Die Grenze war auch im Frühjahr nie komplett zu, zb. durften Deutsche (Hobby-)jäger beliebig nach Österreich ein- und ausreisen, auch wenn sonst jeglicher berufliche Grenzverkehr verboten war.
Wichtig ist, das nur die oben verlinkte Verordnung rechtlich gültig und bindend ist, nicht irgendwelche "Klarstellungen" oder "Erklärungen" von wem auch immer in den Medien. Und diese Vorordnung erlaubt explizit in §1, Abs: den "Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung"