EY: Etihad streicht Flug und verweigert Umbuchung auf andere Airline

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Pinatubo

Reguläres Mitglied
03.01.2022
36
22
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Gebucht war für den 30.01.2022 ein Flug mit Etihad über Abu Dhabi nach Colombo (FRA-AUH mit EY2, AUH-CMB mit EY264).
Soeben erhalte ich die Info von Etihad, dass der Flug nicht stattfinden wird (da der Flug EY2 wohl gestrichen wurde) und ich auf den 01.02.2022 umgebucht wurde (Flüge wie ursprünglich gebucht, eben nur 2 Tage später).
Bringt mir aber nichts, muss mittags am 31.01.2022 zwingend in Colombo sein. Nach Fluggastrechte-VO (die hier ja wohl gilt, da Abflug in der EU) muss mich die Airline doch aber - wenn ich es wünsche und ich die angebotene Umbuchung nicht annehme - am gebuchten Tag ggfls. mit einer anderen Airline nach Colombo befördern, oder? Am gebuchten 30.01.2022 bestünde z.B. die Möglichkeit, von FRA mit SriLankan UL554 direkt nach CMB zu fliegen (oder auch mit Emirates über Dubai oder Qatar über Doha).
Wie fast nicht anders zu erwarten, brachte gerade ein diesbezüglicher Anruf bei Etihad trotz langer Diskussionen jedoch rein gar nichts. Auf eine andere Arline könne/würde man mich nicht umbuchen, das würde nur gehen, wenn mein Flug 24 St. vor Abflug gecancelt wurde. Eine Buchung für mich auf SriLankan, Emirates oder Qatar für den 30.01.2022 wurde mir - auch nach Rücksprache mit einem Supervisor - verweigert. SriLankan würde auch nur dann gehen, wenn zumindest ein Teilstück mit Etihad geflogen würde.
Hat jemand Erfahrung, wie ich jetzt am besten weiter vorgehe? Das Recht auf Ersatzbeförderung mit einer anderen Airline habe ich doch, oder? Bleibt mir hier wirklich nur die Möglichkeit, mir den Hinflug selbst zu buchen und die Kosten dann anschließend bei Etihad (vmtl. gerichtlich) geltend zu machen? Und was würde mit meinem bestehenden Etihad-Rückflug passieren, wenn ich tatsächlich mit einem selbst gebuchten Hinflug hin fliege?
 

maxn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2011
1.363
71
muc
Da der Abflug in mehr als 14 Tagen stattfindet, hast du keinen Anspruch auf Umbuchung auf andere Airlines.
Du hast diese Möglichkeiten:
1) Flug stornieren & Geld zurück (die Rückerstattung kann etwas dauern, also rechne nicht mit dem Geld vor deiner Abreise)
2) Flug stornieren & Etihad Travel credit - je nach Reiseklasse gibts bis zu 400 USD extra pP). Mit diesem dann andere Flüge kaufen.
3) Auf EY umbuchen - das machen die tatsächlich NUR, wenn du exklusiv auf EY Flügen bleibst, dann aber sehr kulant.

Wenn z.B. Abflug AMS oder MUC (je nachdem, was näher an FRA wäre) eine Alternative ist, dann kannst du dich auf diese Strecken buchen lassen. Und rufe NIE im Deutschen Callcenter an. Das Spanische ist wesentlich netter und kompetenter.
 

olip

Erfahrenes Mitglied
04.01.2013
1.416
702
Darmstadt
Warum fliegts Du nicht schon 1 Tag früher am Nachmittag? Du hättest dann 20 h Stunden Aufenthalt in Abu Dhabi.

Ich könnte mir vorstellen, dass EY das Hotel bezahlt, aber so teuer sind die auch nicht.
 

Pinatubo

Reguläres Mitglied
03.01.2022
36
22
Vielen Dank erst einmal für deine schnelle Rückmeldung ! Gilt das mit den 14 Tagen tatsächlich auch hinsichtlich der Frage einer Umbuchung auf eine andere Airline? Ich hatte das bisher in der Fluggastrechte-VO immer so verstanden, dass die 14-Tage-Frist, von der du sprichst, nur etwas zu tun hat mit der Frage der Zahlung einer Entschädigung (unter 14 Tage ja, über 14 Tage nein). Um die Frage einer Entschädigung geht es bei mir ja aber nicht, da ist mir klar, dass es keine gibt.
Woraus genau in der Fluggastrechte-VO entnimmst du, dass diese 14-Tage-Frist sich auch auf die Umbuchung auf eine andere Airline bezieht?
 
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maxn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2011
1.363
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muc
Warum fliegts Du nicht schon 1 Tag früher am Nachmittag? Du hättest dann 20 h Stunden Aufenthalt in Abu Dhabi.

Ich könnte mir vorstellen, dass EY das Hotel bezahlt, aber so teuer sind die auch nicht.
Wenn er in AUH einreist und nicht im Transit ist, muss er sich bei den ICA Travel smart services anmelden und die AlHosn App laden. Und ich weiß nicht, ob dann sein PCR-Test, den man ZWINGEND auf allen EY Flügen braucht, für den Weiterflug nach CMB noch gültig ist.
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Vielen Dank erst einmal für deine schnelle Rückmeldung ! Gilt das mit den 14 Tagen tatsächlich auch hinsichtlich der Frage einer Umbuchung auf eine andere Airline? Ich hatte das bisher in der Fluggastrechte-VO immer so verstanden, dass die 14-Tage-Frist, von der du sprichst, nur etwas zu tun hat mit der Frage der Zahlung einer Entschädigung (unter 14 Tage ja, über 14 Tage nein). Um die Frage einer Entschädigung geht es bei mir ja aber nicht, da ist mir klar, dass es keine gibt.
Woraus genau in der Fluggastrechte-VO entnimmst du, dass diese 14-Tage-Frist sich auch auf die Umbuchung auf eine andere Airline bezieht?


Art. 5, Abs. 1, lit. c), sublit. i) Verordnung 261/2004 legt ganz klar fest, dass bei einer mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigten Flugannullierung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht:


„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,


i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet […]“


Ausgleichsleistung ist auch Umbuchung.
 
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olip

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04.01.2013
1.416
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Darmstadt
Wenn er in AUH einreist und nicht im Transit ist, muss er sich bei den ICA Travel smart services anmelden und die AlHosn App laden. Und ich weiß nicht, ob dann sein PCR-Test, den man ZWINGEND auf allen EY Flügen braucht, für den Weiterflug nach CMB noch gültig ist.
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Art. 5, Abs. 1, lit. c), sublit. i) Verordnung 261/2004 legt ganz klar fest, dass bei einer mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigten Flugannullierung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht:


„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,


i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet […]“


Ausgleichsleistung ist auch Umbuchung.
Für AUH darf der Test 48 h alt sein, für die Weiterreise nach CMB 72 h Stunden,. Das müsste also mit 1 Test funktionieren.
 

Pinatubo

Reguläres Mitglied
03.01.2022
36
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Warum fliegts Du nicht schon 1 Tag früher am Nachmittag? Du hättest dann 20 h Stunden Aufenthalt in Abu Dhabi.

Ich könnte mir vorstellen, dass EY das Hotel bezahlt, aber so teuer sind die auch nicht.
Das würde ein für mich im Moment echt undurchsichtiges Gewusel mit der ganzen PCR-Testerei sein.
So wie ich das sehe fordert:
a) Etihad Airways den PCR-Test, damit ich in FRA in den Flieger nach Abu Dhabi darf
b) Abu Dhabi den den PCR-Test, damit ich in dort einreisen darf (ich wäre dann ja nicht im Transit)
c) Etihad Airways den PCR-Test, damit ich in Abu Dhabi am Folgetag wieder in den Flieger nach Colombo darf
d) Sri Lanka den PCR-Test, damit ich dort einreisen darf (dieser Test darf max. 72 Std. vor Abflug durchgeführt worden sein, wobei dann vmtl. fraglich ist, was als Abflug zählt (aufgrund des Stopover in Abu Dhabi vermutlich Abu Dhabi)
Die Frage wäre also, wie man das alles mit dem einen einzigen PCR-Test, den ich ja vor Abflug in Deutschland machen würde, unter einen Hut bringen soll..... ???
Alles ganz schön kompliziert im Moment.....
 

Oliigel

Erfahrenes Mitglied
02.03.2019
491
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Wenn er in AUH einreist und nicht im Transit ist, muss er sich bei den ICA Travel smart services anmelden und die AlHosn App laden. Und ich weiß nicht, ob dann sein PCR-Test, den man ZWINGEND auf allen EY Flügen braucht, für den Weiterflug nach CMB noch gültig ist.
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Art. 5, Abs. 1, lit. c), sublit. i) Verordnung 261/2004 legt ganz klar fest, dass bei einer mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigten Flugannullierung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht:


„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,


i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet […]“


Ausgleichsleistung ist auch Umbuchung.

Was hat eine Ausgleichszahlung mit einer "Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu tun? Natürlich besteht das Recht auf Umbuchung.
 

Pinatubo

Reguläres Mitglied
03.01.2022
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Wenn er in AUH einreist und nicht im Transit ist, muss er sich bei den ICA Travel smart services anmelden und die AlHosn App laden. Und ich weiß nicht, ob dann sein PCR-Test, den man ZWINGEND auf allen EY Flügen braucht, für den Weiterflug nach CMB noch gültig ist.
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Art. 5, Abs. 1, lit. c), sublit. i) Verordnung 261/2004 legt ganz klar fest, dass bei einer mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigten Flugannullierung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht:


„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,


i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet […]“


Ausgleichsleistung ist auch Umbuchung.
Die 2-Wochen-Frist des Art 5, Abs. 1, lit. c) bezieht sich aber nur auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7. Und Art. 7 regelt ausschließlich die Ausgleichzahlungen und sonst nichts. Der Anspruch auf anderweitige Beförderung ist aber in Art. 8 geregelt. Und auf diesen verweist Art 5, Abs. 1, lit. c) nicht. Insofern war ich immer davon ausgegangen, dass die 2-Wochen-Frist nur etwas mit der Ausgleichzahlung zu tun hat.
Wenn deine Auslegung zutrifft, hieße das doch, dass die Airline überhaupt keinen Alternativflug (auch keinen ihrer eigenen Airline) anbieten müsste, oder? (bei mehr als 14 Tagen)
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Wenn er in AUH einreist und nicht im Transit ist, muss er sich bei den ICA Travel smart services anmelden und die AlHosn App laden. Und ich weiß nicht, ob dann sein PCR-Test, den man ZWINGEND auf allen EY Flügen braucht, für den Weiterflug nach CMB noch gültig ist.
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Art. 5, Abs. 1, lit. c), sublit. i) Verordnung 261/2004 legt ganz klar fest, dass bei einer mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigten Flugannullierung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht:


„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,


i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet […]“


Ausgleichsleistung ist auch Umbuchung.
Die 2-Wochen-Frist des Art 5, Abs. 1, lit. c) bezieht sich aber nur auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7. Und Art. 7 regelt ausschließlich die Ausgleichzahlungen und sonst nichts. Der Anspruch auf anderweitige Beförderung ist aber in Art. 8 geregelt. Und auf diesen verweist Art 5, Abs. 1, lit. c) nicht. Insofern war ich immer davon ausgegangen, dass die 2-Wochen-Frist nur etwas mit der Ausgleichzahlung zu tun hat.
Wenn deine Auslegung zutrifft, hieße das doch, dass die Airline überhaupt keinen Alternativflug (auch keinen ihrer eigenen Airline) anbieten müsste, oder? (bei mehr als 14 Tagen)
 
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olip

Erfahrenes Mitglied
04.01.2013
1.416
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Darmstadt
Das würde ein für mich im Moment echt undurchsichtiges Gewusel mit der ganzen PCR-Testerei sein.
So wie ich das sehe fordert:
a) Etihad Airways den PCR-Test, damit ich in FRA in den Flieger nach Abu Dhabi darf
b) Abu Dhabi den den PCR-Test, damit ich in dort einreisen darf (ich wäre dann ja nicht im Transit)
c) Etihad Airways den PCR-Test, damit ich in Abu Dhabi am Folgetag wieder in den Flieger nach Colombo darf
d) Sri Lanka den PCR-Test, damit ich dort einreisen darf (dieser Test darf max. 72 Std. vor Abflug durchgeführt worden sein, wobei dann vmtl. fraglich ist, was als Abflug zählt (aufgrund des Stopover in Abu Dhabi vermutlich Abu Dhabi)
Die Frage wäre also, wie man das alles mit dem einen einzigen PCR-Test, den ich ja vor Abflug in Deutschland machen würde, unter einen Hut bringen soll..... ???
Alles ganz schön kompliziert im Moment.....
Geht aber:

Du gehst am Freitag Nachmittag zu Centogene am FRA Airport und buchst gegen 10 € Aufpreis den Test mit 12 h Reaktionszeit.
Samstag, 13:35 Uhr - Check In auf EY008 ==> Test ist weniger als1 Tag alt
Samstag, 22:35 Einreise nach UAE ==> Test ist weniger als 2 Tage alt
Sonntag, 19:25 Uhr - Check In nach CMB ==> Test ist jetzt 2 Tage alt.
Montagmorgen 01:15 Uhr Ankunft in CMB ==> Test ist immer noch unter 72 h

Da der Aufenthalt in AUH < 24 h beträgt, wird EY in FRA die Bordkarten bis CMB ausstellen. Für CMB zählt meiner Meinung nach der Abflug in FRA, weil eine durchgehende Buchung. Aber selbst wenn nicht, reicht ein Test, weil er bei Ankunft in CMB noch keine 72 h alt ist.
 
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spotterking

Erfahrenes Mitglied
14.07.2012
4.790
2.756
FRA
Geht aber:

Du gehst am Freitag Nachmittag zu Centogene am FRA Airport und buchst gegen 10 € Aufpreis den Test mit 12 h Reaktionszeit.
Samstag, 13:35 Uhr - Check In auf EY008 ==> Test ist weniger als1 Tag alt
Samstag, 22:35 Einreise nach UAE ==> Test ist weniger als 2 Tage alt
Sonntag, 19:25 Uhr - Check In nach CMB ==> Test ist jetzt 2 Tage alt.
Montagmorgen 01:15 Uhr Ankunft in CMB ==> Test ist immer noch unter 72 h

Da der Aufenthalt in AUH < 24 h beträgt, wird EY in FRA die Bordkarten bis CMB ausstellen. Für CMB zählt meiner Meinung nach der Abflug in FRA, weil eine durchgehende Buchung. Aber selbst wenn nicht, reicht ein Test, weil er bei Ankunft in CMB noch keine 72 h alt ist.
12 h gibts nimmer. 24 h ( das dauert seit Neuestem auch 23hxxmin). Und dann als naechste Stufe 3h. Kostet 129€. Verschafft noch Mal 9h mehr Spielraum. Dann koennte es klappen.
 

fanzug

Erfahrenes Mitglied
21.05.2011
2.047
191
Berlin (TXL)
Da der Abflug in mehr als 14 Tagen stattfindet, hast du keinen Anspruch auf Umbuchung auf andere Airlines.
Du hast diese Möglichkeiten:
1) Flug stornieren & Geld zurück (die Rückerstattung kann etwas dauern, also rechne nicht mit dem Geld vor deiner Abreise)
2) Flug stornieren & Etihad Travel credit - je nach Reiseklasse gibts bis zu 400 USD extra pP). Mit diesem dann andere Flüge kaufen.
3) Auf EY umbuchen - das machen die tatsächlich NUR, wenn du exklusiv auf EY Flügen bleibst, dann aber sehr kulant.

Wenn z.B. Abflug AMS oder MUC (je nachdem, was näher an FRA wäre) eine Alternative ist, dann kannst du dich auf diese Strecken buchen lassen. Und rufe NIE im Deutschen Callcenter an. Das Spanische ist wesentlich netter und kompetenter.
Diese Aussage halte ich für falsch. Auch 14 Tage vor Abflug sehen die Fluggastrechte eine Umbuchung auf die nächstmögliche Alternative (Auch Fremdairline) vor.

edit: wurde schon von vielen anderen bemängelt.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
9.886
7.313
Das Problem wird aber sein: "Recht haben und Recht bekommen."
Wenn du keine entsprechende Ahnung hast, solltest du keine Rechtsberatung geben. Dafür haben wir hier genug kompetente Anwälte im Forum!
Wobei kompetente Anwälte es bisweilen sogar hinbekommen, dass man "Recht" bekommt wo man gar keins hatte ;-)
Einelne Urteile machen noch keine Rechtslage.

Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
lässt doch allerhand Interpretationsspielraum...
Die Argumentation der Airline, Flüge mit der eigenen ergäben die vergleichbarsten Bedingungen, deshalb werden nur diese dem Kunden als "mögliche anderweitige Beförderung" angeboten, ist zumindest nachvollziehbar und dürfte manchen Richter überzegen. Worauf sich "nach Wunsch des Fluggastes" bezieht ist nicht klar gesagt, ziemlich sicher bedeutet es nicht, dass sich der Fluggast einen speziellen Flug mit einer speziellen Airline raussuchen darf. Die ganzen Paragraphen drehen sich eigentlich im Wesentlichen um den Zeitpunkt. Auch Gerichtsurteile (z.B. AG Düsseldorf) sehen das als Hauptaspekt:
Dabei ist insbesondere das Ziel der Vorschrift, nämlich dass der Fluggast den Bestimmungsort so schnell wie möglich erreicht, zu berücksichtigen.
Bei dem begehrten Flug der Lufthansa handelt es sich um einen Alternativflug zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1, lit. b) Fluggastrechte-VO.

Der Östereichische OGH sagt:
Passagiere können eine kostenlose Umbuchung auf den frühesten Flug, auf dem Plätze frei sind, fordern – unabhängig davon, welche Airline diesen Flug durchführt!

Wenn dir EY erst zwei Tage später einen Flug anbietet, bestehen gute Chancen frühere Flüge mit anderen Airlines durchzubekommen. Bei sehr vergleichbaren Zeiten hast du eher schlechte Karten, auf eine andere "Wunschairline" umzubuchen. Ich erwarte eher nicht, dass dir ein Richter eine andere Airline zugesteht, wenn du damit nur 10 Minuten früher ankommst.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.178
Die Argumentation der Airline, Flüge mit der eigenen ergäben die vergleichbarsten Bedingungen, deshalb werden nur diese dem Kunden als "mögliche anderweitige Beförderung" angeboten, ist zumindest nachvollziehbar und dürfte manchen Richter überzegen.
Am gleichen Tag existiert aber kein anderer Flug dieser Airline.
 

Pinatubo

Reguläres Mitglied
03.01.2022
36
22
Eine ganz abstrakte Frage habe ich noch: Wenn ich aufgrund der Weigerung von Etihad jetzt tatsächlich zunächst auf eigene Kosten einen Hinflug Frankfurt-Colombo am ursprünglichen Abreisetag (30.01.) mit einer anderen Airline buchen würde (und mir die Kosten anschließend bei Etihad - ggfls. im Klageverfahren - zurückholen würde): was passiert eigentlich mit meinem gebuchten Etihad-Rückflug? Den alternativen Etihad-Hinflug 2 Tage später würde ich ja aufgrund meines selbst gebuchten Hinfluges nicht antreten, würde ich nicht also Probleme beim Rückflug mit Etihad bekommen, da ich ja den Hinflug nicht angetreten habe (no-show) ? Vermutlich wäre mein Rückflugticket dann doch ungültig, oder?
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
392
57
ACH
... was passiert eigentlich mit meinem gebuchten Etihad-Rückflug?
Fast die gleiche Frage habe ich auch schon mal gestellt, hier die Antwort von damals. Das Problem in deinem Fall könnte aber sein, dass für deinen Rückflug die EU-Fluggastrechte nicht gelten (Rückflug aus Nicht-EU mit einer Nicht-EU-Airline) und Du im Fall von Beförderungsverweigerung auf dem Rückflug erst mal ein Problem hast.
 

Pinatubo

Reguläres Mitglied
03.01.2022
36
22
Fast die gleiche Frage habe ich auch schon mal gestellt, hier die Antwort von damals. Das Problem in deinem Fall könnte aber sein, dass für deinen Rückflug die EU-Fluggastrechte nicht gelten (Rückflug aus Nicht-EU mit einer Nicht-EU-Airline) und Du im Fall von Beförderungsverweigerung auf dem Rückflug erst mal ein Problem hast.
Die EU-Fluggastrechte gelten auf dem Rückflug natürlich in der Tat nicht. Das Ganze dürfte also auf ein Riesentheater mit dickem Rechtstreit und allem drum und dran. Wer hat da schon Spaß dran? Recht haben und es dann mit viel Lauferei, Ärger und Risiko durchsetzen müssen..... Am Ende müsste ich also wohl nicht nur den selbst verauslagten Hinflug einklagen, sondern würde beim Rückflug vermutlich am Airport stehen und zwar ohne (weil verfallenen) Etihad-Rückflug. Dann also auch noch einen neuen Rückflug verauslagen und auch diese Kosten einklagen. Wow, wer will so etwas?
 

olip

Erfahrenes Mitglied
04.01.2013
1.416
702
Darmstadt
was ist denn da los? Hat EY CMB komplett gestrichen?
 

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maxn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2011
1.363
71
muc
das ist sowas von komplett falsch!!!
wenn man keine Ahnung hat, bitte dann keine "vermeintlichen" Ratschläge geben
Ok ok ok okeee - mea culpa! Da hätte ich tatsächlich die Fachmenschen antworten lassen sollen.
Man hätte meine Falschmeldung durchaus eleganter beantworten können, aber seis drum.

Wie aber bereits doc7austin2 schrieb.
Recht haben heißt nicht Recht bekommen, leider.

Wenn es hier einen Anwalt gibt, der erfolgreich gegen EY geklagt hat: bitte melden :)

Und am Ende hilft alles Aufbäumen nicht, wenn der TO nicht bis zum 30.1 seitens EY umgebucht wird. Ich bezweifle, das sowes per Eilantrag oder was auch immer erfolgreich umgesetzt wurde. Aber auch hier: ich lasse mich gern eines besseren belehren.

EY ist aber anderseits sehr kulant.
Unser Flug MAD-AUH ist auf unseren Wunsch letztendlich MUC-AUH geworden, ohne einen einzigen cent extra.

Die MAD Tickets nutzen wir eben für einen weiteren Trip.
 
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deecee

Erfahrenes Mitglied
11.12.2018
1.942
1.945
HAM, LBC
Eine ganz abstrakte Frage habe ich noch: Wenn ich aufgrund der Weigerung von Etihad jetzt tatsächlich zunächst auf eigene Kosten einen Hinflug Frankfurt-Colombo am ursprünglichen Abreisetag (30.01.) mit einer anderen Airline buchen würde (und mir die Kosten anschließend bei Etihad - ggfls. im Klageverfahren - zurückholen würde): was passiert eigentlich mit meinem gebuchten Etihad-Rückflug? Den alternativen Etihad-Hinflug 2 Tage später würde ich ja aufgrund meines selbst gebuchten Hinfluges nicht antreten, würde ich nicht also Probleme beim Rückflug mit Etihad bekommen, da ich ja den Hinflug nicht angetreten habe (no-show) ? Vermutlich wäre mein Rückflugticket dann doch ungültig, oder?
Bei No-show wird das Ticket von der Airline oftmals gecancelt.
 
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