"Seine Klage auf Ersatz der Kosten war jedoch unbegründet, entschied das Gericht. Der Kläger habe sich nicht bei anderen Fluggesellschaften über kostengünstigere Alternativen informiert. Abgesehen davon habe er seinen Veranstalter nicht über den teuren Flugdienst informiert."
Das Chartern eines Privatjets für die Strecke Stuttgart - München war sicherlich überzogen.
Jedoch erscheint eine Schadenersatzklage in einem ähnlich gelagerten Fall gegen einen Reiseveranstalter nicht ganz aussichtslos. Beispiel: Der Reisende hat die Strecke FRA-CDG-NCE mit LH und AF gebucht. Der LH-Flug verspätet sich wegen "late incoming flight, so sorry". Der Passagier informiert den Reiseveranstalter telefonisch, per Email, per Rauchzeichen über die Verspätung und das eventuelle Nichterreichen der Veranstaltung (Kreuzfahrt o.ä.) in NCE und fliegt stattdessen mit AF direkt in C zum Mickey-Mouse-Preis von 1.000 Euro.
Richtiger Anspruchsgegener wäre dann zunächst der Reiseveranstalter und wenn das AG Bad Homburg zuständig wäre, würde die Sache eigentlich ganz gut aussehen.