DRV Bund Statusfeststellung/ Betriebsprüfung

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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
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MUC/INN
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Hi, vielleicht weiss hier jemand die Antwort.

Wenn man im Statusfeststellungsverfahren ist bzw im Zuge einer Betriebsprüfung eine Beschäftigung auf ihre Abhängigkeit hin prüft und es rein auf eine etwaige Nachforderung der Krankenversicherung geht, nicht um die Rentenversicherung, wird dann auf die gezahlte Vergütung abgestellt oder auf die Vergütung abzüglich des AN-Anteils für die GKV?

Sprich, ist die Vergütung so hoch, dass sie über der Beitragsbemessungsgrenze für die GKV liegt, man dann also sowieso in der PKV wäre, hätte auch die GKV keine Nachforderungsansprüche weil man eh nicht drin wäre?

Bsp: Vergütung 4900€ pM. Zieht man den AN-Anteil nun fiktiv ab, ist man unterhalb der BBG, zieht man in nicht ab, ist man darüber.

Verwirrend aber vielleicht versteht es jemand.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
Verwirrend aber vielleicht versteht es jemand.

Ja, verwirrend geschrieben und es wird nicht einfacher dadurch, daß Du nicht deutlich die Intention Deiner Frage darlegst.

Die Beitragsbemessungsgrenze für regulär angestellte wird idR mit dem fixen Jahres-Bruttogehalt erreicht (oder eben nicht). Insofern kann es da doch gar keine Fragen geben, ob jemand nun unter oder oder der BBG ist.

Für eine tiefergehende Antwort wirst Du mehr Informationen liefern müssen. Speziell der Passus zur "abhängigen Beschäftigung" birgt da Überraschungspotential.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
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Nur weil du theoretisch über der BBG liegst befreit dies dich nicht automatisch aus der GKV. Weiterhin wird meines Wissens der AN Anteil nicht abgezogen sondern AG und AN Anteil müssen nachgezahlt werden.
 
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EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
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Die Beitragsbemessungsgrenze für regulär angestellte wird idR mit dem fixen Jahres-Bruttogehalt erreicht (oder eben nicht). l.


Das kenne ich anders. Und das ist tückisch. Die Boni, die vielleicht im DEZ gezahlt werden , müssen in die Kalkulation einbezogen und zwar auch rückwirkend.
Beispiel: Meine Frau hatte mitunter 30% Bonusanteil am Gehalt. Dieser Bonus wurde im Dez. gezahlt, die Personalabteilung hat dann üblicherweise im januar oder februar die daten neu berechnet.
Wenn man natürlich mit dem Fixgehalt schon über der BBG liegt ist es egal. Gibt aber viele Fälle, in denen sich das durch den Bonus ändert.

Konkretes Beispiel:
Frau, ohne Bonus unter der BBG, schwanger, Zwillinge, gesetzlich versichert, muss während der Elternzeit KEINE GKV zahlen für die 6 Jahre !

oder Mit Bonus über der BBG, damit rückwirkend freiwillig gesetzlich versichert, müsste dann in den 6 jahren Elternzeit den Höchstbeitrag von 770 Euro pro monat aus EIGENER tasche zahlen. ( 72*770= 55.400 Euro)

ist zwar nicht die Frage des TO aber erklärend.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
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FRA/QKL
Beim Statusfeststellungsverfahren geht es meines Wissens immer um die SV im Ganzen, d.h. KV, RV und AV. Durchführung durch die deutsche Rentenversicherung. Und bei Feststellung "abhängig beschäftigt" ist RV und AV fällig unabhängig davon ob KV gesetzlich oder privat, über oder unter BBG.
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
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EDXB/HEI
Beim Statusfeststellungsverfahren geht es meines Wissens immer um die SV im Ganzen, d.h. KV, RV und AV. Durchführung durch die deutsche Rentenversicherung. Und bei Feststellung "abhängig beschäftigt" ist RV und AV fällig unabhängig davon ob KV gesetzlich oder privat, über oder unter BBG.

Ja so ist das auch! Aber ob fällig oder nicht wird gesondert geprüft. Bei der Statusfeststellung geht es darum ob jemand Abhängig beschäftigt (somit SV-Pflichtig)oder als Selbstständiger tätig ist. Solche Verfahren leite ich oft gegen Personen ein bei denen dies nicht Zweifelsfrei klar ist und sich die DRV dann entscheiden muss ob diese dafür in Betracht kommen, um gegen diese dann ein Strafverfahren zu eröffnen.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.552
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MUC/INN
Beim Statusfeststellungsverfahren geht es meines Wissens immer um die SV im Ganzen, d.h. KV, RV und AV. Durchführung durch die deutsche Rentenversicherung. Und bei Feststellung "abhängig beschäftigt" ist RV und AV fällig unabhängig davon ob KV gesetzlich oder privat, über oder unter BBG.


Wobei die RV eben dann nicht fällig ist, wenn man von eben dieser befreit ist, weil man Mitglied eines Versorgungswerks ist. Und dann geht es rein um die Nachführung der GKV, wenn man, so habe ich es verstanden, unter der BBG liegt. Ist man darüber und fällt man sowieso in die PKV, dann dürfte es höchstens die AV-Nachzahlung geben.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Das kenne ich anders. Und das ist tückisch. Die Boni, die vielleicht im DEZ gezahlt werden , müssen in die Kalkulation einbezogen und zwar auch rückwirkend.
Beispiel: Meine Frau hatte mitunter 30% Bonusanteil am Gehalt. Dieser Bonus wurde im Dez. gezahlt, die Personalabteilung hat dann üblicherweise im januar oder februar die daten neu berechnet.
Wenn man natürlich mit dem Fixgehalt schon über der BBG liegt ist es egal. Gibt aber viele Fälle, in denen sich das durch den Bonus ändert.

Konkretes Beispiel:
Frau, ohne Bonus unter der BBG, schwanger, Zwillinge, gesetzlich versichert, muss während der Elternzeit KEINE GKV zahlen für die 6 Jahre !

oder Mit Bonus über der BBG, damit rückwirkend freiwillig gesetzlich versichert, müsste dann in den 6 jahren Elternzeit den Höchstbeitrag von 770 Euro pro monat aus EIGENER tasche zahlen. ( 72*770= 55.400 Euro)

ist zwar nicht die Frage des TO aber erklärend.

Das aber doch allenfalls dann, wenn der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, oder? In diesem Falle sollte doch die Familienversicherung greifen? Und für die Zeit der Elterngeldzahlung sollte der Mindestbeitrag greifen.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.105
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Wobei die RV eben dann nicht fällig ist, wenn man von eben dieser befreit ist, weil man Mitglied eines Versorgungswerks ist. Und dann geht es rein um die Nachführung der GKV, wenn man, so habe ich es verstanden, unter der BBG liegt. Ist man darüber und fällt man sowieso in die PKV, dann dürfte es höchstens die AV-Nachzahlung geben.

Wenn wegen der Möglicheit der Befreiung die gesetzliche RV nicht fällig ist, ist das Versorgungswerk mit gleichem Beitrag fällig. Und wenn Du über der BBG liegst fällst Du doch nicht automatisch in die PKV, sondern Du darfst in die PKV wechseln, was nicht für jeden zwingend Sinn macht
 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.552
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MUC/INN
Wenn wegen der Möglicheit der Befreiung die gesetzliche RV nicht fällig ist, ist das Versorgungswerk mit gleichem Beitrag fällig.

Das Versorgungswerk ist aber sowieso mit dem gleichen Betrag fällig, denn der selbstständige Freiberufler zahlt hier die 18,6% voll selbst und nicht nur 9,3% wie ein AN (der ja eigentlich auch 18,6% zahlt, die der AG fiktiv auf sein Gehalt draufrechnet). Ausnahmen gibt es hier nur im Falle von speziellen Ermäßigungen wie zB dem Versorgungswerk der bayerischen RAs und StB, wo in den ersten vier Jahren der Selbstständigkeit auf Antrag nur der Grundbetrag fällig ist. Wenn hier die Betriebsprüfung zu einer abhängigen Beschäftigung gelangt, dann sind die vollen 18,6% aus der Beitragsbemessung auch nachträglich fällig, analog zur RV.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Das Versorgungswerk ist aber sowieso mit dem gleichen Betrag fällig, denn der selbstständige Freiberufler zahlt hier die 18,6% voll selbst und nicht nur 9,3% wie ein AN (der ja eigentlich auch 18,6% zahlt, die der AG fiktiv auf sein Gehalt draufrechnet). Ausnahmen gibt es hier nur im Falle von speziellen Ermäßigungen wie zB dem Versorgungswerk der bayerischen RAs und StB, wo in den ersten vier Jahren der Selbstständigkeit auf Antrag nur der Grundbetrag fällig ist. Wenn hier die Betriebsprüfung zu einer abhängigen Beschäftigung gelangt, dann sind die vollen 18,6% aus der Beitragsbemessung auch nachträglich fällig, analog zur RV.

Klar, und vom AN kannst Du Dir nur die letzten drei oder so Monate zurückholen. Die Strafe für die Beschäftigung von Scheinselbständigen.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.105
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Aussage 3 weiss ich nicht...

Ich auch nicht. So verstehe ich aber zumindest diese Quelle:

Das heißt, du solltest der Krankenkasse die Änderungen deines Einkommens mitteilen. Es ist gut möglich, dass du dann für die Elternzeit nur noch den Mindestbeitrag entrichten musst.

https://www.elterngeld.de/krankenversicherung-elternzeit/

Bei der beitragsfreien Versicherung reicht im Übrigen aus, dass das Ehepartner dem Grunde nach in einer gesetzlichen Versicherung in einem EU Staat ist. Das ist bei mir der Fall, ich bin in einem anderen EU Staat in der gesetzlichen Versicherung (weil da ein jeder im gesetzlichen System ist). Daher könnte ich in Deutschland wenn ich denn wollte auch mit der dortigen Krankenversicherungskarte zum Arzt gehen. Ich bin aber auch in Deutschland privat versichert. Das interessierte aber dann keinen, weil durch die Tätigkeit im Drittstaat eine gesetzliche Versicherugn bestand und meine Frau damit beitragsfrei versichert sein konnte. Diese Regelungen sind so blöde komplex, dass selbst ein Anwalt damit seine Probleme hat.
 
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peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.193
1.010
BBG sind immer zwei verschiedene Werte, einmal KV/PV und zum anderen RV/AV:

https://www.krankenkassen.de/gesetz...rsicherungspflichtgrenze/rechengroessen-2019/

Und dann gibt es noch die Versicherungspflichtgrenze, die zwischen beiden liegt und entscheidet, ob man Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied (mit Wechselmöglichkeit in die PKV)in der GKV ist.

2019 galten:
BBG KV: 54.450
VPG: 60.750
BBG AV/RV: 80.400

Zur Vollständigkeit noch die BBG der Knappschaft: 98.400
 
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