§ 7 Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung:
a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom
Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten;
b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten
und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt,
dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt
auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art
und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise
gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise
mit dem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten
Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen
sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten.
2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend
genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten
nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder
deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten;
b) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Ehegatten, der Kinder, Eltern,
Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder der versicherten Personen;
c) Impfunverträglichkeiten des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines
Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern
eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;
d) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten
Ehegatten oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten;
e) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in § 2 b)
genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis
oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Schaden muss im Verhältnis zu der
wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich sein oder seine
Anwesenheit zur Schadensfeststellung notwendig sein.
f) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten,
betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
g) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte
Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt
hat;
h) schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer
versicherten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer
Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
i) Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung
oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die
Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.