Reisekostenvorschuss NACH der Insolvenz?

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odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
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Z´Sdugärd
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Interesante Frage die hier heute aufgekommen ist...

Arbeitgeber hat vor 2 Jahren eine Bruchlandung hingelegt und Insolvenz angemeldet. AG wurde ziemlich schnell verkauft und nach 4 Monaten (nach vorläufiger Insolvenzanmeldung) wurde eine neue Firma "gegründet". Vorher Universal Export Gesellschaft, heutiger Name Universal Export GmbH. Soweit sogut. Nun hat man als Reisender im Namen des Chefs einen Reisekostenvorschuss von 2000€ den man von der Firma Universal Export Gesellschaft ja bekommen hat. Diese Firme existiert ja "nicht mehr", bzw für diese arbeitet man ja nicht mehr.

Wie verhällt sich das ganze den? Kann der Insolvenzverwalter diesen Vorschuss den zurück fordern? Wird sowas "mit verkauft" und muss der Mitarbeiter den darum informiert werden?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
Wie verhällt sich das ganze den? Kann der Insolvenzverwalter diesen Vorschuss den zurück fordern? Wird sowas "mit verkauft" und muss der Mitarbeiter den darum informiert werden?

Ich bin bekanntlich kein Anwalt - aber das Insolvenzrecht für Vertriebsmitarbeiter kenne ich recht gut.

Der Arbeitnehmer AN hat das alte Unternehmen verlassen und einen neuen Vertrag beim neuen Unternehmen unterschrieben. Hätte AN das alte Unternehmen ohne Insolvenz verlassen (Kündigung, Aufhebung), wäre eine Rückzahlung des bestehenden Vorschusses doch selbstverständlich - und so ist es auch hier. Der Insolvenzverwalter kann nicht rückfordern, er muss sogar.
 
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flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
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Ich bin bekanntlich kein Anwalt - aber das Insolvenzrecht für Vertriebsmitarbeiter kenne ich recht gut.

Der Arbeitnehmer AN hat das alte Unternehmen verlassen und einen neuen Vertrag beim neuen Unternehmen unterschrieben. Hätte AN das alte Unternehmen ohne Insolvenz verlassen (Kündigung, Aufhebung), wäre eine Rückzahlung des bestehenden Vorschusses doch selbstverständlich - und so ist es auch hier. Der Insolvenzverwalter kann nicht rückfordern, er muss sogar.

Das wäre für mich auch ohne die genaue Kenntnis des Insolvenzrechts 'logisch'. Also keine Überraschung.
Ausnahme wäre ja nur (gefühlt berechtigt) wenn er schon Dienstreisen unternommen hätte, also Kosten aufgelaufen sind, die nicht mehr zur Reisekostenabrechnung kamen - denke ich.


Flyglobal
 
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Hurley

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27.01.2019
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HAM
Ich Bein kein Anwalt aber mein Rechtsverständnis und meine 3 Juravorlesungen am Rande bringen mich auch zu der Meinung von kingair9.

Da der Vorschuss, so lange nicht für Reisen verwendet ein Kredit ist, wird der Insolvenzverwalter diesen einfordern. Als Mitarbeiter in jeder Situation würde ich das Geld bereithalten und abwarten.
 
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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
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8
HAM/LBC
Für diese Erkenntnis braucht man allerdings keine anwaltliche Beratung, sondern es reicht ein Blick ins Alte Testament:
Moses, 7. Gebot, "Du sollst nicht stehlen".
 
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xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
3.819
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KUL (bye bye HAM)
Der Zustand des Gläubigers (hier AG) hat keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Schuld. Somit ist der Schuldner (hier AN) selbstverständlich gegenüber dem AG oder seiner juristischen Folgegesellschaften oder einer Dritten Partei, an welche die Schuld abgetreten wurde zahlungspflichtig.

Wie immer, meine amateurhafte Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Wo kämen wir denn da hin...
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
7.141
3.056
Z´Sdugärd
Ich bin bekanntlich kein Anwalt - aber das Insolvenzrecht für Vertriebsmitarbeiter kenne ich recht gut.

Der Arbeitnehmer AN hat das alte Unternehmen verlassen und einen neuen Vertrag beim neuen Unternehmen unterschrieben. Hätte AN das alte Unternehmen ohne Insolvenz verlassen (Kündigung, Aufhebung), wäre eine Rückzahlung des bestehenden Vorschusses doch selbstverständlich - und so ist es auch hier. Der Insolvenzverwalter kann nicht rückfordern, er muss sogar.

So sehe ich das auch. Es geht eher darum wer der Ansprechpartner ist. Der Insolvenzverwalter oder der neue AG.
 
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kingair9

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18.03.2009
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764
Unter TABUM und in BNJ
So sehe ich das auch. Es geht eher darum wer der Ansprechpartner ist. Der Insolvenzverwalter oder der neue AG.

Da eine Übernahme (=Einzahlung in die Insolvenzmasse des alten AG durch den neuen AG) für den neuen AG absolut keinen Sinn ergibt (ich kann mir zumindest keinen einzigen Grund vorstellen, warum der neue AG davon einen Vorteil hätte) kann man wohl davon ausgehen, dass der ständige RKV in den Forderungen des alten AG verblieben ist. Insofern kann eigentlich nur der Insolvenzverwalter des alten AG der Ansprechpartner sein.