Ähnliches habe ich in der lokalen Regenbogenpresse auch gelesen - ich frage mich allerdings, auf welcher Basis das passiert: Bestraft CH die Ausreise? Oder die Wiedereinreise, ohne jedoch die Tat an sich zu unterbinden?
Als D-Bürger mit CH-B/C-Bewilligung (oder gar Doppelbürger D/CH) müsste man sich ja eigentlich frei in beide Richtungen bewegen können.
CH bestraft anscheinend die Wiedereinreise, ohne die Tat an sich zu unterbinden. Ausreise wird laut dem Staatssekretariat für Migration nicht unterbunden. Eigentlich kann man sich mit diesen Dokumenten auch frei bewegen, aber anscheinend wird oft auch nach Lust und Laune entschieden. Viele wurden mit 100 CHF bestraft (Familienbesuch), viele aber auch nicht, wie hier berichtet wurde:
https://www.20min.ch/schweiz/news/story/-Zahle-100-Franken-Busse--um-meinen-Sohn-zu-sehen--31819321
Laut dem Staatssekretariat für Migration darf man mit der Schweizer Staatsangehörigkeit oder mit einem Schweizer Visum/Aufenthaltstitel weiterhin einreisen, bezüglich des Bußgeldes von 100 CHF steht hier nichts:
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/aktuell/faq-einreiseverweigerung.html
Mir wurde letztens der Transit verweigert (Basel Badischer Bahnhof -> Bus 55 Richtung Kandern, trotz Fahrkarte, Belegen & Rückkehrabsicht nach Deutschland (Wohnort in Deutschland)), besitze aber nur die deutsche Staatsangehörigkeit, aber mir trotzdem unverständlich, wenn sie auf ihrer Website angeben, dass Transit okay ist, aber es dann
nach Lust und Laune durchführen oder sich nicht dran halten:
sem.admin.ch meinte:
Welche Ausnahmen gelten bei dieser Grenzschliessung?
Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert die Einreise allen Personen, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
- Sie verfügen über ein Reisedokument und einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L / B / C / Ci), eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G; nur zu beruflichen Zwecken), eine Legitimationskarte des EDA, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum D oder ein von der Schweiz ausgestelltes Visum C mit dem Zweck "Geschäftliche Besprechungen" als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder "offizieller Besuch" von grosser Bedeutung oder verfügen über eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (ein Arbeitsvertrag reicht nicht für die Einreise). Inhaber einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung können mit dieser frühestens drei Tage vor dem Gültigkeitsdatum der Zusicherung in die Schweiz einreisen.
- Sie verfügen über einen von der Schweiz ausgestellten Reiseausweise für Flüchtlinge zusammen mit einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einem gültigen F-Ausweis
- Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung (für Erwerbstätigkeit von bis zu maximal 90 Tage). Inhaber einer Meldebestätigung können mit dieser frühestens einen Tag vor dem Beginn des Arbeitseinsatzes in die Schweiz einreisen.
- Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
- Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiter zu reisen.][...]
Wie ich jetzt aus den Presseberichten verstanden habe, ist es jetzt so:
- Personen mit Schweizer Pass, auch Doppelte Staatsangehörigkeit: Keine Probleme, kein Bußgeld.
- Personen mit Schweizer Aufenthaltstitel: Je nach dem gibt es ein Bußgeld.
- Personen ohne Schweizer Pass/Aufenthaltstitel, die nur Transit möchten: Einreiseverweigerung.
- Andere Personen: Einreiseverweigerung.