Verlängerung der Probezeit durch AN (nicht AG)..?

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kingair9

Megaposter
18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
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Eine Frage an Juser mit Personalverantwortung, die ich selbst trotz mittlerweile reichlich Jahren mit Mitarbeitern nicht beantworten kann...

Ich bin seit Anfang des Jahres als Teil der Sanierungscrew bei einem wirtschaftlich recht kippligen Unternehmen und es ist derzeit nicht klar, ob wir es schaffen, den Laden "zu drehen". Für mich kein Thema, ich wollte es so.

Heute kam nun eine Mitarbeiterin zu mir, deren Probezeit Ende Juni ausläuft. Sie würde gerne bleiben, es mache ihr ja auch Spaß etc etc - aber die Unsicherheit sei ihr zu groß und sie würde bis zu einem endgültigen Commitment gerne noch 2-4 Monate abwarten, wie sich das in den nächsten Wochen weiter entwickelt. Nach der Probezeit hätte sie 6 Monate Kündigungsfrist.

Kurzum - sie möchte gerne die Probezeit verlängern aber afaik geht das ja nur von Seite des Arbeitgebers und zudem möchte ich auf der anderen Seite verhindern, dass sie im negativen Fall binnen 4 Wochen weg ist.

Könnte man stattdessen arbeitsrechtlich vielleicht hergehen und einvernehmlich einen Anhang an den Arbeitsvertrag machen, dass bis Ende 2017 eine reduzierte Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt und dir 6 Monate erst ab 1.1.2018 gelten?

Spricht da Eurer Meinung nach etwas arbeitsrechtlich entgegen oder habt Ihr eine andere Idee?

Da der (an sich durchaus fähige) HR Chef letzten Monat gegangen ist da er keinen Bock auf die Sanierung hatte und der Deputy nicht gerade mit Kompetenz von sich reden macht, brauche ich von dort keinen kreativen Input zu erwarten...
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
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Meiner Meinung nach, kann die Kündigungsfrist einvernehmlich jederzeit geändert werden, solange die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterlaufen werden, was hier ja eindeutig nicht der Fall ist.
 
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Fozzey

Aktives Mitglied
05.05.2010
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Man kann dies vertraglich regeln wie man will.
Aus Erfahrung würde ich dies niemanden mehr anbieten, da solche MA kein 100% Engagement zeigen....
....jedoch muss man unter schwierigen Umständen teilweise Kompromisse eingehen um gute MA zu halten/ bekommen....
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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Beruht die Kündigungsfrist von 6 Monaten auf einem für AG und AN geltenden Tarifvertrag oder auf einzelvertraglicher Vereinbarung?
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
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3.056
Z´Sdugärd
Meiner Meinung nach, kann die Kündigungsfrist einvernehmlich jederzeit geändert werden, solange die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterlaufen werden, was hier ja eindeutig nicht der Fall ist.

Jup! Genau so habe ich es auch schon mal gemacht. In BEIDSEITIGEM einvernehmen den Arbeitsvertrag ändern und nach den 6 Monaten nochmals.
 

janetm

Erfahrenes Mitglied
11.02.2012
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1.039
DUS, HAJ, PAD
6 Monate nach der Probezeit ist ja mal eine Hausnummer. Muss ja für AG und AN gelten, will man wirklich jemand der gehen will noch 6 Monate in der Firma haben?

Wie oben geschrieben kann natürlich jederzeit etwas neues vereinbart werden, so lange es nicht kürzer ist als die gesetzliche Kündigungsfrist, aber da habt ihr ja noch etwas Spielraum. ;)

@Rambuster, wo liest du etwas von einem befristeten Arbeitsverhältnis? Das hätte ich jetzt nicht angenommen.
 
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linuxguru

Erfahrenes Mitglied
01.09.2009
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2
ZRH
Beruht die Kündigungsfrist von 6 Monaten auf einem für AG und AN geltenden Tarifvertrag oder auf einzelvertraglicher Vereinbarung?

Genau das ist IMHO der springende Punkt - allerdings anders, als gedacht.
Ich meine, mich zu erinnern, dass es gesetzlich festgeschriebene Maximal"fristen" gibt.
Sofern hier eine Gewerkschaft im Spiel ist, würde ich die und deren Juristen (gratis) mit ins Boot holen.

Falls das nicht der Fall ist und während der Sanierung kein Geld für einen RA vorhanden ist, würde ich den AN bitten, sich im Rahmen einer AFAIK kostenlosen Rechtsberatung beim Arbeitsgericht abzusichern. Letztlich haben hier ja beide Parteien dasselbe Interesse.
 

abvvgold

Erfahrenes Mitglied
28.06.2016
982
145
DUS
Mal über einen Aufhebungsvertrag bzgl. der Probezeitbeschäftigung, allerdings mit Wiedereinstellungszusage nachgedacht?
D.h. auf dem Papier werden dem AN zur fortgesetzten Arbeitsbewährung bzw. Tauglichkeitsbeweis weitere (ich glaube bis zu sechs) Monate eingeräumt, in denen er von sich probeweise überzeugen kann.

Da eine "schwebende" Verlängerung im AN Interesse erscheint dürfte eine gerichtliche Überprüfung bzgl. der Befristungskontrolle kein Problem werden, solange sich eben der AN nicht gegen das Unternehmen "wendet".
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.778
5.511
Genau das ist IMHO der springende Punkt - allerdings anders, als gedacht.
Ich meine, mich zu erinnern, dass es gesetzlich festgeschriebene Maximal"fristen" gibt.
Sofern hier eine Gewerkschaft im Spiel ist, würde ich die und deren Juristen (gratis) mit ins Boot holen.

Einzelvertraglich kann man grundsätzlich alles vereinbaren, was für den Arbeitnehmer günstiger ist als die Regelungen in § 622 BGB. Mein Vater hatte für die Kündigung durch den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende.

Wenn hier die unmittelbare Wirkung eines Tarifvertrages vorliegen sollte, kann das allerdings bestenfalls eingeschränkt sein (§ 4 Abs. 3 TVG).

Eine einzel- oder tarifvertragliche Kündigungsfrist von 6 Monaten würde wiederum in der Insolvenz durch § 113 InsO verdrängt, dann drei Monate zum Monatsende.

Falls das nicht der Fall ist und während der Sanierung kein Geld für einen RA vorhanden ist, würde ich den AN bitten, sich im Rahmen einer AFAIK kostenlosen Rechtsberatung beim Arbeitsgericht abzusichern. Letztlich haben hier ja beide Parteien dasselbe Interesse.

Gerichte in Deutschland dürfen keine Rechtsberatung erteilen.