Force Majeure / hoehere Gewalt - Absage Messen und Hotelstornos

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Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
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Farewell City
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Wer kann ein wenig Licht ins Dunkel bringen...

Das 5* Hotel in XY zB besteht offenbar im Zuge der Messe Stornos auf den vertraglichen Regelungen.

Mich interessiert folgendes:

- Messegesellschaft als Ausrichter der Messe bekommt seitens des Gesundheitsamts des Bezirks Auflagen bezueglich der Durchführung der Messe. Dazu zählt laut Presse zB die Verpflichtung pro Besucher ein "Protokoll" über bestimmte Fragen zu führen.

Die Messe wird also NICHT seitens der Behörden untersagt / verboten.

- Messegesellschaft entscheidet sich in Angesicht dieser Auflagen dafuer die Messe abzusagen.

Der Grund ist nachvollziehbar - bleibt aber kommerzieller Natur, denn man haette die Messe ja sehr wohl abhalten koennen, wenn auch zB in einem deutlich abgespeckten Rahmen (um eben den Auflagen Rechnung zu tragen).

Im Vertrag der Messe gibt es eine Klausel (fiktiv) die einerseits eine Haftungsobergrenze i.H. der geleisteten Standmieten / vereinnahmten Geldern pro Aussteller vorsieht, andererseits eine "höhere Gewalt" Klausel.

Frage: Wenn die Messe die Veranstaltung aus kommerziellen Gruenden einseitig absagt, wie "standhaft" ist dann überhaupt eine "Haftungsobergrenze"?

Macht es Sinn dass das Hotel zB im Zuge des "Bestehens" auf der vertraglich vereinbarten Stornofee darauf verweist sich an der Messegesellschaft schadlos zu halten?

Weiterhin: Wuerde die Messegesellschaft rechtmaessig einen Schadenersatz über das normale Maß hinaus (also eine Erstattung Suite am Bellevue wird abgelehnt - dafuer ein "normaler" Einzelzimmerpreis angesetzt) rechtmaessig sein?

Und: Hat die Messegesellschaft für derartige Situationen nicht sowieso einen Versicherung / Vermoegensschadebhaftpflicht o.ä.?


Oder bin ich hier komplett aufdem Holzweg?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
Oder bin ich hier komplett aufdem Holzweg?

Bezüglich der Messegesellschaft halte ich mich raus - da gibt es von Standort zu Standort viel zu viele Verträge und dann verhält sich die Messegesellschaft in Mailand dann ganz anders als die in Berlin.

Was die Hotelbuchung angeht, so steht diese juristisch in keinem Zusammenhang mit der Absage einer Messe. Hier kann es seitens des Hotels nur Kulanz geben, einen rechtlichen Anspruch auf Stornierung hat man als Buchender nicht.

Sonst könnte man ja auch hergehen und die Stornierung / Rückerstattung einer Nonflex Rate verlangen, nur weil das ***-Restaurant, weswegen man dort extra hinreist, wegen Wasserschaden geschlossen ist.

Seitens Restaurant auch Force Majeur - aber was geht Dein persönliches Leid das Hotel an..? Eine andere Situation wäre es natürlich, wenn ein Ort (in dem das Hotel liegt) von der eigenen Regierung zur Sperrzone erklärt wird. Da ist es Force Majeur für den eigentlich zahlungspflichtigen Gast - denn wie soll er in eine Sperrzone anreisen.

Wohlgemerkt: Regierung des Hotelortes. Nicht die Regierung des Reisenden - wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für XYZ ausschreibt aber die Regierung von XYZ alles für normal erklärt - was kann das Hotel dafür..?
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
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Eine andere Situation wäre es natürlich, wenn ein Ort (in dem das Hotel liegt) von der eigenen Regierung zur Sperrzone erklärt wird. Da ist es Force Majeur für den eigentlich zahlungspflichtigen Gast - denn wie soll er in eine Sperrzone anreisen.

In solchen (aber auch anderen) Konstellationen könnte man sich mal mit "Wegfall der Geschäftsgrundlage" beschäftigen, § 313 BGB, auf welchen du wahrscheinlich anspielst.
 
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PlatOW

Erfahrenes Mitglied
11.12.2013
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DUS
In solchen (aber auch anderen) Konstellationen könnte man sich mal mit "Wegfall der Geschäftsgrundlage" beschäftigen, § 313 BGB, auf welchen du wahrscheinlich anspielst.

Wäre das u.U. gegeben, wenn man im Hotel ein "Messe-Package" oder eine "Messe-Rate" gebucht hat?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
Wäre das u.U. gegeben, wenn man im Hotel ein "Messe-Package" oder eine "Messe-Rate" gebucht hat?

IANAL - bei einem Messe-Package, was definitiv Punkte enthält, die ein normaler Reisender nicht buchen würde, könnte das vielleicht gehen. Also z.B. Paket mit Eintrittskarte, Transfer von und zur Messe etc. Also klar erkennbar, dass dieses Paket nur jemand bucht, der auch zu dieser Messe will.

Bei einer Messe-Rate ist das in meinen Augen nicht gegeben. Ich habe auch schon zu Geschäftsterminen eine ausdrücklich so ausgewiesene und überteuerte „Messe-Rate“ buchen müssen, weil ich nunmal an dem Abend ein Hotelzimmer brauchte. Steht ja sogar teilweise bei HRS und Co neben den Preisen dabei (als Erklärung für die Höhe des Preises)...

Für den zwingenden Zusammenhang Messe<–>Hotel reicht das imho nicht aus.
https://www.haufe.de/recht/kanzleim...dlage-gelingt-selten-oder-nie_222_285040.html
 
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mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
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Jap, die Hürden sind da schon relativ hoch, aber letztlich nicht unüberwindbar.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Ihr könnt ja auch argumentieren, dass ihr mit der ganzen Belegschaft gerne kommen würdet, aber zwei Verdachtsfälle hättet. Vielleicht will Euch das Hotel dann gar nicht mehr.....
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
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Im Vertrag der Messe gibt es eine Klausel (fiktiv) die einerseits eine Haftungsobergrenze i.H. der geleisteten Standmieten / vereinnahmten Geldern pro Aussteller vorsieht, andererseits eine "höhere Gewalt" Klausel.

Höhere Gewalt läge in dem Beispielfall wohl nicht vor. Eine solche Haftungsobergrenze dürfte als Vertragsklausel zwischen Geschäftsleuten grundsätzlich zulässig sein (anders als gegenüber normalen Verbrauchern).