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Wer kann ein wenig Licht ins Dunkel bringen...
Das 5* Hotel in XY zB besteht offenbar im Zuge der Messe Stornos auf den vertraglichen Regelungen.
Mich interessiert folgendes:
- Messegesellschaft als Ausrichter der Messe bekommt seitens des Gesundheitsamts des Bezirks Auflagen bezueglich der Durchführung der Messe. Dazu zählt laut Presse zB die Verpflichtung pro Besucher ein "Protokoll" über bestimmte Fragen zu führen.
Die Messe wird also NICHT seitens der Behörden untersagt / verboten.
- Messegesellschaft entscheidet sich in Angesicht dieser Auflagen dafuer die Messe abzusagen.
Der Grund ist nachvollziehbar - bleibt aber kommerzieller Natur, denn man haette die Messe ja sehr wohl abhalten koennen, wenn auch zB in einem deutlich abgespeckten Rahmen (um eben den Auflagen Rechnung zu tragen).
Im Vertrag der Messe gibt es eine Klausel (fiktiv) die einerseits eine Haftungsobergrenze i.H. der geleisteten Standmieten / vereinnahmten Geldern pro Aussteller vorsieht, andererseits eine "höhere Gewalt" Klausel.
Frage: Wenn die Messe die Veranstaltung aus kommerziellen Gruenden einseitig absagt, wie "standhaft" ist dann überhaupt eine "Haftungsobergrenze"?
Macht es Sinn dass das Hotel zB im Zuge des "Bestehens" auf der vertraglich vereinbarten Stornofee darauf verweist sich an der Messegesellschaft schadlos zu halten?
Weiterhin: Wuerde die Messegesellschaft rechtmaessig einen Schadenersatz über das normale Maß hinaus (also eine Erstattung Suite am Bellevue wird abgelehnt - dafuer ein "normaler" Einzelzimmerpreis angesetzt) rechtmaessig sein?
Und: Hat die Messegesellschaft für derartige Situationen nicht sowieso einen Versicherung / Vermoegensschadebhaftpflicht o.ä.?
Oder bin ich hier komplett aufdem Holzweg?
Das 5* Hotel in XY zB besteht offenbar im Zuge der Messe Stornos auf den vertraglichen Regelungen.
Mich interessiert folgendes:
- Messegesellschaft als Ausrichter der Messe bekommt seitens des Gesundheitsamts des Bezirks Auflagen bezueglich der Durchführung der Messe. Dazu zählt laut Presse zB die Verpflichtung pro Besucher ein "Protokoll" über bestimmte Fragen zu führen.
Die Messe wird also NICHT seitens der Behörden untersagt / verboten.
- Messegesellschaft entscheidet sich in Angesicht dieser Auflagen dafuer die Messe abzusagen.
Der Grund ist nachvollziehbar - bleibt aber kommerzieller Natur, denn man haette die Messe ja sehr wohl abhalten koennen, wenn auch zB in einem deutlich abgespeckten Rahmen (um eben den Auflagen Rechnung zu tragen).
Im Vertrag der Messe gibt es eine Klausel (fiktiv) die einerseits eine Haftungsobergrenze i.H. der geleisteten Standmieten / vereinnahmten Geldern pro Aussteller vorsieht, andererseits eine "höhere Gewalt" Klausel.
Frage: Wenn die Messe die Veranstaltung aus kommerziellen Gruenden einseitig absagt, wie "standhaft" ist dann überhaupt eine "Haftungsobergrenze"?
Macht es Sinn dass das Hotel zB im Zuge des "Bestehens" auf der vertraglich vereinbarten Stornofee darauf verweist sich an der Messegesellschaft schadlos zu halten?
Weiterhin: Wuerde die Messegesellschaft rechtmaessig einen Schadenersatz über das normale Maß hinaus (also eine Erstattung Suite am Bellevue wird abgelehnt - dafuer ein "normaler" Einzelzimmerpreis angesetzt) rechtmaessig sein?
Und: Hat die Messegesellschaft für derartige Situationen nicht sowieso einen Versicherung / Vermoegensschadebhaftpflicht o.ä.?
Oder bin ich hier komplett aufdem Holzweg?