Liefertermin angekündigt - Reise gebucht - Keine Ware vor Ort.

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bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
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Moin, moin.
Vielleicht könntet ihr mir einen Rat bitte geben?

+1 hat bei einem Händler in Deutschland ein Rad im vierstelligen Bereich geordert, er war vor Ort bei der Beratung, leistete eine Anzahlung in Höhe von 1000 EUR. Etwas spaeter rief +1 den Haendler an, dieser bestätigte am Telefon, dass das Rad gestern geliefert hätte werden sollte. Daraufhin vereinbarten der Händler und +1, dass das Rad am kommenden Wochenende abgeholt werden koennte. +1 buchte somit seine Reise (150 EURO) und das Hotel.
Gestern rief +1 erneut den Händler an, um den Termin erneut zu bestätigen. Der Händler erwiderte allerdings, dass er die Auftragsbestätigungen verwechselt haette, dass Fahrrad fuer +1 noch gar nicht verschickt worden sei. Der Händler zeigte sich wenig einsichtig, dass er einen Fehler begangen hatte. +1 entstand einfach so ein Schaden von 150EUR.
Auf der Webseite des Händlers wird eine schriftliche Auftragsbestätigung in den ABGs genannt, die +1 aber nie erhalten hat.
In den AGB steht nur: "Wird ein schriftlich als verbindlich bezeichneter Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den gesetzlichen Bestimmungen."
+1 erhielt aber nie eine schriftliche Bestaetigung vom Haendler. Das kommt mir komisch vor.

Wie schaetzt ihr den Sachverhalt hier ein? Es war ja der Fehler des Haendlers. Dieser wusste, dass die Anreise aus dem Ausland erfolgen musste.
Vielen Dank!
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
3.916
619
CGN
Einschätzung als Nicht-Jurist:

Der erste Liefertermin war nicht schriftlich vereinbart. Im besten Fall bist also höchstens Du als Zeuge des Gespräches (und auch nur der Gesprächsteile deines +1, denn wenn der Gegenüber nicht informiert war, darfst du ihm nicht zugehört haben) der einzige "Beweis".

Der Schaden (damit auch der Streitwert und damit die Vergütung eines Anwalts) ist so gering, dass sich da kein Anwalt ein Bein ausreisen wird. Dazu kommt die Kommunikationserschwernis, weil Ihr ja offenbar nicht in Deutschland wohnt.

Ich würde wahrscheinlich den Schaden einfordern, einen Mahnbescheid beantragen (auf die 30 Euro kommts dann auch nicht mehr an), aber wenn dem widersprochen wird das ganze abhaken :(
 
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David_DE

Erfahrenes Mitglied
21.05.2013
1.759
616
Einfach weil ich mich für Fahrräder sehr begeistern kann: Was ist das für ein Rad, für das man eine Anreise plus Hotelübernachtung benötigt?
 
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M

Mcflyham

Guest
Du schreibst selbst, dass du keine schriftliche Bestätigung hast, also formal eher schlechte Position.
Dass das Verhalten des Händlers nicht gerade kundenfreundlich ist bzw. nicht für ihn spricht, steht aber auf einem anderen Blatt.
 
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bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Einfach weil ich mich für Fahrräder sehr begeistern kann: Was ist das für ein Rad, für das man eine Anreise plus Hotelübernachtung benötigt?

Es handelt sich um ein ICE Sprint X, ein Liegerad.

Du schreibst selbst, dass du keine schriftliche Bestätigung hast, also formal eher schlechte Position.
Dass das Verhalten des Händlers nicht gerade kundenfreundlich ist bzw. nicht für ihn spricht, steht aber auf einem anderen Blatt.

Ja, das ist korrekt. Die Lektion, die ich fuer mich daraus lerne, ist, dass man nach Erstellen des Kaufvertrages dann auch schriftlich das Lieferdatum erhaelt.
Wenn ich jetzt nachdenke, dann faellt mir auf, dass eine vernünftige Firma immer ein Lieferdatum schriftlich mitteilt bzw. dieses schon Teil des Kaufvertrags ist.
 
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odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
7.142
3.056
Z´Sdugärd
Wieviele LT werden momentan bei deinem B2B gehalten?

Ausser der Zahltag hast du selbst in der Industrie (Maschinenbau und Autozulieferer) bei verbindlichen LT nur das nachsehen.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Und in diesem Kontext auch mal in 271 schauen, da der OT ja sagte, bei Abschluss des Kaufvertrages habe es keine Konkrete Angabe zur Lieferzeit gegeben:

[h=1]§ 271
Leistungszeit[/h]

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.