Keine Gutschrift von Erholungsurlaub bei gleichzeitiger Quarantäne ohne AU

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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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Nach einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Arbeitsgerichts Bonn besteht kein Anspruch auf Gutschrift von Urlaubstagen, soweit der Arbeitnehmer sich während des Erholungsurlaubs gleichzeitig in Quarantäne befand. Nach § 9 BUrlG verfällt der Urlaub nur bei ärztlicher Krankschreibung nicht. Eine Gleichbehandlung bei einer behördlichen Quarantäneanordnung ist nach Ansicht des Gerichts nicht geboten, da selbst eine Coronainfektion nicht zwangsläufig zur Arbeitsunfähigkeit führe.

 

red_travels

Megaposter
16.09.2016
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www.red-travels.com
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

ist das nicht eher PP wenn man sich für die Zeit der Quarantäne aufgrund einer Infektion mit dem Virus keine AU besorgt?
 

oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
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MUC
www.oliver2002.com
Die behördliche Anordnung ist doch die AU... zudem liebt der Arbeitgeber die behördliche Anordnung, weil er sie einreichen kann und den ausgezahlten Lohn zurückbekommt... sowohl bei meiner Frau als auch bei mir haben wir unseren Urlaub wieder gutgeschrieben bekommen. Sehr komisch.

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. (§56 IfSG)
[...]
Bei Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet
 

braker1967

Erfahrenes Mitglied
21.12.2010
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Bielefeld
1. Ein Arbeitsgerichtsurteil irgend einer Kleinstadt ist uninteressant. Erst ab einem Landesgerichtsurteil, das für die klagende Person zuständig ist, wird’s interessant. Ein Bundesarbeitsgerichtsurteil ist interessant.
2. Ist doch logisch ohne Bescheinigung keine Gutschrift der Urlaubstage. Entweder vom Amt wegen Quarantäne oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wir sind im Land der Bürokraten.

Dem Rechtsanwalt sollte man die Zulassung entziehen.
 
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