 7,50 EUR als Verspätungsentschädigung. Zudem zahlte es wegen der nicht vollständig nutzbaren Reservierungen weitere 4,00 EUR.
Reisende haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Reservierungsentgelts, wenn reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Verspätung eines Zugs nicht eingenommen werden konnten, vgl. Ziff. 5.4 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG . Reisende mit kostenloser Sitzplatzreservierung für die 1. Klasse hatten gemäß der zum damaligen Zeitpunkt geltenden BB Personenverkehr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4,00 EUR. Diesen Betrag hat das SFR gezahlt.
Hat eigentlich jemnd die Beförderungsbedingungen zur Hand und wie sieht denn nun die aktuelle Regelung aus?
Denn inzwischen sind die Kosten für eine Reservierung in der 1. Klasse noch höher.
Davon unabhängig ist auch die Frage zum Fahrtabbruch interessant, wegen eines verpassten Anschlusses in München war schon eine Verspätung von ca. 75 Minuten "sicher" wegen Ausfall der S-Bahnen in Stuttgart war nochmal eine weitere Verspätung zu erwarten und die Fahrt dann in Augsburg abgebrochen, die Formulierung der SÖP ist hier interessant und aus meiner Sicht fragwürdig:
Die Beschwerdeführerin hat sich nach ihrer Darstellung in München trotz der bereits dort zu erwartenden Verspätung für eine Fortsetzung der Fahrt entschieden. Damit könnte sie ihr Wahlrecht verbraucht haben. Dann käme kein Anspruch auf eine Erstattung der Ticketkosten wegen eines Fahrtabbruchs in Betracht.
Das würde bedeuten, dass schon immer bei der ersten Verspätung über den Fahrtabbruch entschieden werden müsste, das wäre aber eine unsachgemäße Einschränkung denn dies würde bedeuten, wird zum Beispiel der Anschluss erst verpasst und es kommt zu einer Verspätung von 60 Minuten und diese Verspätung wird als noch akzeptabel eingestuft und die Fahrt fortgesetzt und im Anschluss kommt es zu einem Defekt am Zug und einer Verspätung von weiteren drei Stunden dann dürfte die Fahrt nach deren Logik nicht mehr abgebrochen werden.
Das gibt aus meiner Sicht die Fahrgastrechteverordnung nicht her, aber ich bin gerne für Argumente offen.