Reisen refinanzieren - Import/Export/Transport

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mic13

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
838
24
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Hallo zusammen!

Wollte mal dieses Thema aufmachen um die Frage zu diskutieren wie man sich Trips durch kleine Geschäfte die man damit verbindet zumindest teilweise refinanzieren kann.
Als Beispiel haben ein Freund und ich 2008, als die Flüge super günstig waren und der Dollarkurs herrlich war 2 Trips nach New York gemacht, dort jeweils 5 iPhones gekauft und diese (nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim Zoll!) bei uns mit so viel Gewinn wieder verkauft, dass wir uns dadurch die Flüge, Transfers und Hotel finanziert haben. Waren jeweils 2x Sa-So drüben. Zugegeben ein etwas kurzer und verrückter Trip aber Spaß hats gemacht!
Es soll ja auch sowas wie Kurier-Dienste geben, wo man irgendwelche Sendungen begleitet und die Flüge dann für lau oder zumindest sehr billig bekommt. Hat das jemand schon mal gemacht oder etwas darüber gehört?
Was habt ihr sonst schon für pfiffige Ideen gehabt um den Flugpreis etwas zu drücken?
Freu mich auf eure Antworten!

Grüße
mic13
 
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skywalkerLAX

Erfahrenes Mitglied
Weitere Anregung: Verkauf von Flugzeuginventar (WC Gegenstaende, Besteck, PJ, Amenity Kit) auf ebay. :D

Abseits davon habe ich persoenlich schon oft hochwertige Uhren in den USA gekauft und in D vertrieben, leider mit dem aktuellen Dollarkurs und wegen fehlender Topangebote nicht mehr wirklich lohnenswert.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
763
Unter TABUM und in BNJ
2 Trips nach New York gemacht, dort jeweils 5 iPhones gekauft und diese (nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim Zoll!) bei uns mit so viel Gewinn wieder verkauft, dass wir uns dadurch die Flüge, Transfers und Hotel finanziert haben.

Ich kann als beruflicher Außenhändler vor solchen Ideen nur eindringlich warnen. So ziemlich jedes Gericht und jede Finanzverwaltung wird dies als (neben-)gewerblichen Handel sehen und wenn es dumm läuft, hast Du dann noch ne Steuerhinterziehung an der Backe, da Du ja den Gewinn nicht als Einnahme versteuert hast.

Der Zoll ist zwar manchmal tatsächlich dumm aber Du kannst sicher sein, daß durchaus Querverweise in den Systemen entstehen, wenn Privatpersonen mehrfach im Jahr ganz korrekte Zollanmeldungen durchführen.

Einen Golf spielenden Bekannten von mir hat es erwischt, als er Student in den USA war und bei jedem Heimflug für Freunde und Bekannte die neuesten Schläger aus den USA mitgebracht hat. Diese hat er ganz regulär verzollt aber nach dem 3. oder 4. mal hatte er die Steuer am Hals, die ihm Gewerbe ohne Gewerbeschein und damit schwarze Einnahmen vorwarfen!
 

MLang2

Moderator / Newbie-Guide
08.03.2009
8.229
5
MUC
Gut, Golfschläger für Bekannte, da könnte man vielleicht auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht argumentieren.
Bei iPhones für Fremde hat man sicher ein größeres Problem.

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mic13

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
838
24
Mal angenommen ich hätte ein Gewerbe. Dann würden sich in diesem Falle doch die Einnahmen durch die dadurch entstandenen Ausgaben wieder relativieren oder? Oder sieht das Vater Staat anders?
 

ChristianHemker

Reguläres Mitglied
10.09.2010
86
0
Mal angenommen ich hätte ein Gewerbe. Dann würden sich in diesem Falle doch die Einnahmen durch die dadurch entstandenen Ausgaben wieder relativieren oder? Oder sieht das Vater Staat anders?

Theoretisch schon.
Kann aber trotzdem Ärger geben wenn du jahrelang nur Minus machst. Das Finanzamt findet schon einen Weg :)
 

Farscape

Erfahrenes Mitglied
24.09.2010
6.973
6
Wien
Hört sich schlüssig an,
Mit dem Gewerbeschein kann man diesen Trip ja als Geschäftsreise deklarieren, die verkauften Produkte ergeben dann +/- 0,00 €
und mit der geringfugigkeitsgrenze von unter 22.000€ Umsatz pro Jahr musst du beim Verkauf keine MwSt verrechnen. (musst aber ggf. Die MwSt beim Einkauf bezahlen)
War mal selbständig a zeitl ;)
Alle Angaben beziehen sich auf österreich.
Fars
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.291
2.421
Neuss
www.drboese.de
Einen Golf spielenden Bekannten von mir hat es erwischt, als er Student in den USA war und bei jedem Heimflug für Freunde und Bekannte die neuesten Schläger aus den USA mitgebracht hat. Diese hat er ganz regulär verzollt aber nach dem 3. oder 4. mal hatte er die Steuer am Hals, die ihm Gewerbe ohne Gewerbeschein und damit schwarze Einnahmen vorwarfen!

Ich habe 2008 eine größere Zahl iPhones im Handgepäck mitgebracht und ordnungsgemäß verzollt. Da wollten die vorher auch ein riesiges Buhai machen, aber: Ausdruck einiger FG-Urteile + schriftliche Bestellung jeder einzelnen Person bei mir mit Angabe des persönlichen Verhältnisses konnte vor Ort erklären, dass "kein Handeln im geschäftlichen Verkehr" vorliegt, weswegen auch eine Grenzbeschlagnahme nach § 146 MarkenG oder der VO 1383/2003 nicht erfolgt ist.

DAS ist das Risiko bei größeren Mengen, die Grenzbeschlagnahme!

Grüße
 
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jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Hört sich schlüssig an,
Mit dem Gewerbeschein kann man diesen Trip ja als Geschäftsreise deklarieren, die verkauften Produkte ergeben dann +/- 0,00 €
und mit der geringfugigkeitsgrenze von unter 22.000€ Umsatz pro Jahr musst du beim Verkauf keine MwSt verrechnen. (musst aber ggf. Die MwSt beim Einkauf bezahlen)
War mal selbständig a zeitl ;)
Alle Angaben beziehen sich auf österreich.
Fars
Die Einschränkung war wichtig, denn in Deutschland sieht das doch etwas anders aus!

Nach der Gewerbeanmeldung wird sich das zuständige Finanzamt nämlich melden und einerseits eine Steuernummer vergeben, andererseits aber auch eine Umsatzsteuervoranmeldung verlangen.
In dieser sind halt alle gezahlten und erhaltenen Umsatzsteuern anzugeben.
Im Fall von ordnungsgemäß verzollten Waren, ergibt der Wert naturgemäß Null, weil die Einfuhrumsatzsteuer (Zoll), den gleichen Betrag ausmacht wie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Und die fällt in Deutschland bei jedem gewerblichen verkauf an, es gibt keine Geringfügigkeitsklausel.
Die Geringfügigkeit kommt erst bei der Frequenz der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) und bei der Versteuerung der Gewinne zum tragen. Bis 2400,- € fallen keine Einkommenssteuer an, und unter (bin mir nicht 100% sicher) 24.000,- € Umsatz muss die Voranmeldung nur quartalsweise erfolgen.

Wenn man also mit seinem "Einkommen" unter den 2.400,- € bleibt (Verkaufserlös - Reisekosten) und die Zollformalitäten ordnungsgemäß erledigt, kann eigentlich nichts passieren.
 

economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Die Einschränkung war wichtig, denn in Deutschland sieht das doch etwas anders aus!

Nach der Gewerbeanmeldung wird sich das zuständige Finanzamt nämlich melden und einerseits eine Steuernummer vergeben, andererseits aber auch eine Umsatzsteuervoranmeldung verlangen.
In dieser sind halt alle gezahlten und erhaltenen Umsatzsteuern anzugeben.
Im Fall von ordnungsgemäß verzollten Waren, ergibt der Wert naturgemäß Null, weil die Einfuhrumsatzsteuer (Zoll), den gleichen Betrag ausmacht wie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Und die fällt in Deutschland bei jedem gewerblichen verkauf an, es gibt keine Geringfügigkeitsklausel.
Die Geringfügigkeit kommt erst bei der Frequenz der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) und bei der Versteuerung der Gewinne zum tragen. Bis 2400,- € fallen keine Einkommenssteuer an, und unter (bin mir nicht 100% sicher) 24.000,- € Umsatz muss die Voranmeldung nur quartalsweise erfolgen.

Wenn man also mit seinem "Einkommen" unter den 2.400,- € bleibt (Verkaufserlös - Reisekosten) und die Zollformalitäten ordnungsgemäß erledigt, kann eigentlich nichts passieren.

Das scheint mir aber im Widerspruch zu §19 UStG zu stehen. Hier steht:
§ 19 UStG
 
Zuletzt bearbeitet:

jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Für Geschäfte innerhalb der EU hast Du recht.

Nur bei Geschäften mit dem Zoll-Ausland sieht das etwas anders aus.
Als Kosten kannst Du weiterhin "nur" den Wareneinkaufspreis und die Reisekosten ansetzen. Die Einfuhrumsatzsteuer kannst Du hingegen nicht als Kosten gewinnmindernd ansetzen.
Willst Du aber bei einem Verkauf ohne Steuern den selben Gewinn erzielen, musst Du aber den Verkaufspreis höher ansetzen.
Und damit steigt dann nicht Dein realer Gewinn, dennoch aber der steuerlich angesetzte Gewinn, so dass Dir am Ende weniger übrig bleibt.


Übrigens Dein Link funktioniert nicht wirklich!
 
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mm_aa_ii_kk

Erfahrenes Mitglied
22.07.2009
321
4
Die Geringfügigkeit kommt erst bei der Frequenz der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) und bei der Versteuerung der Gewinne zum tragen. ... unter (bin mir nicht 100% sicher) 24.000,- € Umsatz muss die Voranmeldung nur quartalsweise erfolgen.

Da ich mich gerade in der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen befinde (Prüfung nächste Woche Dienstag-Donnerstag), muss ich mal ein bisschen klugscheißern. :cool:

In § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG heißt es sinngemäß, dass die Umsatzsteuer (und bitte: es heißt UMSATZsteuer, eine MEHRWERTsteuer gibt es NICHT! ;) ) nicht erhoben, wenn der gesamte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Das voraussichtlich ist übrigens recht variabel auszulegen. Wer im letzten Jahr unter den 17.500 war und plant, in diesem Jahr z.B. einen Umsatz von 40.000 €, dann kommt aber plötzlich und unerwartet ein Großauftrag über weitere 40.000 €, braucht wahrscheinlich (sicherlich Verhandlungssache mit dem Finanzamt) keine USt zu zahlen.

Zum Voranmeldezeitraum:
Grundsätzlich gilt das Kalendervierteljahr als Voranmeldezeitraum (VAZ), § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG. Nur wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € beträgt, wird der Kalendermonat der VAZ, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG.
Aus dem letzten Satz wird deutlich, dass der erzielte Umsatz im Gegensatz zur Kleinunternehmerregel nach § 19 UStG bezüglich der Beurteilung für den VAZ keine Rolle spielt, sondern nur die USt! 7.500 € USt werden bei einem Steuersatz von 19 % schließlich schon bei einem Umsatz von ca. 46.974 € erreicht, während bei einem Steuersatz von 7 % ein Umsatz von ca. 114.643 € notwendig ist (ich hoffe, ich hab mich jetzt auf die schnelle nicht verrechnet).
 

jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Ich hatte ja gesagt, dass ich mir nicht sicher bin.

Nun nehme ich mit, dass es keine 24.000,- € Umsatz, sondern 7.500,- € Umsatzsteuer sind.

Und nebenbei, ich hatte immer von Umsatzsteuer geschrieben.
Denn es gibt nicht nur die Mehrwertsteuer nicht, bei der Einreise muss man auch keinen Zoll bezahlen! Dennoch hatte ich mir erlaubt diese Begriffe in Klammern zu verwenden, weil sie halt die für den allgemeinen Sprachgebrauch üblichen sind.
 

Rambuster

Guru
09.03.2009
19.548
236
Point Place, Wisconsin
Sobald man das Gewerbe angemeldet hat kommen auch noch andere Ratten aus ihren Ritzen:

1.) IHK
2.) örtliche Entsorger (zweite Mülltonne für's Gewerbe)
3.) Knappschaften und Berufsgenossenschaften
4.) GEZ

Nebenbei noch Umsatzsteuervorauszahlung sowie Einkommenssteuervorauszahlung auf Basis deren Schätzung.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.291
2.421
Neuss
www.drboese.de
muss ich mal ein bisschen klugscheißern. :cool:

In § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG heißt es sinngemäß, dass die Umsatzsteuer (und bitte: es heißt UMSATZsteuer, eine MEHRWERTsteuer gibt es NICHT! ;) )
Das will ich dann auch.

Es heißt: Allphasenbruttoumsatzsteuer.

Halten wir fest:

Die Ehrlichen (naja, halb-ehrlich, immerhin melden sie's bei der Einfuhr) sind die Dummen. Man sollte es nicht übertreiben, um so nicht den bürokratischen Rattenschwanz (das Bild mit den Ratten gefällt mir schon gut!) hinterherkommen zu sehen
 

MLang2

Moderator / Newbie-Guide
08.03.2009
8.229
5
MUC
Alles schön und gut, aber wer würde für ein paar iPhones ein Gewerbe anmelden bei dem ganzen Aufwand?

Ist doch eher die Frage, ob 3 iPhones für Freunde auch schon gewerbsmäßig sind? Wo ist wohl die Grenze?


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reisefan

Erfahrenes Mitglied
09.05.2009
371
0
47
Muc
perfekt, mm_aa_ii_kk du hast Recht (ich arbeite beim Steuerberater), ich würde auf den Kleinunternehmer gehen, die Umsatzgrenze wird 17.500 wohl nicht überschreiten und die paar Kosten die man hat, sind wohl überwiegend ohne bzw. fast ohne USt!
Kernproblem beim FA wird allerdings das Thema "Liebhaberei" sein, d.h. die Gewinnerzielungsabsicht fehlt auf Dauer...!
 

mm_aa_ii_kk

Erfahrenes Mitglied
22.07.2009
321
4
Kernproblem beim FA wird allerdings das Thema "Liebhaberei" sein, d.h. die Gewinnerzielungsabsicht fehlt auf Dauer...!
Leute, ich finde das klasse. So kann ich vor meiner Prüfung nächste Woche nochmal mein Wissen überprüfen. :)

Wobei ich das Zitat oben korrigieren muss. ;) Das Thema Liebhaberei greift nur bei der Beurteilung nach dem Einkommensteuergesetz. Damit man für umsatzsteuerliche Zwecke als Unternehmer gilt, reicht bereits eine Einnahmeerzielungsabsicht, § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG.
 

flamboyant 1

Erfahrenes Mitglied
14.06.2009
958
0
Sehr interessante Diskussion. Ist ein Import von 5 IPhones Liebhaberei? Reisekostenausgleich = Einnahmeerzielungsabsicht? Das ist Interpretationssache, vielleicht kann ein Experte uns auf moeglichst realistische Grenzen (Wert und Frequenz der Reisen/Importe) aufmerksam machen.

P.S. Ich kaufe die meisten Sachen fuer die eigene Familie und was ueber 400Euro pp liegt wird immer problemlos vom Zoll verzollt.
 

metollica80

Erfahrenes Mitglied
16.05.2010
443
0
MA/LU
Ist ja brav, wie hier immer alle verzollen. Komischerweise hab ich noch nie jemanden gesehen, der freiwillig verzollt hat. Und selbst wenn: ich glaube, den Fehler begeht jeder nur einmal ;)