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Nach einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Arbeitsgerichts Bonn besteht kein Anspruch auf Gutschrift von Urlaubstagen, soweit der Arbeitnehmer sich während des Erholungsurlaubs gleichzeitig in Quarantäne befand. Nach § 9 BUrlG verfällt der Urlaub nur bei ärztlicher Krankschreibung nicht. Eine Gleichbehandlung bei einer behördlichen Quarantäneanordnung ist nach Ansicht des Gerichts nicht geboten, da selbst eine Coronainfektion nicht zwangsläufig zur Arbeitsunfähigkeit führe.
NRW-Justiz: Arbeitsgericht Bonn: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion
Webportal des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
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